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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 201

January 26, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,702 words·~34 min·4

Summary

Ausländerrecht (Gesuch um Kantonswechsel) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 201 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Andreas Jörger, Färberstrasse 4, Postfach 423, 8832 Wollerau, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Gesuch um Kantonswechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________, Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina; ab dem 5. Lebensjahr in Deutschland lebend) heiratete am 15. April 2006 den Deutschen Staatsbürger B.________ und reiste am 12. März 2009 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2010 zog das Ehepaar von C.________ in den Kanton Schwyz (Vi-act. II-04 24). A.________ war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 31. August 2013. Die Ehe wurde am 13. Dezember 2010 freiwillig getrennt. Am 24. Mai 2013 zog A.________ nach D.________ in den Kanton Zürich, wo ihr neuer Lebenspartner wohnte (Vi-act. II-04 30, 127). Am 27. Mai 2013 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel), was am 18. Juni 2013 mit Verweis auf die seit dem 13. Dezember 2010 getrennte Ehegemeinschaft verweigert wurde. A.________ wurde aufgefordert, den Kanton Zürich bis spätestens 31. August 2013 zu verlassen (Vi-act. II-04 34). Nachdem A.________ mit dem ablehnenden Bescheid nicht einverstanden war, verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Oktober 2013 die Ablehnung des Kantonswechsels und forderte A.________ auf, den Kanton bis am 29. November 2013 zu verlassen. B. Am 24. September 2013 wurde die Ehe mit B.________ geschieden. Am 7. November 2013 heiratete A.________ den in der Schweiz geborenen und in Zürich niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen E.________ (Vi-act. II-04 39), worauf sie am 11. November 2013 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ersuchte (Vi-act. II-04 91). Am 27. November 2013 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 (Vi-act. II-04 70). Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 2. Dezember 2014 verlängert bis 6. November 2015. C. Nach der Trennung vom Ehemann zog A.________ 2015 erneut in den Kanton Schwyz. Am 17. Juli 2015 stellte sie hier das Gesuch um Erteilung eines Kantonswechsels (Vi-act. II-04 53, 55). Sie wohne in F.________ (SZ) und arbeite erneut bei der G.________ AG (Vi-act. II-04 50, 48). Am 7. und 26. August 2015 reichte sie auf Aufforderung des Amtes für Migration weitere Unterlagen ein (Vi-act. II-04 192, 207). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das Amt für Migration A.________ die Ablehnung des Gesuches sowie die Wegweisung aus dem Kanton Schwyz in Aussicht und es gewährte ihr das rechtliche Gehör (Viact. II-04 213). In der Stellungnahme vom 3. November 2015 führte A.________ aus, sie habe am 27. Mai 2015 ihren gewalttätigen Ehemann verlassen. Mit dem

3 Entschluss, sich zu trennen, sei sie zur Firma G.________ AG in H.________ (SZ) gegangen und habe nach Arbeit gefragt, wo sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit willkommen gewesen sei und am 1. Juni 2015 mit der Arbeit habe anfangen können. Sie wolle diese Arbeit nicht verlieren, könne die Stelle aus dem Kanton Zürich mit öffentlichen Verkehrsmitteln indes nicht erreichen und müsse daher in H.________ (SZ) wohnen. Entsprechend ersuchte sie um Bewilligung des Kantonswechsels (Vi-act. II-04 216). D. Mit Verfügung vom 24. November 2015 hat das Amt für Migration das Gesuch um Kantonswechsel abgelehnt und A.________ angehalten, den Kanton Schwyz bis spätestens am 15. Januar 2016 zu verlassen. Am 15. Dezember 2015 erhob A.________ gegen die abschlägige Verfügung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 ersuchte das Amt für Migration um Verfahrenssistierung, bis der Kanton Zürich rechtskräftig über die Aufenthaltsberechtigung von A.________ entschieden habe (Viact. II-04 428). Mit Mitteilung vom 4. Januar 2016 wurde das Verfahren sistiert (Vi-act. II-04 429). E. Am 26. Januar 2016 orientierte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________, ihr am 5. Januar 2016 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (die am 6. November 2015 auslief) werde voraussichtlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde sie zur Stellungnahme eingeladen (Vi-act. II-04 433). Am 18. Februar 2016 bestätigte das Amt für Migration A.________, sie dürfe sich bis zu einem rechtskräftigen Entscheid betreffend ihr Gesuch um Kantonswechsel rechtmässig im Kanton Schwyz aufhalten, längstens jedoch bis am 31. März 2016. Sollte das Verfahren bis dahin nicht abgeschlossen sein, könne eine neue Bestätigung beantragt werden (vgl. Verlängerungen, letztmals am 30.5.2017 bis 31.8.2017; Vi-act. II-04 437, 445, 458, 527, 531, 533, 535, 537). Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 hat das Migrationsamt Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen (Vi-act. II-04 454). Dagegen erhob A.________ am 9. Juni 2016 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Vi-act. II-04 468). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gelangte das Amt für Migration an den Regierungsrat und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens, da ein Entscheid im Kanton Zürich nicht absehbar und neu noch ein Verfahren betreffend die Wohnsitzfrage hängig sei (Vi-act. II-04 539). F. Nachdem am 13. Juni 2017 die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde (Vi-act. II-04 541), wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 740/2017 vom 26. September 2017 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Migration vom 24. November 2015 ab und er hielt A.________ an, den

