Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 210 Entscheid vom 23. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Patrick Schönbächler, Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung einer Minderjährigen)
2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. 15.11.2000) ist die Tochter von A.________ (Jahrgang 1964), welche seit Oktober 2011 mit D.________ (Jahrgang 1958) verheiratet ist. Zu ihrem Vater E.________ hatte C.________ nach der Aktenlage seit ca. 2013 wenig Kontakt (Vi-act. 1.3, S. 2). In einer Gefährdungsmeldung vom 2. Juli 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz berichtete A.________, welcher die alleinige elterliche Sorge über C.________ zusteht, dass ihre Tochter u.a. sich nicht an Regeln halte, die Lehre abgebrochen und sich verschuldet habe sowie mehrmals von zu Hause weggelaufen sei (Vi-act. 1.2). B. Nach Besprechungen vom 3. August 2017 mit A.________ und vom 21. August 2017 mit C.________ beabsichtigte die KESB Ausserschwyz, in Absprache mit den Betroffenen, eine Platzierung der Jugendlichen in der Beobachtungsstation FoyersBasel vorzunehmen (vgl. Vi-act. 1.3 und 1.15). Das Vorstellungsgespräch wurde für den 24. August 2017 vereinbart (Vi-act. 1.16 f.). Kurz vor diesem Termin unterbreitete A.________ der KESB Ausserschwyz mit Email vom 22. August 2017 einen Fragenkatalog und machte u.a. geltend, sie gehe davon aus, dass die Kosten der Einrichtung nicht auf die Eltern überwälzt würden und falls doch, müsse vorab die Finanzierbarkeit durch die Eltern abgeklärt werden (Vi-act. 1.19). Mit Email vom 23. August 2017 forderte A.________ die KESB Ausserschwyz auf, sich für die Rückführung der aktuell bei einer anderen Familie (F.________) in G.________ lebenden Tochter einzusetzen und dafür besorgt zu sein, dass C.________ am RAV Programm Kompass in Goldau teilnehme, derweil ein Vorstellungsbesuch in Basel wenig sinnvoll sei (Vi-act. 1.24). Daraufhin wurde der Vorstellungstermin im FoyersBasel abgesagt (Vi-act. 1.26). Am 24. August 2017 besprach einer Delegation der KESB Ausserschwyz mit C.________ eine notfallmässige Platzierung im Jugendheim "Alte Post" (Vi-act. 1.35), worüber A.________ telefonisch unterrichtet wurde (Vi-act. 1.37). C. Am 25. August 2017 verfügte die KESB Ausserschwyz, dass der alleinigen Sorgerechtsinhaberin A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter C.________ nach Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB superprovisorisch entzogen und die Jugendliche im Jugendheim "Alte Post" in Oberarth untergebracht werde (Vi-act. 1.39). D. Am 29. August 2017 fand bei der KESB Ausserschwyz eine Besprechung statt, welche zuerst alleine mit C.________, dann zusätzlich mit A.________ und im dritten Teil unter Mitwirkung von D.________ (Stiefvater von C.________) stattfand. Dabei erklärte C.________ u.a. sinngemäss, unter keinen Umständen
3 nach Hause zurückzukehren. Nachdem eine Unterbringung in der "Alten Post" nur bis zum 31. August 2017 möglich war, wünschte sich C.________ als Übergangslösung, bei ihrem Vater oder allenfalls bei einer Tante väterlicherseits (H.________) zu wohnen (Vi-act. 1.41). Daraufhin konnte C.________ vorübergehend bei ihrer Tante wohnen(Vi-act. 1.45). Die Abklärungen der KESB Ausserschwyz ergaben eine Platzierungsmöglichkeit in einer sozialpädagogischen Wohngruppe der Stiftung Hirslanden. Ein Vorstellungstermin wurde für den 4. September 2017 vereinbart (Vi-act. 1.46 - 1.49). An diesem Gespräch nahmen C.________, ihre Eltern sowie eine Delegation der Einrichtung und der KESB Ausserschwyz teil. Als Ergebnis wurde einvernehmlich eine Schnupperwoche vereinbart (Vi-act. 1.52.). Nach Auswertung der Schnupperwoche teilte die Verantwortliche der Einrichtung den Eltern sowie der KESB Ausserschwyz am 12. September 2017 per Email mit, dass eine definitive Aufnahme der Tochter in der Wohngruppe geplant sei (mit Eintrittssitzung am 20.9.2017, vgl. Vi-act. 1.56). Die Fürsorgebehörde I.