Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 217 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Alois ab Yberg, Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung)
2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ________ 1964, Staatsangehörige von Armenien, reiste am 17. März 2012 zwecks "Vorbereitung der Heirat" in die Schweiz ein. Vom Amt für Migration erhielt sie eine bis 16. September 2012 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach der Heirat mit dem Schweizer B.________ vom 15. Mai 2012 erteilte das Amt für Migration A.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehegatten". B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 bewilligte das Bezirksgericht C.________ dem Ehepaar ________ das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, worauf das Amt für Migration mit Schreiben vom 15. Juli 2015 A.________ mitteilte, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör und forderte sie auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Dem kam A.________ mit Eingabe vom 11. August 2015 nach. C. Am 2. September 2015 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie deren Wegweisung mit der Pflicht, die Schweiz bis spätestens 30. November 2015 zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 274/2016 vom 22. März 2016 ab mit der Aufforderung, das Land bis spätestens 30. Juni 2016 zu verlassen. Nachdem A.________ gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, hob das Verwaltungsgericht den Regierungsratsbeschluss auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Amt für Migration zurück (VGE III 2016 86 vom 28.7.2016). D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 verweigerte das Amt für Migration die Verlängerung der (bis am 14.5.2016 gültigen) Aufenthaltsbewilligung von A.________. Sie wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 798/2017 am 24. Oktober 2017 ab. E. Am 22. November 2017 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 798/2017 vom 24. Oktober 2017 und die Verfügung des Amts für Migration vom 17. Februar 2017 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
3 2. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Das Amt für Migration teilt am 12. Dezember 2017 den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt am 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 26. Januar 2018 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein und sie selbst gleichentags verschiedene Belege. Auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet das Amt für Migration am 5. Februar 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Am 2. September 2015 hatte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung verfügt, da es für eine Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung vom Ehemann an der dafür notwendigen erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 fehle und wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ebenso wenig vorlägen. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung (RRB Nr. 274/2016 vom 22.3.2016). Demgegenüber gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei genügend erfolgreich integriert. Hingegen bestünden Zweifel, ob die eheliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe, was von den Vorinstanzen ungeprüft geblieben sei. Entsprechend wies es die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das Amt für Migration zurück (VGE III 2016 86 vom 28.7.2016). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte das Amt für Migration fest, die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten habe die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte Frist von drei Jahren nicht erreicht. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien seitens Beschwerdeführerin nie geltend gemacht worden. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK könne sie nicht ableiten. Entsprechend wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt. Mit RRB Nr. 798/2017 vom 24. Oktober 2017 hat der Regierungsrat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. 1.2 Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als die verlangten drei Jahre gedauert. Zudem bestehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenso aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 2 AuG. Und schliess-