4 Kanton Schwyz innert drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses zu verlassen und in den Kanton Zürich zurück zu kehren. G. Am 24. Oktober 2017 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschwerdeentscheid RRB Nr. 740/2017 vom 26. September 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel zu genehmigen und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid RRB Nr. 740/2017 vom 26. September 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens vor den Migrationsbehörden des Kantons Zürich im Kanton Schwyz abwarten zu können. Subsubsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von mindestens 12 Monaten ab Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils anzusetzen, um den Kanton Schwyz zu verlassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanzen bzw. des Staates. und folgenden Prozessualen Anträgen: 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA Andreas Jörger M.A. HSG als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens im Kanton Schwyz abzuwarten. H. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Abweisung der Beschwerde beantragt ebenso das Amt für Migration mit Vernehmlassung vom 13. November 2017. Mit Schreiben vom 22. November 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen, wobei an den Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Oktober 2017 festgehalten wird. I. Am 1. Dezember 2017 orientiert das Amt für Migration, die Beschwerdeführerin wolle sich bei der IV anmelden und auch wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Dazu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Stellung. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ (SZ) reicht am 19. Dezember 2017 ihren Beschluss vom 18. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme ein. Am 4. Januar 2018 teilt die Beschwerdeführerin eine neue Wohnadresse mit.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden. 1.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG). 1.3 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs wie auch im Entscheidzeitpunkt Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, AuG Art. 37 N 8a). Insoweit bildet auch das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung im Entscheidzeitpunkt eine (dritte) Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG besteht. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung, kann ihr der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Die gesuchstellende Person hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist. Kein Anspruch besteht damit, wenn etwa verspätet um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wurde (was die Bewilligung nicht zwingend untergehen lässt, vgl. Urteil BGer 2C_1050/2012 vom 6.12.2013 Erw. 2) und/oder diese in einem Rechtsmittelverfahren strittig ist. Ein solcher tolerierter, prekärer Aufenthalt vermag keinen Anspruch auf Kantonswechsel zu rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 Erw. 3.3). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22.1.2014 Erw. 2.3). 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz zahlreiche Beweisanträge nicht berücksichtigt habe und keine

6 Begründung der Nichtberücksichtigung erfolgt sei. Ungeprüft geblieben sei trotz entsprechender Vorbringen und Beweisofferten betreffend häusliche Gewalt insbesondere, ob ein Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliege. Sie sei sodann hinsichtlich ihres Arbeitsbeginns nicht angehört worden, was zur tatsachenwidrigen Feststellung geführt habe, sie könne ihren Arbeitsplatz mit dem ÖV aus dem Kanton Zürich rechtzeitig erreichen. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3). 2.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 2D_16/2015 vom 29.10.2015 Erw. 2.3.1). 2.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze des rechtlichen Gehörs eingehalten, auch wenn sie nicht auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin in gleichem Masse eingegangen ist. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des an-

