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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2017 215

February 23, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,661 words·~23 min·3

Summary

Flurgenossenschaft: Statutenänderung | Verschiedenes

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 215 Entscheid vom 23. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien Flurgenossenschaft A._______, 6442 Gersau, Beschwerdeführerin, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B._______, Beschwerdegegner, Gegenstand Flurgenossenschaft A._______: Statutenänderung

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (RRB) Nr. N1._______ vom 14. April 1992 hat der Regierungsrat die Gründung der Flurgenossenschaft A._______ in Gersau sowie die von der Gründungsversammlung am 18. Februar 1992 beschlossenen Statuten genehmigt. Art. 2 dieser Statuten lautet wie folgt: 1 Die Genossenschaft bezweckt die Sanierung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse im Gebiet "N._______" ab der O._______ des Bezirks Gersau. 2 Sie erwirbt zu diesem Zweck die erforderlichen dinglichen Rechte von den betroffenen Eigentümern; wenn möglich soll die Genossenschaft Eigentümerin des Strassenareals werden. 3 Massgebend für die Sanierung ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 17.3.1987, RRB Nr. P1._______ und das Projekt für die Zufahrtsstrasse "N._______" von Ing. P._______ vom 25.3.1985. 4 Für den Unterhalt ist der Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1992 beantragten und beschlossenen Abänderungen massgebend. Weitere Eigentümer können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes für den Unterhalt. Mit RRB Nr. Q1._______ vom 5. Dezember 1995 hat der Regierungsrat das Ausführungsprojekt für den Ausbau der N._______ sowie den Kostenvoranschlag und den Kostenverteilplan genehmigt. Massgebend für das Ausbauprojekt waren die von Ing. P._______ am 25. März 1985 erstellten Pläne. Anschliessend erfolgte der entsprechende Ausbau der N._______. B. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Oktober 2016 beschlossen die Mitglieder der Flurgenossenschaft mit 27 Ja- gegen 2 Nein-Stimmen eine Anpassung der Statuten. Unter anderem wurde auch Art. 2 wie folgt revidiert: 1 Die Genossenschaft bezweckt den Ausbau, die Sanierung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse im Gebiet "N._______" ab der Q._______ bis zu den Grenzen der Grundstücke KTN C._______ des Bezirkes Gersau (es handelt sich um die im Unterhaltsplan vom 14. August 2014 [1:500; Plan Nr. 2014-002] gelb eingefärbte Strassenfläche). Für die im Unterhaltsplan vom 14. August 2014 [1:500; Plan Nr. 2014-002] grün eingefärbte Strassenfläche ist die Genossenschaft unterhaltspflichtig (KTN D._______ bis und mit KTN E._______). 2 Die Strasse gemäss Abs. 1 erster Satz (gelbe Fläche im Unterhaltsplan) dient ausschliesslich den Mitgliedern und Dienstbarkeitsberechtigten als Fuss- und Fahrweg. Dritte können sie für Zubringerdienste im Interesse der Mitglieder und ferner dann benützen, wenn sie einen Anspruch erheben.

3 3 Mitglieder der Genossenschaft können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes und legt den Unterhaltsanteil fest. 4 Für den Unterhalt ist der Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1992 beantragten und beschlossenen Abänderungen massgebend. Weitere Eigentümer können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes für den Unterhalt. C. Gegen diese Statutenanpassung erhob B._______ (der zusammen mit seiner Ehefrau über einen 60 % Miteigentumsanteil am Grundstück KTN F._______ verfügt) mit Eingabe vom 14. November 2016 sowie mit verbesserter Eingabe vom 24. November 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der von der Generalversammlung angenommenen Statutenanpassung. D. Mit RRB Nr. R1._______ vom 17. Oktober 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Generalversammlung der Flurgenossenschaft A._______ vom 28. Oktober 2016 betreffend die Anpassung der Statuten wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-werden der Flurgenossenschaft A._______ auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). In der Begründung wurde unter anderem festgehalten (Erw. 3.1), der in Art. 2 Abs. 4 der Statuten als für den Unterhalt massgebend erklärte Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 sei gemäss den Angaben der Flurgenossenschaft weder auffindbar noch bilde er Grundlage des Handelns der Flurgenossenschaft. Dies sei indes nicht von entscheidender Bedeutung. E. Gegen diesen RRB Nr. R1._______ vom 17. Oktober 2017 (Versand am 24.10.2017) erhob B._______ mit Eingabe vom 7. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit VGE III 2017 211 vom 23. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. F. Mit Eingabe vom 20. November 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch die Flurgenossenschaft gegen den RRB Nr. R1._______ vom 17. Ok-