4 lich seien die Entscheide der Vorinstanzen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Mithin ist vorliegend die relevante Dauer der ehelichen Gemeinschaft strittig sowie die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern sei. 2.1 Neben der erfolgreichen Integration (die für die Beschwerdeführerin mit VGE III 2016 86 vom 28.7.2016 bestätigt wurde) verlangt das Verbleiberecht nach Trennung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusätzlich, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Dreijahresgrenze gilt dabei absolut (Bundesgerichtsurteile 2C_660/2010 vom 4.2.2011 Erw. 2.2; 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 5.1). Es ist dabei nicht bloss der Zeitraum bis zur förmlichen Trennung oder zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes massgeblich. Zwar ist grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Bundesgerichtsurteil 2C_544/2010 vom 23.12.2010 Erw. 2.2). Letztlich aber liegt eine relevante Ehegemeinschaft nur vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht; verlangt ist von beiden Ehegatten ein ernsthafter Wille zur Führung eines Ehelebens (Bundesgerichtsurteil 2C_231/2011 Erw. 4.6; BGE 137 II 345 Erw. 3.1.2). Fehlt der Wille zur ehelichen Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Ebenso ist rechtsmissbräuchlich und entfällt ein Anspruch, wenn die Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen (Bundesgerichtsurteil 2C_886/2011 vom 28.2.2012 Erw. 3.1; BGE 136 II 113 Erw. 3.2). Es kommt dabei auf die Gesamtumstände an, welche das Scheitern der Ehe mehr oder minder wahrscheinlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 2C_766/2011 vom 19.6.2012 Erw. 4.2). Daher ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (Bundesgerichtsurteil 2C_95/2012 vom 13.3.2012 Erw. 2.2.2). 2.2 Im VGE III 2016 86 vom 28. Juli 2016 Erw. 2.8 hatte das Verwaltungsgericht erwogen, die Ehe der Beschwerdeführerin habe sowohl bis zur gerichtlichen Trennung als auch bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts nur unwesentlich länger als drei Jahre gedauert. Bereits vor Eheschluss habe aktenkundig ein Verdacht auf Scheinehe bestanden. Ebenso seien verschiedene Vorfälle aktenkundig, welche Zweifel am beidseitigen Vorhandensein eines Ehewillens rechtfertigten. Es gebe verschiedene Absichtserklärungen, die Scheidung einzureichen. Unbekannt sei, wann das Gericht um Trennung ersucht worden sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob der ernsthafte Wille zur Führung eines
5 Ehelebens vorliegend tatsächlich drei volle Jahre gedauert hat. Um dies zu klären, wurde die Sache an das Amt für Migration zurückgewiesen. 2.3 In der angefochtenen Verfügung hält das Amt für Migration fest, die Eheleute ________ hätten am 15. Mai 2012 geheiratet. Dies, nachdem - die Beschwerdeführerin am 17. März 2012 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz eingereist sei, - der Ehegatte dem Amt für Migration am 21. März 2012 mitteilte, die Eheschliessung finde nicht statt, - am Folgetag beide zusammen beim Amt für Migration vorsprachen und erklärten, man heirate doch, - das zuständige Zivilstandsamt das Amt für Migration am 4. April 2012 über den Verdacht einer Scheinehe unterrichtete, - dann aber trotz der Zweifel am 29. April 2012 den Verlobten einen positiven Entscheid zum Eheschluss gab. Weiter führt das Amt für Migration aus: - dass am 3. Januar 2014 beim Amt für Migration ein Bericht der Kantonspolizei einging, wonach der Ehemann Probleme mit der Beschwerdeführerin beklage. Er werde grundlos beschimpft, was schon zu Lärmklagen geführt habe. Auch sei sie schon tätlich geworden und habe ihn verletzt. Sie habe möglicherweise psychische Probleme. Er habe gegenüber der Polizei erwähnt, er wolle sich scheiden lassen; sie habe möglicherweise dieselben Absichten, habe aber Angst, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren; - dass der Ehemann am 16. April 2015 beim Bezirksgericht C.________ das Gesuch um Eheschutz eingereicht habe mit dem Vermerk, faktisch bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr; sie hätten bereits seit dem 30. Dezember 2013 kein gemeinsames Schlafzimmer mehr; er sich schon länger trennen wolle, was seine Frau nicht wolle, ein gemeinsames Miteinander unter dem gleichen Dach nicht mehr möglich sei; - dass das zuständige Gericht am 28. Mai 2015 das Getrenntleben der Eheleute auf unbestimmte Zeit bewilligt habe. Das Amt für Migration erwog in der Folge, aufgrund der Einreichung des Gesuches um Eheschutz am 16. April 2015 sei klar ausgewiesen, dass der Wille zur Eheführung seitens des Ehemannes keine drei Jahre gedauert habe, sondern höchstens 2 Jahre und 11 Monate. 2.4 Der Regierungsrat bestätigte, dass die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe. Dies aufgrund der Feststellungen,