7 gefochtenen Entscheids, dass sich die Vorinstanz namentlich mit den als Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellten Punkten auseinandergesetzt hat, was der Beschwerdeführerin das Einreichen und Begründen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermöglicht hat. Dass die Vorinstanz dabei zu einem anderen Schluss gekommen ist, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht darzustellen. Soweit eine tatsachenwidrige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, ist dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 3.1 Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit dem niederlassungsberechtigten Ehemann am 27. November 2013 vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG erhielt (Familiennachzug), welche am 2. Dezember 2014 bis am 6. November 2015 verlängert wurde. Im Mai 2015 trennte sie sich vom Ehemann und zog aus dem Kanton Zürich in den Kanton Schwyz, wo sie am 1. Juni 2015 eine Arbeitsstelle in der G.________ AG antrat und in F.________ (SZ) wohnhaft wurde. Am 17. Juli 2015 stellte sie im Kanton Schwyz das Gesuch um Erteilung eines Kantonswechsels. Am 5. Januar 2016 ersuchte sie den Kanton Zürich um Verlängerung der (ausgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz lehnte das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 24. November 2015 ab; das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Mai 2016 abgelehnt. Gegen beide Verfügungen sind Rechtsmittelverfahren hängig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Gesuch resp. die Ablehnung des Kantonswechsels durch den Kanton Schwyz. 3.2 Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Vorschrift nach Art. 37 Abs. 1 AuG noch vor der Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz zog und hier eine Arbeitsstelle annahm, mithin den Entscheid über den Kantonswechsel nicht im Ursprungskanton Zürich abwartete. Durch dieses gesetzeswidrige Verhalten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sollte sie aufgrund des verfrühten Kantonswechsels Dispositionen getroffen haben und eine Gesuchsablehnung deswegen nachteilige Folgen zeitigen. 3.3 Erstellt ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung (17.7.2015) über eine formell gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügte. Indes lief diese Bewilligung am 6. November 2015 aus, ohne dass sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Ablauf, Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

8 [VZAE; SR 142.201] vom 24. Oktober 2007) um deren Verlängerung bemüht hätte. 3.4 Nachdem aber feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheides über den Kantonswechsel am 24. November 2015 keine gültige Aufenthaltsbewilligung besass, ist die vom Amt für Migration verfügte Ablehnung des Gesuches mangels Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2017. Dabei gilt festzuhalten, dass weder dem Amt für Migration noch dem Regierungsrat vorgeworfen werden kann, das Verfahren bewusst verzögert und damit das Fehlen der vorausgesetzten Aufenthaltsbewilligung provoziert zu haben. Einerseits liegt es an der Beschwerdeführerin, sich rechtzeitig um die Bewilligungsverlängerung zu bemühen. Anderseits war ihr Gesuch um Kantonswechsel vom 17. Juli 2015 unvollständig, so dass sie zweimal um Nachreichung von Akten ermahnt werden musste. Noch während der gültigen Aufenthaltsbewilligung wurde ihr am 13. Oktober 2015 die Gesuchsablehnung in Aussicht gestellt und das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. II-04 213). Sie selber hat erst am letzten Tag der Frist, am 3. November 2015, Stellung genommen. Und obwohl sie vom Amt für Migration aufmerksam gemacht wurde, dass für die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Migrationsamt des Kantons Zürich zuständig ist (vgl. Vi-act. II-04 211 Ziff. 9), hat sie dieses noch nicht um Verlängerung ersucht. Am 6. November 2015 lief die Aufenthaltsbewilligung aus, das Gesuch um Kantonswechsel wurde am 24. November 2015 abgelehnt. Nachdem sie dagegen Verwaltungsbeschwerde erhob und am 5. Januar 2016 im Kanton Zürich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte, hat der Regierungsrat das Verfahren sistiert bis ein rechtskräftiger Zürcher-Entscheid vorliegt. Mithin erfolgte dies zugunsten der Beschwerdeführerin, hätte doch so die Chance bestanden, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nachdem indes auch Zürich das Verlängerungsgesuch erstinstanzlich abwies, dagegen Rekurs eingereicht wurde und sich das Verfahren seither hinzieht, ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Sistierung aufhob und über den Kantonswechsel befand (zwischenzeitlich, seit dem 4.9.2017 ist das Rekursverfahren im Kanton Zürich sistiert bis zur Erledigung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt, vgl. angefochtener RRB Erw. 4.2). 3.5.1 Von der Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann im Rahmen einer Gesuchsprüfung für einen Kantonswechsel etwa dann abgesehen werden, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist (vgl. Erw. 1.3). Dass vorliegend kein

