Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2017 III 2017 2

September 1, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,587 words·~23 min·4

Summary

Sozialhilfe / Honorarhöhe | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 2 Entscheid vom 1. September 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Jonny Tanyeli, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, c/o Alters- und Pflegeheim F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur…, gegen 1. C.________, Vorinstanz I, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, B.________ 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz II, 3. D.________, Berufsbeistand, Amtsbeistandschaft …, Beigeladener, Gegenstand Wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz / Höhe des Honorars für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar E.________ (geb. ….1927) und … E.________ (geb. …1930) lebt seit dem 10. Januar 2014 im Alters- und Pflegeheim F.________ und ist nicht mehr in der Lage, die anfallenden Pflegeheimkosten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken. Zur Vorgeschichte wird vorab auf den Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2016 7+21 vom 21. April 2016 verwiesen, mit welchem die damaligen Rechtsmittel des Ehepaars gutgeheissen und die zugrunde liegenden Beschlüsse der C.________ und des Regierungsrats aufgehoben wurden; zudem wurde die Sache an die C.________ zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für das Ehepaar zu ermitteln, zu gewähren und die betreffenden Ausstände beim APH F.________ zu begleichen. Der weitere Verlauf bildete sodann Gegenstand des Verwaltungsgerichtsentscheides III 2016 168+186 vom 23. November 2016 (betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung). B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ ernannte mit Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für A.________ einen Vertretungsbeistand und betraute den Berufsbeistand D.________ mit dieser Aufgabe. C. Mit Beschlüssen Nr. 2016-0022 und Nr. 2016-0023 vom 19. Juli 2016 hat die C.________ den Unterstützungsbedarf des Ehepaars E.________ separat berechnet und bis zum 30. September 2016 festgelegt mit dem Hinweis, dass "die Zahlungen ab dem 1. Oktober 2016" "nach dem Garagenverkauf neu verfügt" würden. Diese Beschlüsse wurden dem Rechtsvertreter des Ehepaars erst (nach gerichtlicher Anweisung im Verfahren III 2016 186) am 3. Oktober 2016 zugestellt, worauf das Ehepaar am 13. Oktober 2016 mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat folgende Anträge stellen liess (VB-Verfahren 232/2016): 1. Die Beschlüsse Nr. 2016-0022 betreffend E.________ und Nr. 2016-0023 betreffend E.________ vom 19. Juli 2016 seien aufzuheben und im Sinne der Begründung anzupassen; 2. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Ihnen Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 3. Dieser Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen durch vorsorgliche Massnahmen, dass die angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 16 nicht per Ende September 2016 auslaufen und zumindest inhaltlich bis zur Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens weitergelten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 D. Mit zwei Präsidialverfügungen vom 19. Oktober 2016 hat die C.________ die wirtschaftliche Unterstützung für die Monate Oktober und November 2016 für E.________ auf je Fr. 2'997.75 und für E.________ auf je Fr. 2'849.75 festgelegt. Dagegen liess das Ehepaar E.________ am 31. Oktober 2016 beim Regierungsrat eine weitere Verwaltungsbeschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren (VB-Verfahren 245/2016): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2016 nichtig sind und der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat anzuordnen mittels superprovisorischer und provisorischer Anordnung, dass die Fürsorgeleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2016 im bisherigen Umfang weiterzuzahlen sind; 2. Superprovisorisch und provisorisch sei die Beigeladene [Amtsbeistandschaft … D.________] zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die von der Beschwerdegegnerin ergangenen Beschlüsse vom 19. Juli 2016 keine Rückleistungen an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen; 3. Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren um vorsorgliche Anordnungen (mit Superprovisorium) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Ihnen Rechtsanwalt Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Zwischenbescheid vom 10. November 2016 hat das Sicherheitsdepartement die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen insoweit gutgeheissen, als es die C.________ angewiesen hat, für die Dauer der Beschwerdeverfahren weiterhin diejenigen Kosten zu übernehmen, welche nicht bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Dagegen liess das Ehepaar E.________ am 14. November 2016 Einsprache erheben. Mit zwei neuen Beschlüssen vom 23. November 2016 (Nr. 2016-0034 und 2016-0035) setzte die C.________ die wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 für E.________ auf monatlich je Fr. 2‘997.75 und für E.________ auf monatlich je Fr. 2‘849.75 fest. Mit RRB Nr. 1042/2016 vom 20. Dezember 2016 hat der Regierungsrat in den pendenten Rechtsmittelverfahren des Ehepaars E.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerde II [VB 245/2016] wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der E.________ betreffenden Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2016 sowie die Dispositiv-Ziffer 2 der E.________ betreffenden Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2016 aufgehoben werden. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4 Im Übrigen werden die Beschwerden I [VB 232/2016] und II [VB 245/2016] im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die beiden Beschlüsse Nr. 2016-0034 und Nr. 2016-0035 vom 23. November 2016 werden aufsichtsrechtlich aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis auf weiteres den Beschwerdeführern wirtschaftliche Hilfe zu leisten und insbesondere diejenigen Kosten für deren Aufenthalt im APH F.________ zu übernehmen bzw. zu bevorschussen, welche nicht bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. 4. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2‘200.-- werden je hälftig (Fr. 1‘100.--) der Gemeinde … und den Beschwerdeführern (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Die Gemeinde … hat ihren Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. 5. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘400.-- zugesprochen, welche von der Gemeinde … zu tragen ist. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen: a. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dieser Betrag unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP. b. Den Beschwerdeführern wird in der Person von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Er wird mit Fr. 1‘000.-- aus der Staatskasse entschädigt. Auch dieser Betrag unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (…) erhoben werden. F. Gegen diesen RRB Nr. 1042/2016 liess das Ehepaar E.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 4 VRP i.V.m. § 157 Abs. 1 Justizgesetz) rechtzeitig am 11. Januar 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht (eine per 9. Januar 2017 datierte) Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 1042/2016 sei dahingehend zu ändern, dass Ziff. 1 des Dispositives in Verbindung mit E. 4.2 und E. 4.3 aufzuheben und die Pauschale auf Fr. 510.-- pro Monat pro Beschwerdeführer festzusetzen sei; 2. Ziff.1 des Dispositives in Verbindung mit E. 4.4 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, alle Gebühren und Kosten in Zusammenhang mit dem Verkauf der Garage (z.B. Notariatsgebühren und Räumungskosten) zu bezahlen; 3. Ziff. 6 lit. b des Dispositives sei insofern abzuändern, als der Rechtsvertreter Dr. … als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit mindestens Fr. 3‘400.-- zu entschädigen ist;