4 tober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz (RRB R1._______) vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben. 2. Die Plan- und Statutenänderung gemäss Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Flurgenossenschaft A._______ vom 28. Oktober 2016 sei zu genehmigen. 3. Zur Klärung des Sachverhaltes sei ein Augenschein vor Ort vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es weist darauf hin, dass die Verfahrensakten bereits im Verfahren III 2017 211 eingereicht wurden. H. Der Beschwerdegegner retourniert dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2017 (Postaufgabe) die Verfügung vom 21. November 2017 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung (bis spätestens 14.12.2017) mit dem Vermerk "Berichtigung" und unter Beilage verschiedener Unterlagen (Bg-act. 1-5). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 räumte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdegegner Frist bis spätestens 9. Januar 2018 ein, um sich zur verspäteten Einreichung der Unterlagen zu äussern und auch zu erklären, was er "berichtigen" wolle. Hierauf teilt der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2017 mit, er habe die Frist "absichtlich abgewartet" und habe es doch nicht lassen können, zu zeigen, wogegen die Beschwerdeführerin klage. Gleichzeitig äussert er sich kurz zu den eingereichten Unterlagen. I. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen stellte sich heraus, dass der in Art. 2 Abs. 4 der Statuten für den Unterhalt als massgebende Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 weder bei der Flurgenossenschaft noch im Staatsarchiv greifbar ist, dass der Rechtsdienst diesen Plan (bzw. den "nachgeführte[n] Strassenunterhaltsplan vom 18. Februar 1992") aber bereits im Jahr 2014 beim Bezirk Gersau hatte beschaffen können. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 stellte das Verwaltungsgericht den Strassenunterhaltsplan vom 14. Mai 1991/18. Februar 1992 den Parteien zu.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (§ 68 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (§ 68 Abs. 2 EGzZGB). Gestützt auf § 68 Abs. 3 EGzZGB hat der Kantonsrat das Gesetz über die Flurgenossenschaften (FlurG; SRSZ 213.110) vom 28. Juni 1979 erlassen. 1.1.2 Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statutenentwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzureichen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung des Vorhabens darzulegen (§ 2 Abs. 1 FlurG). Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Gemeindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll (§ 3 Abs. 1 FlurG). Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 EGzZGB. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend (§ 3 Abs. 2 FlurG). Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen (§ 3 Abs. 3 FlurG). Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen (§ 3 Abs. 4 FlurG). Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als einen Stimmberechtigten vertreten (§ 3 Abs. 5 FlurG). Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen (§ 3 Abs. 6 FlurG).

6 1.1.3 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen (§ 4 Abs. 1 FlurG). Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten Bestimmungen zu den in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 FlurG enummerierten Gegenständen enthält. Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates (§ 4 Abs. 3 FlurG). 1.2 § 13 FlurG regelt die nachträglichen Änderungen. Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten, des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (Abs. 1). Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und der Einbezug neuer Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfahren anzuwenden (Abs. 2). 1.3 Gemäss dem angefochtenen RRB führt die beschlossene Statutenänderung (bzw. die Anpassung der Pläne) zum Einbezug eines neuen Werkes und konnte ohne die Zustimmung des Grundeigentümers nicht durch die Generalversammlung beschlossen werden. Hält die Flurgenossenschaft an ihrer Absicht fest, den strittigen Strassenabschnitt miteinzubeziehen, habe sie entweder das Einverständnis der Grundeigentümer zu erlangen oder das Gründungsverfahren durchzuführen (Erw. 4.3). Dies begründete die Vorinstanz wie folgt: Art. 2 Abs. 3 und 4 der Statuten verwiesen für die Frage, welche Strassenabschnitte von den beiden Zwecken (Sanierung und Unterhalt) der Flurgenossenschaft erfasst werden, auf zwei unterschiedliche Pläne. Für die Sanierung massgebend sei der Plan von Ing. P._______ vom 25. März 1985: aus diesem ergebe sich, dass die zu sanierende Erschliessungsstrasse bei der O._______ (heute Q._______) beginne und am Grenzpunkt S1._______ des heutigen Grundstückes KTN G._______ ende. Das letzte Teilstück verlaufe auf dem Grundstück KTN F._______ des Beschwerdeführers (im regierungsrätlichen Verfahren) und ende auf diesem auf der Höhe des Grenzpunktes S1._______ von KTN H._______. Gemäss diesem Plan nicht mehr umfasst sei sodann jener Teil der Strasse, der ab Grenzpunkt S1._______ zunächst auf KTN F._______ und anschliessend auf KTN I._______ weiterverlaufe. Mithin werde nur die Sanierung eines Teils des über KTN F._______ verlaufenden Wegstückes bezweckt.