9 Routinefall vorliegt, ist allein schon durch die Tatsache belegt, dass der Kanton Zürich die Verlängerung erstinstanzlich verweigert hat und das Verlängerungsgesuch mittlerweile seit fast zwei Jahren bearbeitet (und die Erledigung des Strafverfahrens abwartet). 3.5.2 Nicht zu beanstanden sind die vom Amt für Migration im Rahmen der Gesuchsprüfung gemachten Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit der befristeten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG über ein derivatives Aufenthaltsrecht verfügte, dass dieses eine eheliche Gemeinschaft voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit dem Zuzug in den Kanton Schwyz die eheliche Gemeinschaft verliess, resp. diese aufgelöst wurde, dass die Ehe erst 2013 geschlossen wurde, mithin im Zeitpunkt der Auflösung noch keine drei Jahre dauerte, dass damit eine wesentliche Voraussetzung für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt und dass dem Amt für Migration im Übrigen keine wichtigen Gründe für einen getrennten Wohnsitz bekannt sind (Art. 49 AuG). Solche Gründe lieferte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der Stellungnahme vom 3. November 2015 nicht. Zwar hielt sie fest, sie habe ihren Ehemann verlassen, nachdem dieser sie immer wieder geschlagen habe und jähzornig geworden sei (Vi-act. II-04 216). Soweit sie damit das Vorliegen häuslicher Gewalt geltend machen wollte, käme allenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Frage. Keinesfalls wäre die Sache jedoch derart liquide gewesen, dass von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte gesprochen werden können (vgl. auch Erw. 4.3). Dies zu überprüfen war mithin nicht Sache des Kantons Schwyz. Vielmehr hielt das Amt für Migration zu Recht fest, für die Überprüfung des weiteren Aufenthaltes sei der Ursprungskanton Zürich zuständig (Verfügung vom 24.11.2015 Ziff. 10). 3.6 Damit aber steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheides über ihr Gesuch um Kantonswechsel über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte, mithin keinen Anspruch auf Kantonswechsel hatte und die Gesuchsablehnung damit nicht zu beanstanden ist. Den Entscheid über den Kantonswechsel hätte sie im Kanton Zürich abwarten müssen. Im Kanton Zürich verfügt sie auch über das Recht zu verbleiben, solange nicht rechtskräftig über ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 VZAE). Dieses Verbleiberecht gibt ihr aber keinen Anspruch auf Bewilligung eines Kantonswechsels gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG. 4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

10 4.1 Entgegen ihrer Darstellung setzt der Anspruch auf Kantonswechsel nicht nur fehlende Arbeitslosigkeit und fehlende Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG voraus. Vielmehr ist dritte Voraussetzung das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Alle drei Voraussetzungen müssen aufgrund des Wortlauts von Art. 37 Abs. 2 AuG kumulativ erfüllt sein (vgl. auch Verwaltungsgericht Kanton Zürich VB.2014.00251 vom 23.10.2014 Erw. 3.2). Vorliegend mangelt es wie dargelegt an einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Unerheblich sind damit der Verweis auf die unbefristete Anstellung bei der G.________ AG sowie die Darstellung, es lägen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vor. Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, geht die Beschwerdeführerin sodann zu Unrecht davon aus, eine Aufenthaltsbewilligung müsse nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, nicht aber im Entscheidzeitpunkt vorliegen (vgl. Erw. 1.3). 4.2 Unerheblich sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, besonderen Lebensumstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Sie habe sich aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes zur Trennung von ihm entschieden und ihr Leben neu ausgerichtet. Zudem habe sie arbeiten wollen, weshalb es naheliegend gewesen sei, wieder in den Kanton zurück zu kehren, wo sie bereits 2010 bis 2013 gelebt und gearbeitet habe. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in begründeter Weise von ihrem Ehemann trennte (was offen bleiben kann), und selbst wenn sie bei der G.________ AG aufgrund ihrer früheren Anstellung willkommen war und umgehend angestellt wurde, so steht dennoch keinesfalls fest, dass sie nicht auch im Kanton Zürich eine Stelle gefunden hätte, sondern notgedrungen in den Kanton Schwyz wechseln musste. Immerhin hatte sie 2013 ihre Stelle bei der G.________ AG aufgrund des Wegzugs in den Kanton Zürich aufgegeben, wo sie damals ebenso eine Arbeitsstelle fand und später die Stelle auch wechseln konnte. Mithin wäre es ihr zumutbar gewesen (und mit Blick auf die gesetzlichen Vorschriften auch ihre Pflicht gewesen), im Kanton Zürich zu verbleiben und da eine Anstellung anzunehmen. Eine räumliche Trennung vom Ehemann wäre auch innerhalb des Kantons Zürich möglich gewesen. Anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Soweit sie geltend macht, der Wegzug aus dem Kanton Schwyz würde den Verlust ihrer Stelle bedeuten, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist sie doch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut vor dem bewilligten Kantonswechsel in den Kanton Schwyz gezogen, um eine Stelle anzunehmen. 4.3 Die Vorinstanzen verhielten sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits festhielten, die Zuständigkeit betreffend Aufenthaltsbewilligung liege bei den Zürcher Behörden und an-

