Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 39 Entscheid vom 29. Mai 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung)
2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ________ 1974, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Oktober 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 27. September 2001 vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt wurde. Die Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) aufgeschoben. Am 31. Januar 2005 heiratete A.________ eine schweizerische Staatsbürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Am ________ 2005 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Die Ehe wurde am 25. April 2009 geschieden und die Obhut sowie das Sorgerecht für C.________ wurden A.________ zugesprochen (Vi-act. II-02 Beilage 800). A.________ bezieht seit März 2006 Sozialhilfeleistungen (IV-act. II-02 Beilage 22). C.________ erhält eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse Schwyz. Am 30. September 2012 meldete sich A.________ ins Ausland ab. In der Folge erlosch seine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Dezember 2012 (gemäss angefochtenem RRB Ingress Bst. B; gemäss angefochtener Verfügung Amt für Migration am 11.7.2013, Vi-act. II-02 Beilage 13) reiste er wieder in die Schweiz ein und stellte am 22. Mai 2013 ein Gesuch um Familiennachzug (IV-act. II-02 Beilage 679; 607). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-02 Beilage 580), welche bis 10. Juni 2016 verlängert wurde (Vi-act. II-02 Beilage 383). B. Am 2. Juni 2014 heiratete A.________ eine mazedonische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entspross ________ 2015 die gemeinsame Tochter D.________. Am 25. März 2015 beantragte A.________ die Scheidung der Ehe (Bf-act. 4 Ingress lit. B S. 2). Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirks E.________ vom 20. Juni 2016 wurde D.________ für die Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens während des Scheidungsverfahrens unter die Obhut von A.________ gestellt, was vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 16. November 2016 bestätigt wurde (Vi-act. I-01 Beilage 4; Vi-act. II-02 Beilage 82; Bf-act. 4 Ingress lit. C S. 6; Disp.-Ziff. 1 S. 31). C. Mit Verfügung vom 19. November 2015 setzte das Amt für Migration (nachfolgend: AFM) D.________ eine Frist bis 22. Dezember 2015 an, um aus der Schweiz auszureisen. Die vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (RRB Nr. 100/2016) ab, erteilte D.________ indes eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis 31. August 2016 (insbesondere um die im hängigen Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks E.________ strittige Frage der elterlichen Sorge um D.________ nicht zu präjudizieren) (Vi-act. I-01 Beilage 3 Erw.
3 4.8.2 S. 7 f.; Bf-act. 4 Erw. 2. d)cc) S. 19). Diese Kurzaufenthaltsbewilligung wurde vom AFM zuletzt bis 28. Februar 2017 verlängert. D. Auf das von A.________ am 19. Mai 2016 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hin, forderte das AFM ihn am 1. Juni 2016 zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung auf und stellte ihm einen Fragekatalog zu. Dazu liess A.________ am 1. Juli 2016 Stellung nehmen. Am 21. Juli 2016 verfügte das AFM (Vi-act. I-01 Beilage 2): 1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, Republik Kosovo, wird um ein halbes Jahr, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. 2. Die verfügte Verlängerung wird dem SEM zur Zustimmung vorgelegt. 3. A.________ hat sich bis Ende Dezember 2016 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen. 4.-6. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). E. Dagegen liess A.________ am 11. August 2016 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei derart aufzuheben, als dass ihm die Aufenthaltsbewilligung um zwei eventualiter um ein Jahr verlängert werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Vi-act. I-01 und I-02). F. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 (RRB Nr. 71/2017), versendet am 7. Februar 2017, entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.-6.(Verfahrenskosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). G. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates sei im Dispositiv Ziff. 1 bis 3 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die beschränkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2016 rechtswidrig war. 3. Der Regierungsrat sei anzuweisen, die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juli 2016 im Dossier SZ 4791 derart aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung um zwei eventualiter um ein Jahr verlängert wird.