7 Der Unterhalt erfolge anhand des Planes von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den anlässlich der Gründungsversammlung beschlossenen Änderungen vom 18. Februar 1992. Dieser Plan sei jedoch gemäss den Angaben der Flurgenossenschaft weder auffindbar noch bilde er Grundlage ihres Handelns (Erw. 3.1). Neu sollen gemäss Art. 2 revStatuten der Ausbau, die Sanierung und der Unterhalt ab der Q._______ bis zur Grenze der Grundstücke KTN J._______ und KTN I._______ bezweckt werden. Diejenigen Flächen, bei denen die Flurgenossenschaft für die Sanierung und den Unterhalt zuständig sei, werden neu zusammen in einem Plan (Unterhaltsplan vom 14.8.2014) festgehalten und mit unterschiedlichen Farben ausgewiesen. Die mit gelb markierte Fläche bezeichne den Verantwortlichkeitsbereich der Flurgenossenschaft für Ausbau, Sanierung und Unterhalt; sie umfasse den gesamten über das Grundstück KTN F._______ des Beschwerdeführers (im regierungsrätlichen Verfahren) verlaufenden Strassenabschnitt bis zur Grenze zu KTN J._______ und KTN I._______ und nicht bloss den Teil bis zum Grenzpunkt S1._______. Dies werde in Art. 2 Abs. 1 rev- Statuten auch ausdrücklich so festgehalten. Dies stelle eine Ausdehnung der Zuständigkeit der Flurgenossenschaft dar (Erw. 3.2). Der Miteinbezug dieses neuen Strassenabschnittes stelle den Einbezug eines neuen Werkes im Sinne von § 13 Abs. 2 FlurG dar. Werde ein bisher nicht dazugehöriger (in den Plänen nicht erfasster) Strassenabschnitt neu ebenfalls miteinbezogen, so gingen damit in der Regel nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. So sei es auch vorliegend, wo gemäss Art. 2 Abs. 2 revStatuten für die gelb markierte Strasse nach Art. 2 Abs. 1 revStatuten ein statutarisches Mitbenützungsrecht der Mitglieder der Flurgenossenschaft als Fuss- und Fahrweg bestehen soll. Damit ändere sich nicht bloss der Bereich der Strasse, für welchen die Flurgenossenschaft für die Sanierung bzw. den Unterhalt zuständig sei, sondern es werde indirekt auch ein Mitbenützungsrecht am bisher nicht erfassten Strassenabschnitt eingeräumt. Müsse aber vom Einbezug eines neuen Werkes ausgegangen werden, sei dies nur zulässig, wenn der betroffene Grundeigentümer zustimme oder sich zumindest im Gründungsverfahren habe einbringen können (Erw. 4.2). Letztlich sei unerheblich, für welche Strassenabschnitte eine Unterhaltspflicht der Flurgenossenschaft bestehe. Selbst wenn eine solche gemäss dem nicht vorhandenen Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den Änderungen vom 18. Februar 1992 vorläge, wäre dennoch vom Einbezug eines neuen Werkes auszugehen. Mit der Ausdehnung des Bereichs, für welchen die Flurgenossenschaft eine Sanierung bezwecke, gehe ein bisher nicht bestehendes statutarisches Recht zur Benutzung als Fuss- und Fahrweg einher (Erw. 5).