11 derseits gleichwohl Aussagen zur möglichen bzw. unmöglichen Verlängerung der Bewilligung machten. Wie oben ausgeführt, setzt ein Kantonswechsel eine Aufenthaltsbewilligung voraus, was es durch das Amt für Migration zu prüfen gilt. Dieses stellte zu Recht fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorlag. Ein Kantonswechsel kann aber dennoch bewilligt werden, wenn die Aufenthaltsbewilligung zwar nicht vorliegt, die Verlängerung aber Routinesache ist. In diesem Sinne waren die Vorinstanzen gehalten, die Voraussetzungen zumindest rudimentär zu prüfen. Weder haben sie damit in die Zuständigkeit des Kantons Zürich eingegriffen, noch sich widersprüchlich verhalten, noch bestand eine Pflicht, die Voraussetzungen vertieft zu prüfen. Insbesondere bestand keine Pflicht, zu klären, ob die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt war, da diese Frage durch den Ursprungskanton zu klären ist. Wenn die Vorinstanzen festhielten, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien nicht liquide, so ist diese Feststellung keineswegs willkürlich. Einerseits steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin vom Ehemann getrennt hat, bevor die eheliche Gemeinschaft drei Jahre dauerte. Anderseits sind auch die Informationen betreffend häusliche Gewalt keineswegs eindeutig (was mitunter auch die Verfahrensdauer im Kanton Zürich zu erklären vermag). So liegt in den Akten ein Bericht der I.________ (Klinik) (Vi-act. II-04 478) vom 8. Februar 2015, wohin die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann und Familienmitgliedern gebracht wurde. Der Ehemann berichtete, die Beschwerdeführerin habe seit 7 Tagen nicht mehr richtig geschlafen und immer wieder Ängste ihre Eltern in Bosnien betreffend geäussert. Sie habe diese innert kurzer Zeit 150mal angerufen. Die Situation habe sich dermassen zugespitzt, dass er es nicht mehr habe ertragen können und er sie auf die Nase geschlagen habe. Sie selbst habe ihn mehrmals attackiert. Im Zweiergespräch hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt ausgeführt, sie sei froh gewesen, als er sie geschlagen habe, um nochmals aus ihrer Blockade an Gedanken und Angst herauszukommen und sie wolle ihn nicht anzeigen. Sie habe schon lange diese Ängste in Bezug auf Ihre Eltern gehabt und eine schwierige Kindheit hinter sich mit einem [geschwärzt] Vater. Im Austrittsbericht wird die Diagnose einer akuten wahnhaften psychotischen Störung notiert (Vi-act. II-04 480). Im Bericht vom 5. Januar 2016 der J.________ (Klinik) zur 1. Hospitalisation (30.12. bis 31.12.2015) wird dann von der Diagnose "F43.9 Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet" gesprochen und vermerkt, die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt über regelmässige körperliche Misshandlung und psychischen Terror seitens des Ehemannes berichtet (Vi-act. I-03 Beilage 9). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50

12 Abs. 2 AuG geworden ist oder nicht, musste nun aber nicht im Rahmen eines Kantonswechsels geprüft werden, sondern ist Gegenstand des Hauptverfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Eine routinemässige Verlängerung war auf jeden Fall ausgeschlossen. 4.4.1 Seitens der Vorinstanzen liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor, weil die Beschwerdeführerin nicht auf die notwendige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufmerksam gemacht worden sei und sie darauf habe vertrauen dürfen, dass der Kantonswechsel genehmigt werde, da sie die Kriterien gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt habe. 4.4.2 Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 Erw. 2.5.1; Urteil BGer 1C_333/2017 vom 22.11.2017 Erw. 3.2). 4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Pflicht, rechtzeitig für die notwendige Verlängerung der Bewilligung zu sorgen, in erster Linie die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin trifft (Art. 59 VZAE). Sie kann sich nicht darauf berufen, keine Verfallsanzeige zugestellt erhalten zu haben. Im Übrigen hätte eine solche vom Kanton Zürich ausgestellt werden müssen. Sodann ist zu vermerken, dass das Amt für Migration die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihre Bewilligung nur bis am 6. November 2015 gültig sei und dass für die Überprüfung grundsätzlich das Migrationsamt Zürich zuständig sei (Vi-act. II-04 213). Im vorliegenden Fall ist sodann von Bedeutung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht das erste Mal in einer vergleichbaren Situation befand. Als sie 2013 in den Kanton Zürich zog und dort das Gesuch um Kantonswechsel stellte, wurde ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gesuchsablehnung in Aussicht gestellt mit der Begründung, sie lebe nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft, die eine Voraussetzung ihrer Aufenthaltsbewilligung sei und diese Gemeinschaft