6 - dass sich der Ehemann bereits am 26. Juni 2013 mit Eheproblemen an die KESB D.________ gewandt habe; - dass der Ehemann am 6. November und 11. Dezember 2013 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet habe, da sie ihn beschimpfe und tätlich geworden sei, wobei er leicht verletzt worden sei. Auch habe er erwähnt, sich scheiden lassen zu wollen, ohne die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen zu müssen. Sie habe womöglich dieselbe Absicht, aber Angst, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren; - dass der Ehemann bei der Paar- und Familienberatung sowie der Opferhilfe vorstellig geworden sei; - dass er am 16. April 2015 um Eheschutz ersucht habe. Dabei habe er geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe seines Erachtens nur geheiratet, um in der Schweiz bleiben zu können. Faktisch bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr, man lebe aneinander vorbei, seit 30. Dezember 2013 habe man getrennte Schlafzimmer. Ein gemeinsames Miteinander unter einem Dach sei nicht mehr möglich; - dass der Ehemann am 13. Juli 2015 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Raubes erstattet habe; - dass das Amt für Migration am 21. Oktober 2016 ein Schreiben des Ehemannes vom 19. Dezember 2015 erhalten habe, worin er geltend mache, die Beschwerdeführerin sei nicht aus Liebe in die Schweiz gekommen, die Ehe sei endgültig gescheitert. Vor diesem Hintergrund erwog der Regierungsrat, am 16. April 2016 (recte wohl: 2015) habe seitens des Ehemannes eindeutig kein Ehewille mehr bestanden. Mithin sei die Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt. 2.5.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, vermag die Beurteilung der Vorinstanzen nicht umzustossen. Der Regierungsrat hat zu Recht festgehalten, der fehlende Ehewille eines Partners reiche aus, damit nicht mehr von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden könne. Denn diese setzt den gemeinsamen Willen beider Partner voraus. Unbedeutend ist daher, ob und wie lange die Beschwerdeführerin einen Ehewillen zeigte, wenn feststeht, dass dieser beim Ehemann nicht mehr vorhanden war. Der Ehemann äusserte bereits vor dem Eheschluss Zweifel, wandte sich dann schon bald nach Eheschluss an die Polizei, medizinische Fachleute und die KESB und beklagte sich über die Beschwerdeführerin, um schliesslich am 16. April 2015 um gerichtliche Ermächtigung zum Getrenntleben zu ersuchen (Vi-act. II-01 53). Darin führt er aus, es hätten sich schon bald nach Eheschluss Unstimmigkeiten ergeben. Er (der Ehemann) habe
7 feststellen müssen, dass man nicht die gleichen Werte einer gelebten Ehe teile und die Beschwerdeführerin überhaupt nicht religiös sei; ihr Verhalten sei rasch inakzeptabel geworden. Er habe einiges versucht, um die Ehe zu retten (Paartherapie). Seit dem 30. Dezember 2013 teile man das Schlafzimmer nicht mehr, man lebe aneinander vorbei und wenn man miteinander kommuniziere, ende es meistens im Streit. Er wolle sich seit geraumer Zeit von seiner Frau trennen, was diese indes ablehne, weshalb er das Gericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuche. Zudem ersuchte er um Gütertrennung, da seine Absicht die Scheidung sei; es existiere keine Schicksalsgemeinschaft mehr. Er zeigte sich überzeugt, dass ihn die Beschwerdeführerin nur zum Zwecke der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgehen, spätestens mit der Einreichung des Gesuches um das Getrenntleben sei die eheliche Gemeinschaft beendet gewesen. Es bestehen keine Zweifel, dass zu diesem Zeitpunkt beim Ehegatten kein Ehewille mehr vorhanden war. 2.5.2 Steht aber eindeutig fest, dass der Ehewille beim Ehemann spätestens am 16. April 2015 nicht mehr gegeben war, erübrigt sich eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehewillen. Selbst wenn ein solcher vorhanden wäre, würde dies nicht genügen, um vom andauernden Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen. 2.5.3 Damit steht aber auch fest, dass die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf ihre Befragung nicht verletzt haben. Sie hätte höchstens ihren eigenen Willen beteuern können, was nicht ausreichend ist. Aufgrund der klaren Aktenlage musste aber auch der Ehemann nicht befragt werden. Sein mangelnder Ehewille ist durch die verschiedenen Akten und insbesondere das Gesuch um Getrenntleben genügend dokumentiert, so dass auf eine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden konnte (wie dies der Regierungsrat zu Recht ausführte; angefochtener RRB Erw. 2.2). 2.5.4 Wenn die Beschwerdeführerin auf verschiedene in den Akten liegende Schreiben des Ehemannes an verschiedene Behörden verweist und ausführt, der darin festgehaltene Sachverhalt (Herumschreien, Unordnung, Beschimpfungen, Tätlichkeiten etc.) werde bestritten und sei nicht belegt, sie sei auch nie wegen irgend einer Anzeige verurteilt worden, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Verfahren geht es weder um die Beurteilung ihres Verhaltens noch um eine strafrechtliche Verfolgung, sondern um die Klärung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Selbst wenn der Inhalt der erwähnten Schreiben des Ehemannes so nicht zutreffen sollte, so vermögen sie dennoch