8 1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich beim Einbezug der Fläche auf dem Grundstück KTN F._______ zwischen dem Grenzpunkt S1._______ und den Grenzen zu den Grundstücken KTN J._______ und KTN I._______ um den Einbezug eines neuen Werkes handelt. Bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2015 und 13. April 2015 sei zu diesem Thema gegenüber dem Rechts- und Beschwerdedienst Stellung genommen worden. Das im Amtsblatt 1995 ausgeschriebene Bauprojekt (Ausbau der bestehenden Zufahrt N._______ auf KTN K._______, KTN G._______, KTN F._______ und KTN L._______, Koordinaten Projektanfang T1._______, Projektende T2._______) stimme ebenfalls nicht mit den Bau- und Unterhaltsplänen P._______ vom 25. März 1985 überein und gehe über den Grenzpunkt S1._______ hinaus. Der damalige Eigentümer von KTN F._______ (R._______) sei mit einem Betrag von Fr. 1'500.-- für die Landabtretung auf seiner Liegenschaft für den Ausbau der N._______ entschädigt worden. Somit sei davon auszugehen, dass er mit dem Einbezug des gesamten Strassenstückes auf seiner Liegenschaft einverstanden gewesen sei. Der Unterhalt für den gesamten Strassenabschnitt auf KTN F._______ sei in den letzten Jahren von der Flurgenossenschaft finanziert worden. Gemäss dem Willen der Grossmehrheit der Genossenschafter an der ausserordentlichen Generalversammlung soll der Statutenanpassung Rechnung getragen werden. Aus der Sicht des Vorstandes wie auch der Bau- und Schätzungskommission der Flurgenossenschaft sei ein Gründungsverfahren unverhältnismässig. 1.5 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend vorab darauf hin, dass die beiden Schreiben vom 17. Februar 2015 und 13. April 2015 vor dem Regierungsrat nicht eingereicht worden seien. Der Rechts- und Beschwerdedienst habe seinerseits bereits mit seinen Schreiben vom 30. April 2014 bzw. 18. März 2015 auf die Problematik hingewiesen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit der Einbezug eines neuen Werkes vorliege. Für die Beurteilung dieser Frage sei einzig und allein der vom Regierungsrat genehmigte (Perimeter-)Plan massgebend. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diesen Plan beizubringen. Es sei klar, dass die Baubewilligungspläne diesen Plan nicht ersetzen könnten. Die Entschädigung des vormaligen Eigentümers von KTN F._______ im Jahre 1996 für die Landabtretung lasse den Schluss nicht zu, dass auch der östliche Teil der N._______ vom Perimeter miterfasst werde. 1.6 Der Beschwerdegegner hat seine Stellungnahme verspätet eingereicht (vgl. vorstehend Ingress lit. H); sie hat daher unbeachtlich zu bleiben. Die von ihm eingereichten Dokumente können, soweit sie nicht bereits aktenkundig sind, dennoch mitberücksichtigt werden, da ihre Edition vom Verwaltungsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen und unabhängig von

9 einer Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung veranlasst werden könnte/kann. 2.1.1 Der Begriff "Werk" findet im FlurG verschiedentlich Nennung. So betrifft der Geltungsbereich des FlurG alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens sowie zum Unterhalt solcher (Verbesserungs- und Erschliessungs-)Werke (§ 1 Abs. 1). Das Gründungsbegehren hat unter anderem die Namen und Adressen der Grund- und Werkeigentümer zu enthalten (§ 2 Abs. 1). Die Statuten haben neben der Umschreibung des Einzugsgebietes (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2) neben anderem auch Bestimmungen über die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes zu enthalten (§ 4 Abs. 2 Ziff. 7). In § 13 Abs. 2 wird zwischen dem Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes sowie dem Einbezug neuer Werke unterschieden. Der Einbezug eines neuen Werkes kann einerseits im bestehenden Einzugsgebiet von Grundstücken möglich sein. Wird anderseits der Einbezug eines neuen Werkes ausserhalb des bisherigen Einzugsgebiets der Grundstücke angestrengt, setzt dies (vorgängig oder gleichzeitig) grundsätzlich auch den Einbezug der betreffenden Grundstücke voraus. 2.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in den Kreis der Beitragspflichtigen eines Werkes (Perimeterpflichtige) nur Grund- und Werkeigentümer aufzunehmen, für die das in Frage stehende Unternehmen einen Nutzen bringt (EGV-SZ 1992 Nr. 15 [VGE 552/95 vom 23.9.1992] Erw. 2; EGV- SZ 1996 Nr. 13 [VGE 359/95 vom 10.4.1996] Erw. 2.b; EGV-SZ 2011 C 19.1 Erw. 5.2). Grundstücke dürfen nur insoweit einbezogen werden, als ihnen ein effektiver Nutzen zusteht, so dass unter Umständen nur Teile eines Grundstückes einzubeziehen sind (F. Huwyler, Flurgenossenschaften im Kanton Schwyz, Manuskript des Vortrages anlässlich der Jahresversammlung des Schwyzerischen Gemeindeschreiberverbandes vom 13.10.1983 in Lachen, S. 6 Ziff. 2c letztes Lemma). Dies war auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. So wird im regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 14. April 1992 zum Perimeter festgehalten, es rechtfertige sich, von den Grundstücken KTN K._______ und KTN M._______ (d.h. den beiden Grundstücken an der nördlichen und nordöstlichen Peripherie des Perimeters) nur diejenigen Teile einzubeziehen, die sich in der Bauzone befänden. 2.2 Aus Gesetz und Rechtsprechung ist zu folgern, dass ein Werk, so namentlich auch eine (Erschliessungs-)Strasse, nicht zwangsläufig in seinem gesamten Bestand und Umfang, mit welchem es im Gebiet der einbezogenen Grundstücke (Perimeter) liegt, als vom (statutarischen) Geltungsbereich einer Flurgenossen-