4 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Alles unter Prozesskosten, also Verfahrenskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das AFM lässt mit Eingabe vom 22. März 2017 an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juli 2016 und in der Vernehmlassung vom 12. September 2016 (im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat) festhalten. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 5. April 2017 an den Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 28. Februar 2017 festhalten. Am 24. April 2017 und am 9. Mai 2017 lässt er weitere Unterlagen auflegen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [SR 142.2; AuG] vom 16.12.2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 Erw. 2.3; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG). Nach Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde. Entsprechend sind die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozial-
5 hilfe angewiesen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Übersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.30 f.). 2.2 Das Amt für Migration hat in der Verfügung vom 21. Juli 2016 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-02 Beilage 13 ff.) festgestellt, der Beschwerdeführer habe Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 251'297.60 bezogen und die Gemeinde F.________ habe ihm aufgrund seines negativen Verhaltens ein Hausverbot bei der Gemeinde auferlegt, was darauf schliessen lasse, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung stärker zu gewichten sei als das private Interesse der Beteiligten, in der Schweiz zu verbleiben. Dennoch erachtete es das Amt für Migration als angezeigt, ihm im Sinne einer letzten Chance zu ermöglichen, sich in der Schweiz zu integrieren und sich von der Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe zu lösen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und der Beschwerdeführer angehalten, sich bis dahin von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen. 2.3 In seinem Beschwerdeentscheid stützte der Regierungsrat diese auf ein halbes Jahr befristete Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) lasse Ausnahmen von der zweijährigen Verlängerungsdauer zu. In begründeten Einzelfällen sei eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr zulässig; dies, wenn ein Widerrufsgrund erfüllt sei, die Bewilligungsbehörde also auch die Möglichkeit hätte, die Verlängerung zu verweigern. Anstelle des Widerrufs könne dann aus Gründen der Verhältnismässigkeit ein Gesuchsteller mittels Auflage verpflichtet werden, den Widerrufsgrund zu eliminieren. Die Auflage habe dabei verhältnismässig zu sein. In der Folge bejahte der Regierungsrat sowohl das Vorliegen des erfüllten Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als auch die Verhältnismässigkeit der Kürzung auf eine halbjährige Verlängerung mit der Auflage, sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen. 3.1 Es ist dem Regierungsrat grundsätzlich Recht zu geben, wenn er festhält, die Auflage, sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen, sei geeignet für die im öffentlichen Interesse stehende Entlastung der Sozialwerke und gleichzeitig auch die mildere Massnahme als die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit nachfolgender Wegweisung. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Feststellung, die Auflage sei grundsätzlich auch geeignet, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu eliminieren.
6 3.2 Schliesslich erachtete der Regierungsrat auch die Voraussetzung der Zumutbarkeit als erfüllt. Es sei dem Beschwerdeführer zweifelsohne zumutbar, zur Entlastung der Sozialwerke einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weder sei die Frist zu kurz, noch stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Kinder entgegen. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.3 Vom Beschwerdeführer kann nur insoweit verlangt werden, dass er sich in absehbarer Zeit (vollständig) von der Sozialhilfe lösen werde, als ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und damit die Möglichkeit einer zukünftigen Verbesserung überhaupt erst möglich ist, ansonsten dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden kann. Der Regierungsrat hat diesbezüglich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die SKOS-Richtlinien beigezogen und er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Tochter D.________ des Beschwerdeführers mittlerweile zwei Jahre alt sei, weshalb ihm gemäss den geltenden SKOS-Richtlinien eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (angefochtener RRB Ziff. 4.3.1 f.). 3.4 Im Zeitpunkt der Verfügung des Amtes für Migration vom 21. Juli 2016 (als Tochter D.________ 1 ½ Jahre alt war) hat die Regelung der SKOS- Richtlinien dahingehend gelautet, dass einer alleinerziehenden Person grundsätzlich nach dem 3. Altersjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (angefochtener RRB Ziff. 4.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20.6.2013 Erw. 5.4 mit Hinweise auf das Urteil I 595/03 vom 30.7.2004 Erw. 2.1 und BGE 121 III 441). Aus welchen Gründen für den alleinerziehenden Beschwerdeführer eine andere als die im Verfügungszeitpunkt geltende Regelung hätte Anwendung finden sollen, liess der Regierungsrat im angefochtenen RRB unbegründet. Der Umstand, dass nach den seit dem 1. Januar 2017 geltenden SKOS-Richtlinien, von der unterstützten Person − unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen − erwartet wird, spätestens dann zur Minderung der Bedürftigkeit (vgl. Kap. A.I.3) eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zumindest an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen, wenn das Kind das erste Lebensalter vollendet hat (vgl. Kap. C.1.3), vermag eine Abweichung von der im Verfügungszeitpunkt am 21. Juli 2016 geltenden Regelung nicht zu rechtfertigen. Dies muss umso mehr gelten, als die seit dem 1. Januar 2017 gültigen SKOS-Richtlinien selber vorsehen, dass diese neue Regelung für Konstellationen, welche mit der vorliegenden vergleichbar sind, erst ab Januar 2018 angewendet werden sollen (Kap. C.1.3).