13 habe in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert (Vi-act. II-04 34). Auch zu jenem Zeitpunkt war sie noch im Besitze der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz. Sie hatte damit bereits einmal konkret erlebt, dass eine bei Gesuchseinreichung formell bestehende Aufenthaltsbewilligung noch keinen Anspruch auf Kantonswechsel gibt. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus, aufgrund welcher behördlicher Auskünfte oder Handlungen sie berechtigterweise davon ausgehen durfte, der Kantonswechsel zurück in den Kanton Schwyz sei problemlos und sie habe einen Anspruch darauf. Auch auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2) geht sie nicht ein und sie legt nicht dar, inwiefern diese erfüllt sind. 4.5 Nachdem das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung (oder zumindest die Möglichkeit, eine Verlängerung routinemässig erteilen zu können) zwingende Voraussetzung eines Kantonswechsels ist und diese vorliegend nicht erfüllt war, ist auch nicht weiter auf die Rügen einzugehen, der Regierungsrat habe den Sachverhalt betreffend Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes falsch festgestellt. Alle drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AuG müssen kumulativ vorliegen. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kantonswechsel hatte, vermag sie aus der Tatsache, dass sie ihren Arbeitsplatz aus dem Kanton Zürich nicht mit dem ÖV zu erreichen vermag, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, ihrer Arbeit in H.________ (SZ) als Wochenaufenthalterin nachzugehen und den offiziellen Wohnsitz weiterhin in Zürich zu haben. Der Aufenthalt als Wochenaufenthalterin benötigt keinen bewilligten Kantonswechsel (vgl. Art. 16 VZAE) und zumindest für die Dauer, bis im Kanton Zürich rechtskräftig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden ist, erscheint ein solcher Weg zumutbar. 4.6 Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, es wäre geboten gewesen, das Verfahren weiter zu sistieren, bis das Verfahren im Kanton Zürich abgeschlossen sei. Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sistierung angezeigt wurde und ihr anschliessend die Vernehmlassung des Amtes für Migration zugestellt wurde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte sie am 4. September 2017 Gebrauch, ohne dass sie Antrag auf weitere Sistierung gestellt hätte. Zudem gilt es wiederum darauf hinzuweisen, dass ein Gesuch um Kantonswechsel von Gesetzes wegen vor dem Wohnsitzwechsel einzureichen ist und auch im Falle, da im Ursprungskanton ein Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Gange ist, kein Anspruch auf Kantonswechsel besteht, sondern die Zeit im Ursprungskanton abzuwarten ist. Nachdem das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat

14 rund 1 ½ Jahre sistiert war, sich ein Ende im zürcherischen Verfahren nicht abzeichnete (da auch dieses sistiert wurde) und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verbleib im Kanton Schwyz hatte, ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Sistierung aufhob und das Verfahren betreffend Kantonswechsel mittels Entscheid abschloss. 4.7 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gemachten Ausführungen keinen Anspruch auf Kantonswechsel zu begründen. Der Kantonswechsel setzt eine Aufenthaltsbewilligung voraus; sie kann höchstens durch die Gewissheit einer routinemässigen Verlängerung ersetzt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob ein Fall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt ist nicht durch den Kanton Schwyz, sondern den Kanton Zürich zu überprüfen. 5.1 Obwohl kein Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG besteht, hat der Regierungsrat geprüft, ob ein solcher im Rahmen des freien Ermessens zu bewilligen sei, was von ihm verneint wurde (angefochtener RRB Erw. 4). Dies stellt gemäss Beschwerdeführerin eine Rechts- und Ermessensverletzung dar. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine ermessensweise Bewilligung verletze Recht, da ihr ein Anspruch auf Kantonswechsel zukomme, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach ihr gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG kein Anspruch zukommt. 5.3 Besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel, steht es den Behörden frei, die Bewilligung dennoch zu erteilen. Der Entscheid liegt dabei im Ermessen der Behörden. Dieses ist - wie der Regierungsrat korrekt ausführt - pflichtgemäss auszuüben (Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 37 N 24). 5.4.1 Der Regierungsrat hat erwogen, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle frühmorgens antreten müsse, könne sie aus dem Kanton Zürich mit dem ÖV anreisen. Eine zwingende Notwendigkeit, im Kanton Schwyz zu wohnen bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich nachvollziehbar nach, dass dies unmöglich ist. Ihre Arbeitsschicht beginnt um 03.00 Uhr. Eine Anreise aus dem Kanton Zürich nach H.________ (SZ) ist mit dem ÖV unmöglich. Selbst Schichten, welche um 07.00 Uhr beginnen, können aus dem Kanton Zürich mittels Öffentlichem Verkehr höchstens knapp zeitgerecht erreicht werden. Diese fehlerhafte Feststellung des Regierungsrates vermag jedoch weder eine Bewilligung des Kantonswechsels zu begründen noch eine Rückweisung zur wei-