10 schaft mitumfasst gelten muss. Im Sinne der Begriffsauslegung des Regierungsrates (angefochtener Entscheid Erw. 4.2) kann unter einem "neuen Werk" nicht nur der Einbezug eines von einem bestehenden Werk bisher funktional unabhängigen Werkes verstanden werden, sondern fällt hierunter auch ein bestehendes Werk, soweit es bis anhin noch nicht in den (statutarischen) Geltungsbereich der Flurgenossenschaft einbezogen worden war. Eine andere Lösung wäre mit § 13 Abs. 2 FlurG kaum zu vereinbaren. Würden (Erschliessungs-)Strassen jeweils als ein einziges Werk verstanden, könnte diese Gesetzesbestimmung in einem bedeutenden Anwendungsbereich nur zum Tragen kommen, wenn ein ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes bzw. Perimeter liegendes Grundstück, auf welchem die betreffende Strasse verläuft, neu einbezogen wird, nicht aber, wenn eine (Erschliessungs-)Strasse innerhalb des bisherigen Einzugsgebietes eine Erweiterung erfährt. Im Endeffekt hätte dies zur Folge, dass mit dem Perimeter zwangsläufig auch das "Werk" (hier: Strasse) bzw. dessen Umfang und Dimensionierung abschliessend definiert würde. Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist indes zu fordern, dass die Erweiterung eines Werkes eine gewisse Marginalitätsgrenze überschreitet und nicht nur als geringfügige Korrektur verstanden werden kann. Vorliegend ist mithin zu prüfen, ob mit den revStatuten effektiv der Einbezug eines neuen Werkes vorgesehen ist (so die Auffassung der Vorinstanz) oder nicht (so die Beschwerdeführerin). 3.1 Der Plan von Ing. P._______ vom 25. März 1985, welchen Art. 2 Abs. 3 Statuten für massgebend erklärt, markiert den von der Sanierung erfassten Bereich mit gelber Farbe. Dieser Bereich endet klarerweise beim Grenzpunkt S1._______. Ebenfalls mit gelber Farbe ist der vom Unterhalt gemäss Art. 2 Abs. 4 Statuten erfasste Strassenabschnitt auf dem Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 (rev. am 18.2.1992) markiert (vgl. vorstehend Ingress lit. I). Demgemäss endet dieser Bereich bereits an der westlichen Grenze von KTN F._______ (Grenzpunkt 519); die N._______ auf dem Grundstück KTN F._______ wird somit nicht erfasst. Mit den revStatuten wird dieser von der Sanierung wie auch vom Unterhalt (und zusätzlich vom Ausbau) erfasste Bereich neu definiert mit einer Ausdehnung bis zu den Grenzen der Grundstücke KTN J._______ und KTN I._______. Mithin erfolgt gegenüber dem bisherigen gemäss den Statuten und den Plänen vom 25. März 1985 und 14. Mai 1991/18. Februar 1992 massgebenden Umfang der Strasse eine nicht bestreitbare Ausdehnung des vom Unterhalt und der Sanie-