7 3.5 Aus den angeführten Gründen ergibt sich, dass die vom Regierungsrat richtigerweise beigezogenen SKOS-Richtlinien in casu nicht sachgerecht beachtet wurden. Indem das Amt für Migration mit der Verfügung vom 21. Juli 2016 vom alleinerziehenden Beschwerdeführer die Lösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe bis Ende Dezember 2016 verlangt hat, hat es von ihm in Abweichung der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20.6.2013 Erw. 5.4 m.w.H.) implizit gefordert, noch vor dem Erreichen des 2. Altersjahrs von Tochter D.________ eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Intention der Verfügung vom 21. Juli 2016 hat das Amt für Migration in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 12. September 2016 explizit bestätigt (Vi-act. II-02 S. 3). Soweit das Amt für Migration in der Vernehmlassung vom 12. September 2016 weiter ausgeführt hat, auf die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter D.________ könne keine Rücksicht genommen werden, da ihr lediglich auf Geheiss des Regierungsrates eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufenthaltsregelung während dem laufenden Scheidungsverfahren erteilt worden sei (Vi-act. II-02 S. 2 und 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Aktenlage bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Tochter D.________ aufgrund gerichtlicher Entscheide − zumindest während des laufenden Scheidungsverfahrens − unter der Obhut des Beschwerdeführers steht (vgl. Ingress lit. B hiervor). Die migrationsrechtlichen Überlegungen des AFM vermögen weder daran, noch an den sich daraus ergebenden Betreuungspflichten des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Im Übrigen präjudizieren diese Überlegungen letztlich auch nicht den Entscheid über ein allfällig neues Familiennachzugsbegehren für Tochter D.________, sofern dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge zugeteilt werden sollte (vgl. dazu Vi-act. I-01 Beilage 3 Erw. 4.8.1 ff.). Ebensowenig rechtfertigen die statistischen Ausführungen des AFM auf S. 4 der Vernehmlassung vom 12. September 2016 ein Abweichen von der angeführten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Anzufügen ist, dass auch die "Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG)" des SEM vom Oktober 2013 (sowohl in der am 10. November 2015 als auch noch in der am 12. April 2017 aktualisierten Fassung) in Ziff. 8.3.1 (S. 308 unten) auf eben diese bundesgerichtliche Praxis abstellen. 3.6 Der Regierungsrat seinerseits hat dem Beschwerdeführer die in den seit dem 1. Januar 2017 geltenden SKOS-Richtlinien vorgesehene Übergangsfrist nicht zugestanden. Vor dem Hintergrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sprechen zwar gute Gründe dafür, dass die berufliche (Re-)Integration frühzeitig − bezogen auf das Alter von Tochter D.________ −
8 thematisiert worden ist (vgl. Urteil des Bundessgerichts 2C_1228/2012 vom 20.6.2013 Erw. 5.3). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Weisungen AuG Ziff. 8.3.1 und der erwähnten Übergangsfrist in Kapitel C.1.3 der aktuellen SKOS-Richtlinien hätte bei einer sachgerechten Anwendung derselben jedoch davon abgesehen werden müssen, vom Beschwerdeführer eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit vor Ablauf des Dezembers 2017 zu verlangen. Zum Zeitpunkt des angefochtenen RRB am 31. Januar 2017 ist − soweit erkennbar − noch kein erstinstanzlicher Entscheid im hängigen Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers ergangen. Es ist daher kaum davon auszugehen, dass die massnahmenrechtliche Obhutsregelung über Tochter D.________ (erheblich) vor Ende Dezember 2017 durch einen rechtskräftigen Entscheid über das laufende Scheidungsverfahren resp. die nacheheliche Obhutsberechtigung und die elterliche Sorge über Tochter D.________ abgelöst wird. Daher rechtfertigt auch der Umstand, dass die aktuell bestehende Obhutsregelung über Tochter D.________ nur vorläufigen Charakter hat, keine Auflage zur Aufnahmen der Erwerbstätigkeit vor Ende Dezember 2017. 4.1 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungspflichten von Tochter D.