________ erteilte am 13. September 2017 subsidiäre Kostengutspreche für die Platzierung von C.________ in der Wohngruppe der Stiftung Hirslanden (Vi-act. 1.58/ Rückseite). Am Eintrittsgespräch vom 20. September 2017 nahmen nebst C.________ und den Vertretungen der Einrichtung sowie der KESB Ausserschwyz auch A.________ teil (Vi-act. 1.60). Mit Schreiben vom 25. September 2017 gewährte die KESB Ausserschwyz den Eltern von C.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Massnahme (Vi-act. 1.62.1 und 1.62.2). C.________ Mit Beschluss Nr. IIA/001/45/2017 vom 4. Oktober 2017 hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv u.a. was folgt fest (Vi-act. 1.65): 1. Die Unterbringung von C.________ im Jugendheim ‚Alte Post‘ (…) wird rückwirkend per 31. August 2017 aufgehoben. 2. Der alleinigen Sorgerechtsinhaberin, A.________, bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und C.________ wird rückwirkend per 13. September 2017 in der Stiftung Hirslanden (…) platziert. 3. Für C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB angeordnet. Als Beistand wird Martin Rühl (…) ernannt mit dem Auftrag: a. die Kindeseltern in der Sorge um C.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. mit C.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen; c. die persönliche und schulische Entwicklung von C.________ zu begleiten und zu überwachen; d. C.________ während der Dauer der Unterbringung in der Stiftung Hirslanden zu begleiten und an Standortgesprächen teilzunehmen;
4 e. C.________ im Berufswahlverfahren und während der Berufsausbildung zu begleiten und diese zu überwachen; f. die Kindeseltern bei der Klärung und Sicherstellung der Finanzierung des Aufenthaltes in der Stiftung Hirslanden zu unterstützen; g. Ansprechsperson für die involvierten Fachstellen und Fachpersonen zu sein; h. für C.________, sofern angezeigt und notwendig, eine medizinischtherapeutische Begleitung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen; i. der KESB Ausserschwyz Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen; j. per 15. November 2018 (Volljährigkeit) für die Periode vom 04. Oktober 2017 bis 15. November 2018 Bericht zu erstatten und diesen der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 15. Januar 2019 einzureichen. 4. Der Beistand wird ersucht, der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 15. September 2018 schriftlich Antrag zu stellen, sollten für C.________ Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich sein. 5. Kosten: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Rechtsmittelbelehrung (…). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. F. Am 6. November 2017 (Montag) liess A.________ beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Dispositiv- Ziff. 2 + Ziff. 3 lit. f des Beschlusses Nr. IIA/001/45/2017 der B.________ seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei in Bezug auf Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses Nr. IIA/001 /45/2017 der B.________ aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, wobei u.a. noch eine Stellungnahme des Beistandes vom 20. November 2017 sowie ein Kurzprotokoll eines Elterngesprächs vom 22. November 2017 eingereicht wurde. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. November 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung und den neuen Unterlagen zu äussern. Zudem wurde dargelegt, weshalb kein Anlass bestehe, der vorliegenden Beschwerde die im angefochtenen Beschluss entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Innert zweimal erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 30. Januar 2018 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
5 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe zit. VGE III 2017 11 Erw. 11.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 IB 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die zuständige Erstinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 2.1.2 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB).