8 aufzuzeigen, dass am Ehewillen des Ehemannes gezweifelt werden musste. Indem er selber diese Dokumente auch seinem Gesuch um Getrenntleben beilegt, belegt er, dass er zu diesem Inhalt steht und er selber begründet und belegt damit seinen Ehe-Un-Willen. 2.5.5 Zu Unrecht hält die Beschwerdeführerin daran fest, die äusserlich wahrnehmbare Trennung der Wohngemeinschaft sei am 4. Juni 2015 mit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung erfolgt, mithin habe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert; es könne nicht auf die Einreichung des Eheschutzgesuches abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es letztlich auf die Gesamtumstände ankommt, welche das Scheitern der Ehe mehr oder minder wahrscheinlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 2C_766/2011 vom 19.6.2012 Erw. 4.2). Wenn wie vorliegend schon vor Eheschluss Zweifel geäussert (und dokumentiert) werden, schon bald nach Eheschluss Beschwerden deponiert (und dokumentiert) werden und schliesslich um gerichtliche Trennung ersucht wird, so bestehen keine Zweifel, dass bereits vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kein gemeinsamer, beidseitiger Ehewille mehr bestand. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher nicht auf die Auflösung der gemeinsamen Wohnung am 4. Juni 2015 abgestellt. 2.5.6 Nichts zu Ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen betreffend die Hintergründe, des Kennenlernens und der Vorbereitung des Eheschlusses. Selbst wenn die Ehe aus Liebe geschlossen wurde, so vermag dies über das Glück während des Ehelebens und die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nichts auszusagen. Immerhin hat der Ehemann im Gesuch um Eheschutz festgehalten, es habe sich erst nach Eheschluss gezeigt, dass die Wertevorstellungen massgeblich divergierten. 2.5.7 Unbehilflich ist auch der Hinweis, die Trennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens diene der räumlichen Trennung, um die Ehe zu retten. Entsprechend dürfe nicht angenommen werden, die eheliche Gemeinschaft sei damals aufgelöst worden. Zum einen hatte der Ehemann in seinem Gesuch um Eheschutz klar ausgeführt, dass er nicht den Eheschutz, sondern die Scheidung anstrebe. Sein Gesuch um gleichzeitige Gütertrennung hatte er sodann damit begründet, die Schicksalsgemeinschaft sei beendet, es verbinde nichts die Ehepartner, die definitive Trennung sei angestrebt. Allein schon diese klare Begründung hindert davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft damals noch Bestand hatte.
9 Das Gesuch wurde inzwischen vor bald drei Jahren eingereicht. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass man nach wie vor in Kontakt stehe und auch schon gemeinsam verreist sei. Sie bringt aber nichts vor, was belegen würde, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich wieder aufgelebt ist, dass die Trennung überwunden wäre. Nichts weist auf eine ernsthafte (Weiter-) Führung eines Ehelebens hin. Gelegentliche Treffen oder auch gemeinsame Ausflüge vermögen daran nichts zu ändern. 2.6 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin habe nicht die gesetzlich geforderte Mindestdauer von drei Jahren gedauert, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen. 3. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen sei. 3.1.1 Die Voraussetzung wichtiger persönlicher Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde bereits im letzten Verfahren behandelt. Das Verwaltungsgericht hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin habe weder in der Verwaltungsbeschwerde noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wichtige persönliche Gründe geltend gemacht, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Der Regierungsrat habe die entsprechende Prüfung vorgenommen, die von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sei. Es könne darauf verwiesen werden (VGE III 2016 86 vom 28.7.2016 Erw. 2.4). 3.1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 führte das Amt für Migration aus, wichtige persönliche Gründe seien seitens der Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht worden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei (Verfügung vom 17.2.2017 Erw. 4). 3.1.3 Der Regierungsrat erwägt im angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2017, wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Er habe solche im RRB Nr. 274 vom 22. März 2016 geprüft, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sei; das Verwaltungsgericht habe das Fehlen wichtiger Gründe nicht in Frage gestellt (RRB Nr. 798/2017 vom 24.10.2017 Erw. 3.5).