________ die Aufnahme einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit grundsätzlich ab Januar 2018 zumutbar. In der Folge erweist sich die Verfügung des Amtes für Migration vom 21. Juli 2016 insoweit als unverhältnismässig, als vom alleinerziehenden Beschwerdeführer die Lösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe bis Ende Dezember 2016 verlangt worden ist und seine Aufenthaltsbewilligung infolgedessen in Abweichung von der Regel gemäss Art. 58 Abs. 1 VZAE auf eine halbjährliche Dauer befristet worden ist. Somit sind der angefochtene RRB Nr. 71/2017 vom 31. Januar 2017 sowie die Verfügung des AFM vom 21. Juli 2016 aufzuheben. Unter Berücksichtigung, dass die Aufenthaltsbewilligung ab Juli 2016 zu verlängern ist, die Regel- Verlängerungsdauer zwei Jahre beträgt (Art. 58 Abs. 1 VZAE), dem Beschwerdeführer aufgrund des Alters der Tochter eine Arbeitsaufnahme erst ab Januar 2018 zugemutet werden kann und das Amt für Migration ihm eine Frist von einem halben Jahr für die Loslösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe einzuräumen gedachte, ist das Amt für Migration anzuweisen, eine (ab ursprünglichem Zeitpunkt gerechnet) ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verfügen. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Amtes für Migration, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG mit einer Bedingung zu verbinden, wobei eine Aufnahme der
9 Erwerbstätigkeit aus den angeführten Gründen nicht vor Ablauf des Dezembers 2017 verlangt werden kann. Einer Feststellung, dass die beschränkte Verlängerung bis 31. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird, bedarf es dagegen nicht (Subsidiarität) (vgl. statt vieler: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspfleg 2. Aufl. 2011 S. 149 Fn. 285; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000 N 702, Josef Hensler, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980 S. 62 f., je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Sollte der Beschwerdeführer − unbesehen davon, ob das Amt für Migration die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Bedingung verbindet − über den Januar 2018 hinaus in der Schweiz weiterhin keiner Arbeit nachgehen, so dass keine Änderung absehbar ist und er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer (neuen) Interessenabwägung − unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Schweizer Sohnes, welche auch die Besonderheit seiner Behinderung (Bedarf an Sonderschulung) mitumfasst (vgl. Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug, so etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14.6.2010 Erw. 4.2; Bf-act. 3 und 19) − die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern. Dies muss sich der Beschwerdeführer bei der Gestaltung seines weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein (vgl. BGE 137 I 247 Erw. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2010 vom 11.7.2011 Erw. 3.2 a.E.). 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Auslagen) festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Kanton Schwyz aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Ho-
10 norar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Zeitaufwand von 12.13 Stunden, ausmachend Fr. 2'199.00 und Auslagen in der Höhe von Fr. 84.95 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 182.72, total Fr. 2'466.65 geltend. Angesichts der getätigten und benötigten Aufwendungen erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand als glaubhaft und nachvollziehbar, ebenso die vorgetragenen Auslagen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der geforderten Höhe zuzusprechen ist. Dementsprechend erübrigt es sich, das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu behandeln. 5.3 Für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren ist dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Schwyz eine als angemessen erachtete Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Beschluss des Regierungsrates Nr. 71/2017 vom 31. Januar 2017 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 21. Juli 2016 des Amtes für Migration aufgehoben und das Amt für Migration wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 4.1) zu verlängern. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 2'466.65 (inkl. Auslagenersatz und MwSt) zugesprochen. 4. Für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagenersatz und MwSt) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat (EB) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (EB) - das kantonale Amt für Migration (EB) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Juni 2017