6 2.1.3 Art. 310 ZGB regelt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Die Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für eine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2014 vom 11.11.2014 Erw. 8.1 und 5A_701/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.2.1). 2.2.1 Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Intervention(en) bildet folgende Gefährdungsmeldung vom 2. Juli 2017 der Beschwerdeführerin als Mutter der damals 16 2/3-jährigen Tochter C.________ (vgl. Vi-act. 1.2): C.________ will sich nicht an Regeln halten und beschimpft mich. Sie hat Mühe mit Freundschaften schliessen und hat die Lehre abgebrochen. Sie macht Schulden bei der SBB und Zalando. Sie kann keine Verantwortung übernehmen und sieht nicht, dass sie was falsches macht. Von mir, vom Vater und von Familienmitgliedern will sie nichts annehmen. Sie kann sich nicht unterordnen und ist bereits mehrmals ohne Erlaubnis von zu Hause abgehauen. Wir können dies nicht mehr im Haus ertragen und möchten, dass C.________ ein Time-out macht. 2.2.2 Die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben eine zweistufige Vorgehensweise. Zum einen hat die Vorinstanz eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet und den Aufgabenkatalog umschrieben. Zum andern wurde nach einem Vorstellungsgespräch und einer Schnupperwoche eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe der Stiftung Hirslanden in Zürich organisiert, wobei die betroffene Jugendliche und ihre Eltern bei den Abklärungen einbezogen wurden (vgl. Ingress lit. D in fine). 2.3.1 Die Errichtung einer Beistandschaft erachtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich als sinnvoll, weshalb diese Beistandschaft an sich unbestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 5 oben). Einzig mit der Dispositiv-Ziffer 3 lit. f des betreffenden KESB-Beschlusses ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, da sie im Rechtsbegehren Ziffer 1 auch die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer bean-
7 tragt, welche die Unterstützung der Eltern durch den Beistand bei der Klärung und Sicherstellung der Finanzierung des Aufenthaltes in der Stiftung Hirslanden betrifft. Nach den konkreten Umständen wird diese von der Vorinstanz beabsichtigte Unterstützung insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin die Unterbringung ihrer Tochter C.________ in dieser Einrichtung der Stiftung Hirslanden als unnötig (bzw. als "überbehütete 'de-luxe'-Lösung", siehe Beschwerde, S. 4 unten) erachtet. 2.3.2 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist darauf ausgerichtet, wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Tochter C.________ zu erlangen und damit die Aufhebung der Platzierung ihrer Tochter C.________ in der erwähnten Einrichtung der Stiftung Hirslanden zu erreichen. Falls die Beschwerdeführerin in den nachfolgenden Erwägungen mit ihrem Hauptbegehren durchdringt, erübrigt sich grundsätzlich auch die in der Dispositiv-Ziffer 3 lit. f vorgesehene Unterstützung durch den eingesetzten Beistand. 2.3.3 Mithin bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ob die Vorinstanz das angesprochene Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und die Jugendliche C.________ in dieser Einrichtung der Stiftung Hirslanden platzieren durfte. Diesbezüglich ist nachfolgend auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, wobei bereits hier festzuhalten ist, dass zwischen der Situation im Beschlusszeitpunkt (4. Oktober 2017) und dem weiteren Verlauf zu differenzieren ist. 2.3.4 Demgegenüber gehört die Errichtung der betreffenden Beistandschaft (einmal abgesehen von der angesprochenen Unterstützung bei der Sicherstellung der Finanzierung) nicht zum Beschwerdegegenstand. Analoges gilt auch für die Fragestellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, sich an den Unterbringungskosten ihrer Tochter C.________ zu beteiligen. Diesbezüglich liegt noch kein erstinstanzlicher Entscheid vor, weshalb auf die vorliegende Beschwerde, soweit damit sinngemäss eine Kostenbeteiligung der Eltern für eine Unterbringungslösung beanstandet wird, grundsätzlich nicht einzutreten ist. Auf die Frage der Kosten einer Unterbringungslösung ist hier lediglich insofern einzugehen, als dieser Aspekt bei der Frage der Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Unterbringungsmassnahme eine Rolle spielen könnte. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich ihrer Tochter C.________ und erachtet deren Unterbringung in der Stiftung Hirslanden als unverhältnismässig. Im Wesentlichen rügt sie u.a. sinngemäss, die Institution sei ungeeignet, da es an leistungs-, ord-