15 teren Sachverhaltsabklärung zu rechtfertigen. Einerseits kann als erstellt gelten, dass der Arbeitsplatz aus dem Kanton Zürich nicht zeitgerecht erreicht werden kann. Anderseits wurde bereits zuvor ausgeführt, dass es zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin den Wohnort - zumindest für die Dauer der laufenden Verfahren - im Kanton Zürich belässt und in H.________ (SZ) als Wochenaufenthalterin arbeitet. Ihr Vollzeitpensum absolviert sie innert vier Tagen, drei Tage sind frei (Vi-act. I-04 Beleg 17), was ihr einen Lebensmittelpunkt in Zürich gut ermöglicht. Dass dies mit gewissen Umständen verbunden ist, hängt vor allem damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin umzog und in H.________ (SZ) eine Stelle annahm, bevor ihr der Kantonswechsel bewilligt wurde. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4.2 Nicht zu beanstanden ist sodann die Feststellung des Regierungsrates, auch der Einwand, die Beschwerdeführerin sei Opfer häuslicher Gewalt, vermöge keine ermessensweise Bewilligung eines Kantonswechsels zu begründen. Einerseits ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt wurde, keinesfalls liquid (vgl. Erw. 3.5 und 4.3). Die Frage muss auch nicht im Rahmen eines (pflichtgemässen) Ermessensentscheides betreffend Kantonswechsel geprüft werden. Vor allem aber ist es nachvollziehbar, wenn der Regierungsrat ausführt, selbst wenn sie Opfer häuslicher Gewalt wurde, sei ein Kantonswechsel nicht notwendig. Auch innerhalb des Kantons Zürich ist eine räumliche Trennung vom Ehemann möglich und zumutbar. Zudem hat sie nach ihrem Umzug 2013 in den Kanton Zürich gezeigt, dass sie auch da rasch eine Anstellung (und später neue Stellen) finden konnte. Allein die Tatsache, dass die G.________ AG ihr umgehend eine Stelle anbot, rechtfertigt nicht, dass sie vor erhaltener Bewilligung in den Kanton Schwyz zog. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat festhält, ein Verbleib im Kanton Zürich sei der Beschwerdeführerin zumutbar. 5.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat der Beschwerdeführerin, die keinen Anspruch auf Kantonswechsel hat, den Kantonswechsel nicht im Rahmen eines freien Ermessensentscheides bewilligte. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen, insoweit die Beschwerdeführerin die Bewilligung des Kantonswechsels (Hauptantrag) resp. eventualiter die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und Rückweisung der Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung resp. subeventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt.

16 6.2 Abzuweisen sind ebenso die weiteren Unteranträge. Da ein Gesuch um Kantonswechsel von Gesetzes wegen vor dem Umzug zu beantragen und die Bewilligung im Ursprungskanton abzuwarten ist, die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet bereits vor Gesuchseinreichung in den Kanton Schwyz zog und hier eine Arbeitsstelle annahm und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, insbesondere nicht vorbringen kann, die Wegweisung aus dem Kanton sei mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen verbunden, und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nicht routinemässig erteilt werden kann, besteht keine Grundlage, ihr den Verbleib im Kanton Schwyz bis zum Abschluss des Verfahrens im Kanton Zürich zu gestatten. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 59 Abs. 2 VZAE das Recht im Kanton Zürich zu verbleiben, was ihr indes keinen Anspruch gibt, den Kanton zu wechseln. Hingegen bleibt es ihr unbenommen, gestützt auf dieses Verbleiberecht im Kanton Zürich zu wohnen und ihrer Arbeitsstelle im Kanton Schwyz mit einer Wochenaufenthaltsbewilligung nachzugehen. Da sie ihre Vollzeitstelle innerhalb von vier Tagen leistet und der Freitag frei ist, ist ihr dies zumutbar. Damit besteht auch keine Veranlassung, für den Wegzug aus dem Kanton Schwyz eine Frist von 12 Monaten zu gewähren. Die vom Regierungsrat festgesetzte Frist von 3 Monaten erscheint als ausreichend. Nachdem diese Frist inzwischen verstrichen ist, wird die Ausreisefrist im vorliegenden Verfahren neu auf drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Verwaltungsgerichtsentscheides festgesetzt. Sollte die Beschwerdeführerin den Kanton innert Frist nicht verlassen können, kann noch immer um Verlängerung nachgesucht werden. Allerdings setzt dies den Nachweis genügender, erfolgloser Anstrengungen voraus. 7.1 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 7.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im