11 rung erfassten Bereichs, neben dem statutarisch neu vorgesehenen Ausbau. Eine solche Erweiterung von Unterhalt und Sanierung (sowie Ausbau) ist nicht (mehr) bloss marginal. Folglich erweist sich die Qualifikation dieser Erweiterung als neues Werk bzw. als Einbezug eines neuen Werkes in den von der Sanierung betroffenen Bereich mithin einerseits als gerechtfertigt. Diese Qualifikation ist weder für sich allein betrachtet unverhältnismässig noch aufgrund der sich aus ihr ergebenden Konsequenzen für das Verfahren betreffend die Beschlussfassung. Anderseits ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass mit Art. 2 Abs. 2 revStatuten überdies neu ein statutarisches Mitbenützungsrecht begründet wird. Dieses ist nicht nur den bestehenden Statuten, welche vorsehen, dass die Flurgenossenschaft die zur Zweckverfolgung erforderlichen dinglichen Rechte von den betroffenen Eigentümern erwirbt, noch nicht bekannt ist, sondern entfaltet überdies insbesondere auch seine Geltung für den vom Unterhalt und von der Sanierung (sowie vom Ausbau) neu erfassten Bereich der Strasse auf KTN F._______. Der regierungsrätlichen Beurteilung ist somit beizupflichten. 3.2 An der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern. Dies gilt insbesondere für die Argumentation der Beschwerdeführerin, der (angeblich nicht mehr auffindbare) Plan von Ing. P._______ vom 14. Juni 1991 habe bei der Flurgenossenschaft nie eine Rolle gespielt (vgl. Verfahren III 2017 211 RR-act. II/06 [Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.7.2017 ans Sicherheitsdepartement]). Zum einen war dieser Plan an der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1992 Diskussionsthema. Gemäss dem Gründungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 1992 beantragte Dr. F. Huwyler (als Rechtsvertreter des damaligen Eigentümers von KTN F._______ [R._______]), Art. 2 Abs. 4 Statuten mit dem genauen Datum des Planes zu vervollständigen. In der Folge wurde diskutiert, wie weit die Flurgenossenschaft für den Unterhalt zuständig sein soll. Es wurde vorgeschlagen, die Zuständigkeit solle sich nur auf den Teil ab der Einmündung O._______ bis zur Abzweigung ("grüne Zweigstrasse") erstrecken. Die Versammlungsteilnehmer seien "dann aber ausweitend" zum Schluss gekommen, dass auch "der grüne Strassenast" in den Unterhaltsplan aufgenommen werden soll. Entsprechend sei der Unterhaltsplan Nr. 3009-5, datierend vom 14.5.1991, mit der beschlossenen Änderung zu korrigieren, zu markieren und zu datieren. Zum andern wurde der "nachgeführte Strassenunterhaltsplan gemäss Versammlungsbeschluss vom 18. Februar 1992" dem Regierungsrat mit anderen Unterlagen zur Genehmigung unterbreitet (vgl. RRB Nr. 670 vom 14.4.1992). Mit der Genehmigung wurde (auch) dieser Plan verbind-