8 nungs- und zielsetzenden Strukturen fehle und ihre Tochter dadurch in ihren "laxen" Vorstellungen bestärkt und verwöhnt werde. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Massnahme unbefristet angeordnet und keine mildere Massnahme (Time-Out-Lösung, Berufspraktikum, Welschland-Aufenthalt oder Fortsetzung der abgebrochenen Lehre) angeordnet worden sei. Die Unterbringung in der Stiftung Hirslanden sei weder ärztlich noch persönlich indiziert noch aufgrund ärztlicher und psychologischer/psychiatrischer Abklärungen geboten. Im Übrigen seien sie und ihr Ehemann nicht bereit, die Kostenfolgen zu tragen. 3.2.1 Bereits erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin selber mit ihrer Gefährdungsmeldung vom 2. Juli 2017 die Abklärungen der Vorinstanz ausgelöst hatte. Daraus ist abzuleiten, dass sich im Zusammenleben der Tochter C.________ mit ihrer Mutter (als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge) sowie deren Ehemann (Stiefvater von C.________) eine schwierige, belastete Situation entwickelt hatte, andernfalls die Beschwerdeführerin sich nicht mit einer entsprechenden Meldung an die Vorinstanz gewendet hätte. 3.2.2 Der ursprüngliche Vorschlag der Vorinstanz, eine vertieftere Abklärung durch eine Unterbringung der Tochter in der Beobachtungsstation FoyersBasel vorzunehmen, wurde von der Beschwerdeführerin im Ergebnis abgelehnt. Stattdessen forderte die Beschwerdeführerin die Rückführung ihrer (damals) bei einer Kollegin lebenden Tochter in den Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Stiefvater von C.________ (vgl. Vi-act. 1.24 i.V.m. 1.19), wozu die Tochter nicht bereit war mit der sinngemässen Begründung, sie habe Angst, nach Hause zurückzukehren (Vi-act. 1.35). Ob diese Ängste begründet waren, lässt sich nur schwer verifizieren. Immerhin ist den vorliegenden Akten ein Vorfall zu entnehmen, wonach sinngemäss die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dem Haus erschienen, wo sich die Tochter C.________ aufhielt, und namentlich der Stiefvater ein aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb die Polizei alarmiert worden sei und die Tochter C.________ gegenüber der Polizei kundtat, nicht mit ihrer Mutter mitzugehen. Diese Sachdarstellung der Tochter C.________ gegenüber der Vorinstanz wurde sodann vom Vater (bzw. allenfalls Lebenspartner der Mutter?) der Kollegin gegenüber der Vorinstanz bestätigt (vgl. Vi-act. 1.35, S. 2 unten). Der Umstand, wonach die Polizei beigezogen wurde, dokumentiert, dass es sich nicht um eine Bagatelle handelte. Dass die Vorinstanz in dieser Konstellation auf eine Rückführung der bald 17-jährigen Tochter C.________ in die vorbelastete Wohnsituation mit ihrer Mutter und dem Stiefvater verzichtete und stattdessen eine andere Unterbringungslösung suchte, gibt nach der Aktenlage offenkundig keinen Anlass zur Beanstandung.
9 3.2.3 Die weiteren Bemühungen der Vorinstanz um eine adäquate Unterbringung der Tochter C.________ ergaben eine Platzierungsmöglichkeit in einer sozialpädagogischen Wohngruppe der Stiftung Hirslanden. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen beim Vorstellungsgespräch vom 4. September 2017 mit Vertretern dieser Einrichtung dabei. Dem aktenkundigen Protokoll dieser Besprechung sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen (Vi-act. 1.52/ Rückseite): Die Kindesmutter stellt sich vor und erklärt, dass sie C.________ gerne zu Hause gehabt hätte. Das Verhältnis zwischen ihr und der Tochter sei angespannt. C.________ nehme nichts mehr von ihr an. C.________ zeige keine Eigeninitiative und gehe keine Verbindlichkeiten ein. Die Kindesmutter erklärt, dass das Verhältnis zwischen ihr und der Tochter besser sei, seit C.________ nicht mehr zu Hause wohne. Distanz tue beiden gut. Der Kindesvater stellt sich vor und erklärt, dass aus seiner Sicht der Stiefvater von C.________ das Hauptproblem darstelle. Die Räumlichkeiten der Stiftung Hirslanden werden besichtigt. C.________ gibt an, dass es ihr in der Stiftung Hirslanden gefalle und sie sich vorstellen könne, hier zu schnuppern. Die Kindeseltern geben an, dass sie sich durchaus vorstellen können, dass die Stiftung Hirslanden eine geeignete Institution für C.