17 Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). 7.3.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1). 7.3.3 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Bundesgerichtsurteile 8C_743/2010 vom 24.3.2011 Erw. 5.2; 5A_707/2009 vom 23.11.2009 Erw. 2.1; 5D_40/2009 vom 9.4.2009 Erw. 3.2; Zeitpunkt der Entscheidung über das UR-Gesuch gemäss BGE 108 V 265). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1). Bei den Ausgaben wird daher der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 um 20% erhöht. Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (vgl. VGE II 2014 vom 17.12.2014 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei

18 weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 141 III 369 Erw. 4.1; Urteil BGer 5A_331/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.1). 7.3.4 Die Beschwerdeführerin weist ein Brutto-Einkommen von Fr. 4'535.-- aus; die monatliche netto-Zahlung beträgt rund Fr. 3'750.--. Die Miete beträgt neu Fr. 1'350.--/Monat (vgl. Eingabe vom 4.1.2018); an Krankenkassenprämie bezahlt die Beschwerdeführerin im 2018 Fr. 304.60/Monat resp. Fr. 339.70/Monat inkl. VVG. Der um 20% erhöhte Grundbetrag beträgt für alleinstehende Personen Fr. 1'450.-- (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf] vom 7.12.2009). Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin einen Nachtarbeitszuschlag von Fr. 5.50/Tag geltend, was ihr in Anbetracht der dauernden Nachtarbeit als Metzgerin im Umfang von Fr. 100.--/Monat zu gewähren ist (220 Tage x Fr. 5.50 / 12). Weitere geltend gemachte Auslagen wie Gesundheitskosten werden nicht weiter belegt. So führt sie zwar aus, in allen laufenden Verfahren bislang Anwaltskosten von rund Fr. 11'000.-- bezahlt zu haben; es bleibt indes unklar, ob in jenen Verfahren URP beantragt resp. gewährt wurde und ob noch Anwaltskosten offen sind. Ins Recht legt sie eine Zwischenrechnung (Leistungen bis 7.11.2017) des Rechtsvertreters dieses Verfahrens sowie eine Rechnung über Fr. 1'600.-- eines andern Anwaltes (mit der Bemerkung, es solle nicht mehr viel dazukommen). Weiter legt sie eine Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 224.20 ins Recht sowie Kosten einer Weiterbildung bei K.________ (Schule) von Fr. 660.--. Dies ergibt anrechenbare monatliche Aufwendungen von rund Fr. 3'240.--, denen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'750.-- gegenübersteht. Mithin verbleibt ein monatlicher Überschuss von rund 500.--. Dieser Betrag aber ermöglicht es der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie Anwaltskosten innert nützlicher Frist abzuzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn auch die weiteren Anwaltskosten für andere, hier nicht relevante Verfahren berücksichtigt werden und - trotz entsprechender Krankenversicherung - Gesundheitskosten zu tragen sind. Daran ändert auch die Mitteilung der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ (SZ) vom 19. Dezember 2017 nichts, wonach die Beschwerdeführerin erhaltene Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 280.-- in zwei Raten zurück zu zahlen hat. Entsprechend ist die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen und das Gesuch unabhängig der Prüfung, ob das Verfahren aussichtslos oder ein Rechtsbeistand sachgerecht ist, abzulehnen.

19 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Kanton Schwyz neu innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Verwaltungsgerichtsentscheides zu verlassen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung gemäss Erwägung 8 Beschwerde* beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; inkl. Mitteilung der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ (SZ) vom 19.12.2017) - das Amt für Migration (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017 sowie Mitteilung der Fürsorgebehörde vom 19.12.2017) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017 sowie Mitteilung der Fürsorgebehörde vom 19.12.2017) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Februar 2018

III 2017 201 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 201 — Swissrulings