10 3.1.4 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2017 rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten die Voraussetzung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Unrecht als nicht erfüllt beurteilt; die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG rügt sie hingegen nicht. Sie bringt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG vor, um zu begründen, dass ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt darauf zu bewilligen sei. In keiner der seit 2015 eingereichten Stellungnahmen und Rechtsschriften machte die Beschwerdeführerin wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz geltend. Erstmals äussert sie sich dazu in der abschliessenden Stellungnahme vom 26. Januar 2018. Ob bei dieser Ausgangslage überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. Urteile BGer 1C_260/2012 vom 15.1.2018 Erw. 2.4; 1C_605/2016 vom 1.9.2017 Erw. 1.3; BGE 136 II 165 Erw. 5; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00481 vom 30.9.2014 Erw. 1.2), kann vorliegend offen bleiben, da wichtige persönliche Gründe durch die Vorinstanzen zu Recht ausgeschlossen wurden. 3.2 Mit der Frage des Vorliegens wichtiger Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat sich der Regierungsrat im RRB Nr. 274/2016 vom 22. März 2016 Erw. 5 vertieft auseinandergesetzt. Er hielt fest, wesentlich sei die Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei. Er zog dabei in Erwägung, dass die 1964 in Armenien geborene Beschwerdeführerin bis 2011 im Heimatland lebte. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Türkei sei sie im Alter von 48 Jahren in die Schweiz eingereist. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie somit in Armenien verbracht. Trotz der Jahre in der Schweiz (seit 2012) sei davon auszugehen, dass sie mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen im Heimatland bestens vertraut sei. Dies umso mehr, als sie mehrmals dort ihre Ferien verbracht habe. Ihre nahen Familienangehörigen, namentlich die drei Kinder aus erster Ehe und die Mutter, zu welchen sie gute Beziehungen und nach wie vor engen Kontakt habe, würden nach wie vor in Armenien leben. Es sei daher ein Beziehungsnetz für einen Neubeginn im Heimatland vorhanden. Auch eine berufliche Integration (im angestammten Beruf als Sekretärin) hielt der Regierungsrat für möglich. Sie besitze sodann zusammen mit dem Sohn ein Haus in Armenien, das von Drittpersonen bewohnt werde. Demgegenüber bestünden keine engen Beziehungen zur Schweiz. Auch lege die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar oder unzulässig sein sollte. 3.3.1 Erstmals führt die Beschwerdeführerin in der abschliessenden Stellungnahme vom 26. Januar 2018 aus, an der Grenze zu Aserbaidschan fänden regelmässige Schusswechsel statt, die Region sei nicht sicher, das EDA rate von
11 entsprechenden Reisen ab. Die Tochter wohne in diesem gefährlichen armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet. Zudem sei unklar, womit die Beschwerdeführerin ihr Geld verdienen könnte; die Arbeitslosenquote betrage 19%; sie sei 53 jährig; niemand werde sie einstellen. Es gebe zuviele arbeitslose Studenten, die jede Tätigkeit besser und schneller machen könnten. Verwandte, welche sie unterstützen könnten, habe sie in Armenien nicht. Der Luxus, als sie selber Textilien nach Armenien geliefert habe, sei vorbei. Die Familie kämpfe Tag für Tag um ihr Überleben. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, nochmal bei null anzufangen und voraussichtlich auch bei null zu bleiben. Ihre soziale Wiedereingliederung in Armenien sei stark gefährdet. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin selbst legt als Belege Reisehinweise des EDA für Armenien (publiziert am 27.9.2017; Bf-act. 6) sowie eine Arbeitslosenstatistik 2007 bis 2017 (https://de.statista.com/; vom 26.1.2018; Bf-act. 7) bei. 3.3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind rein allgemeiner Art. Es wird nicht bestritten, dass weder die Sicherheitslage noch die wirtschaftliche Lage in Armenien mit jener in der Schweiz verglichen werden können. Dies allein macht eine Rückkehr indes nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie selbst mehr gefährdet sein könnte als die Allgemeinheit in Armenien und ihr persönlich ernsthafte und konkrete Nachteile drohen würden. Sie bestreitet nicht, im Heimatland über eine Liegenschaft zu verfügen, welche ihr eine wirtschaftliche Grundlage bietet. Auch bestreitet sie nicht, mit ihrer Familie und Bekannten nach wie vor über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Die schwierige Sicherheitslage wird sodann dadurch relativiert, als die Beschwerdeführerin regelmässig auch Ferien in der Heimat verbrachte, was sie nicht bestreitet. Ein Anspruch auf die Weiterführung eines luxuriösen Lebens (wie dies zu ihrer Zeit als Textilhändlerin möglich gewesen sein soll) besteht sodann nicht. Für die Suche nach Arbeit namentlich als Sekretärin dürften ihr die neu erworbenen Sprachfähigkeiten sodann zugutekommen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG abgelehnt haben. 4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Da weder die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, noch jene nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
12 gegeben sind, wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt. 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt. Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenkosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 5. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das Amt für Migration - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A) Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. März 2018