________ wäre. Die anschliessend vereinbarte Schnupperwoche erfolgte nach der Aktenlage einvernehmlich, das heisst, die Beschwerdeführerin opponierte nicht dagegen. 3.2.4 Nach Auswertung dieser Schnupperwoche hat die Tochter C.________ erklärt, sie möchte in der Wohngruppe bleiben und die interne Schule bzw. Berufsabklärung besuchen (Vi-act. 1.56). Diese positive Rückmeldung führte am 20. September 2017 zu einer Eintrittssitzung, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Im Protokoll dieser Besprechung, bei welcher es um den definitiven Eintritt in diese Einrichtung der Hirslanden Stiftung ging, ist nirgends vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich gegen ein Verbleiben ihrer Tochter C.________ in dieser Wohngruppe ausgesprochen hätte (vgl. Vi-act. 1.60; siehe auch Vi-act. 1.64 = Protokoll der Eintrittssitzung aus der Sicht der Stiftung, namentlich S. 2, Ziff. 2.2, Abschnitt "Aus Sicht der Mutter"). Aktenkundig ist lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Kostenübersicht für diese Unterbringung erkundigte (Vi-act. 1.59 und 1.61). Sodann ist eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf das schriftlich am 25. September 2017 eingeräumte rechtliche Gehör nicht aktenkundig. 3.3 Bei dieser konkreten Sachlage geben die von der Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 angeordneten Massnahmen zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung der Tochter C.________ in die erwähnte Einrichtung − jedenfalls im Beschlusszeitpunkt − entgegen der Argumen-
10 tation in der Beschwerde vom 6. November 2017 keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerdeführerin hat nach der Schnupperwoche ihrer Tochter C.________ in der Einrichtung dieser Stiftung weder beim Eintrittsgespräch vom 20. September 2017 noch im Rahmen des am 25. September 2017 eingeräumten rechtlichen Gehörs substantiiert Bedenken gegen die von der Vorinstanz im Verlauf vorgeschlagene Unterbringungslösung vorgebracht noch in diesem Zusammenhang konkrete Alternativen thematisiert. Vielmehr erweckte sie in diesem Kontext bei der Vorinstanz den Eindruck, dass sie die vorgeschlagene Lösung grundsätzlich akzeptiere. Erst am 6. November 2017 und mithin rund einen Monat nach der Beschlussfassung lehnte die Beschwerdeführerin diese laufende Unterbringungslösung ab. Im Lichte der konkreten Aktenlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass die am 4. Oktober 2017 beschlossene Unterbringungslösung nach Massgabe der im Beschlusszeitpunkt vorhandenen Informationen zum vornherein unverhältnismässig und ungeeignet sei, zumal eine früher evaluierte Lösung (nach der Aktenlage infolge der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin) scheiterte und die betroffene Tochter eine Rückkehr in den Haushalt mit ihrer Mutter und dem Stiefvater klar ablehnte. Anzufügen ist, dass der Vorinstanz in einer solchen Konstellation ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, welcher im konkreten Fall − jedenfalls im Beschlusszeitpunkt − nicht verletzt worden ist. 4.1 Eine andere Fragestellung ist, ob sich die vorliegende Unterbringungslösung im weiteren Verlauf bewährt hat bzw. inwiefern die Tochter C.________ im Hinblick auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen profitieren konnte, sei es in persönlicher Hinsicht, sei es im Hinblick auf das Finden einer geeigneten beruflichen Ausbildung. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 5) die aktuelle Unterbringungslösung als "kontraproduktiv, kompetenzwidrig, unverhältnismässig sowie als "Überbehüten und Verhätscheln von C.________ in der Stiftung Hirslanden" rügt und sinngemäss "für ein anderen Umgang mit der Tochter C.________ ohne ein sozialpädagogisches Setting" plädiert, führte der Beistand in einer Stellungnahme vom 20. November 2017 u.a. aus, dass sich C.________ oft müde, antriebslos und in psychisch schlechter Stimmung präsentierte und deswegen regelmässige Gespräche mit der Psychologin der Stiftung Hirslanden empfohlen wurden. Für die Lehrstellensuche, die notwendigen Telefonate und das Verfassen von Bewerbungen benötige sie Motivationsarbeit und fachliche Unterstützung der Institution. C.________ sei im Moment nicht in der Lage, sich selbständig eine Lehrstelle zu suchen.