12 lich und musste folglich zwingend beachtet bzw. eingehalten werden. Diese Verbindlichkeit kann auch durch spätere Pläne nicht aufgehoben werden, sofern diese nicht im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens an die Stelle der früheren getreten sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus dem geltend gemachten Ausbau der Zufahrt N._______ im Jahre 1995 können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Weder die Abweichungen des diesbezüglichen Bauplanes von den Sanierungs- und Unterhaltsplänen von Ing. P._______ aus den Jahren 1985 und 1991(/1992) gemäss den Statuten noch allfällige Abgeltungen an den damaligen Eigentümer von KTN F._______ noch der hieraus gezogene Schluss auf ein (konkludentes) Einverständnis können das gesetzlich vorgesehene Verfahren für (nachträgliche) Änderungen der Statuten ersetzen. Indes wurde im Jahr 1995 weder eine Statutenänderung beschlossen noch liegt ein schriftliches Einverständnis des damaligen Eigentümers vor. Was zudem den Bau der Strasse anbelangt, werden im Amtsblatt Nr. Z1._______ die Koordinaten (U1._______) des Bauprojektendes bezeichnet. Mit dieser Begrenzung liegt das Ausbauende jedenfalls − selbst wenn es allenfalls über den Grenzpunkt S1._______ hinausging (Beschwerde S. 3 Ziff. 7) − erheblich näher beim Grenzpunkt S1._______ als bei der Grundstücksgrenze von KTN F._______ zu KTN I._______. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine "Meinungsäusserung" des Notars des Bezirks an die Beschwerdeführerin vom 23. August 2013 zur Frage, ob das gemeinschaftliche Werk auch den Strassenteil entlang der Nordgrenze von KTN F._______ umfasst. Unter Bezugnahme (unter anderem) auf den "Originalplan vom 25.3.1985" sowie einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrates (RRB Nr. 399 vom 17.3.1987) hält der Notar fest, dass sich dieser Plan auf den Ausbau der N._______ in seiner gesamten Strassenlänge (220 m) bis zum Grenzpunkt S1._______ von KTN G._______ bezogen habe. Im Weiteren nennt er die Gründung der Flurgenossenschaft, einen Beschluss des Vorstandes der Flurgenossenschaft vom 23. November 1992, einen RRB vom 23. November 1993, die Baubewilligung vom 26. Januar 1996 sowie den Werkvertrag für den Bau der Strasse. In allen Verfahren sei Bezug auf den Plan P._______ vom 25. März 1985 genommen worden, so auch im RRB vom 5. Dezember 1995 betreffend Genehmigung des Ausführungsprojektes und des Kostenverteilplanes vom 10. Oktober 1994. Nach Auffassung des Notars ist dieser Plan somit "ausschliesslich massgebend für die Länge der Strasse, welche das gemeinschaftliche Werk der Flurgenossenschaft A._______ bildet". Wenn unter "Fazit" festgehalten wird, das gemeinschaftliche Werk umfasse somit auch die Verlängerung des Acherweges auf KTN F._______, so gilt dies mithin nur bis zum Grenzpunkt S1._______, was sich auch aus der erwähnten von der Sanierung und vom Aus-

13 bau erfassten Strassenlänge von 220 m ergibt. Dies entspricht im Übrigen auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 im regierungsrätlichen Verfahren (S. 5 mit Beilage 8 [Absteckungsplan der T._______ vom 4.3.2011]). Ein Einbezug der gesamten Strassenlänge auf KTN F._______ über den Grenzpunkt S1._______ hinaus lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass beim Kostenverteilplan eine Strassenlänge von 240 m angerechnet wurde (vgl. Verfahren III 2017 211 RR-act. II/04 [Kostenverteilplan vom 29.6.2012]). Die angerechnete Wegstrecke (§ 7 Abs. 2 FlurG) kann nicht mit dem Werk (bzw. dessen Dimensionierung) gleichgesetzt werden. Es eröffnet sich mithin ein Widerspruch der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der gemäss den Statuten verbindliche (und vom Regierungsrat genehmigte) Plan nie Beachtung gefunden habe, zu diesen aktenkundigen Sachverhaltselementen. Gleichzeitig wird dadurch bestätigt, dass der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements bereits mit Schreiben vom 30. April 2014 (RR-act. 1) zu Recht auf Unklarheiten aufmerksam gemacht hat. Diese Unklarheiten veranlassten den Rechts- und Beschwerdedienst ebenso zu Recht zur Empfehlung, unter anderem die Genossenschaftsstrasse in den Statuten und/ oder im Perimeterplan genau zu definieren, und zum Hinweis, dass ein Einbezug eines neuen Werkes vorliegen könnte. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein. Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Ein Augenschein zeigt die aktuelle Situation. Diesbezüglich besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Mit Blick auf die Frage, ob die Statuten im richtigen Verfahren geändert bzw. angepasst wurden, kann ein Augenschein indes nicht weiter helfen. Zu dieser Beurteilung ist, wie dargelegt, auf den Vergleich der vom Regierungsrat genehmigten Statuten und Planunterlagen und das somit einbezogene Werk (Strassenabschnitt) mit den revidierten Statuten und den geänderten Planunterlagen abzustellen. Sollte mit den revidierten Statuten und den geänderten Planunterlagen nur der geübte faktische Zustand nachvollzogen werden, berechtigt dies nicht, das hierfür vorgesehene gesetzliche Verfahren ausser Acht zu lassen.

14 Vom beantragten Augenschein kann somit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin abgesehen werden. 3.4 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene RRB Nr. R1._______ vom 17. Oktober 2017 zu bestätigen. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Beschwerdegegner (R) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 23. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Februar 2018

III 2017 215 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2017 215 — Swissrulings