11 4.2 In der Stellungnahme vom 30. Januar 2018 argumentierte die Beschwerdeführerin unter anderem, "alles Taugliche bzw. sämtliche Fortschritte" seien auf ihre Veranlassung in die Wege geleitet worden, derweil "die Ideen und Vorstellungen von Beistand und Stiftung" sich von Anfang an "als untauglich und unrealistisch" erwiesen hätten. Ob und gegebenenfalls inwiefern diese fundamentale Kritik am bisherigen Verlauf in der betreffenden Einrichtung ganz oder teilweise zutrifft, lässt sich nach der Aktenlage nicht beurteilen. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, um hinsichtlich der aktuellen Massnahme eine Zwischenbilanz zu ziehen und alsdann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. 4.3 An dieser Stelle wird der Beschwerdeführerin (und auch ihrem Ehemann) mit Nachdruck nahegelegt, eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Vorinstanz (und dem eingesetzten Beistand) zu pflegen, denn dadurch steigen erfahrungsgemäss die Chancen für eine gute, im Interesse und dem Wohle der Tochter C.________ dienenden Lösung. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass sie selbst mit ihrer Tochter überfordert war und deswegen an die Vorinstanz gelangte, weshalb die Argumentation in der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters, wonach sie selbst für "alles Taugliche bzw. sämtliche Fortschritte" verantwortlich sei, nicht zu überzeugen vermag. Anzufügen ist, dass eine schwierige belastende Situation, welche sich über Jahre zwischen Kind und dem allein sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat, regelmässig nicht in wenigen Wochen beseitigt werden kann. Soweit alle Beteiligten ihre eigenen Interessen zurückstellen und sich darum bemühen, auch die Standpunkte und Sichtweisen der anderen involvierten Personen zu respektieren bzw. zu berücksichtigen und letztlich "am gleichen Strick" ziehen, besteht begründeter Anlass, dass die Tochter C.________ die aktuelle Krise überwinden und ihren (auch beruflichen) Weg finden kann. In diesem Sinne wird an alle Beteiligten appelliert, anstelle von gegenseitigen Vorwürfen den Fokus auf ein lösungsorientiertes Vorgehen zu legen. Soweit die Beschwerdeführerin diese mahnenden Worte als "generelle und pauschale Floskel" rügt (vgl. Stellungnahme vom 30.1.2018, S. 1 unten), ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Hauptbegehren, die ersatzlose Aufhebung der erwähnten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 lit. f, noch keine überzeugende Lösung beinhaltet, sondern vielmehr noch Rahmenbedingungen abzusprechen wären, welche indes noch offen sind. Auch diese Thematik wird Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsentscheides bilden. 5.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend erweist sich die Beschwerde, soweit sie die vorinstanzliche Massnahme einer Unterbringung der Tochter C.________ in der erwähnten Einrichtung (mit entsprechender Aufhebung des
12 Aufenthaltsbestimmungsrechts) bereits im Beschlusszeitpunkt als rechtwidrig erachtet, als unbegründet. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin den weiteren Verlauf nach dem Beschlusszeitpunkt anspricht, wird die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 5.3 Für das vorliegende Verfahren werden, obwohl die Beschwerdeführerin teilweise unterliegt, keine Verfahrenskosten erhoben. Dieser Verzicht erfolgt deswegen, um die Beschwerdeführerin zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Vorinstanz zu ermuntern. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt (Erw. 5.1), fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht. Für die vorliegende Rückweisung (Erw. 5.2) wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1000.-- festzulegen.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist und sie die am 4. Oktober 2017 angeordnete Massnahme (Unterbringung von C.________ in einer Wohngruppe der Stiftung Hirslanden mit entsprechender Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) bereits im Beschlusszeitpunkt als rechtswidrig erachtet, als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie den weiteren Verlauf nach dem Beschlusszeitpunkt betrifft, im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt./ Auslagen) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 22ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand, inkl. Vi-Akten) - und das Departement des Innern (z.K. gem. § 4 Abs. 3 WzKESR). Schwyz, 23. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Februar 2018