5 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern Akteneinsicht zu gewähren und mit der Akteneinsicht sei dem Rechtsvertreter Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu setzen; 5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Erlass der Kostenvorschusspflicht und der Gerichtskosten, Honorierung von Dr. … als unentgeltlichen Rechtsvertreter); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 beantragte der beigeladene Beistand des Ehepaars E.________, dass auf die Beschwerde vom 9. Januar 2017 nicht einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement stellte für den Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Einen analogen Antrag stellte die C.________ mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017. Mit Eingabe vom 1. März 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerde führenden Ehepaars zu den Vernehmlassungen Stellung. Im Übrigen erhielt der Rechtsvertreter sämtliche Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Einsichtnahme, worauf er in einer Eingabe vom 26. August 2017 noch kurz Stellung nahm. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

6 weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Regierungsratsbeschluss (RRB) ergibt sich grundsätzlich aus § 51 lit. a VRP. Darauf wurde in Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen RRB zutreffend hingewiesen. 1.4.1 Nach § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. 1.4.2 In Dispositiv-Ziffer 6 lit. b des angefochtenen RRB hat der Regierungsrat die der Rückerstattungspflicht nach § 75 Abs. 3 VRP unterliegende Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Fr. 1‘000.-- festgelegt. 1.4.3 Im Rechtsbegehren Ziffer 3 der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, dass die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter auf Fr. 3‘400.-zu erhöhen sei. 1.4.4 Die Rüge, wonach sinngemäss das vom Regierungsrat zufolge unentgeltlicher Verbeiständung zugesprochene Honorar zu niedrig sei, wird vom Beschwerde führenden Ehepaar geltend gemacht. Der Rechtsvertreter des Ehepaars hat gemäss Ingress der von ihm verfassten Beschwerdeschrift keine Ver-

7 waltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen erhoben (siehe dazu aber auch noch Erwägung 3). Demgegenüber kommt dem Beschwerde führenden Ehepaar kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. an einer Änderung der Dispositiv-Ziffer 6 lit. b des RRB Nr. Nr. 1042/2016 zu, da das Ehepaar durch diese Dispositiv-Ziffer nicht in relevantem Masse berührt ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Ehepaar im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht legitimiert. Auf das vom Beschwerde führenden Ehepaar vorgebrachte Rechtsbegehren Ziffer 3 der vorliegenden Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2015 vom 10.3.2016 Erw. 1; 8C_63/2014 vom 12.5.2014 Erw. 1; 8C_54/2013 vom 8.5.2013 mit weiteren Hinweisen; siehe auch schon Urteil I 122/02 vom 23.7.2002 Erw. 5.1 und 5.2 betreffend S. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht Schwyz sowie Urteil 2P.76/2005 vom 27.6.2006 Erw. 1.1, Satz 2; siehe aber auch noch nachfolgend, Erwägung 3). 1.5 Was sodann das Rechtsbegehren Ziffer 2 der vorliegenden Beschwerde anbelangt, wonach die C.________ zu verpflichten sei, alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der betreffenden Garage zu bezahlen, verhält es sich so, dass in den zugrundeliegenden Beschlüssen darüber noch nicht definitiv befunden wurde. Weder wurde in diesen Beschlüssen thematisiert, welche genauen Gebühren und Kosten anfallen, noch wurde in einem Dispositiv festgehalten, wer welche Beträge zu übernehmen hat. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Ausführungen in Erwägung 4.4 (in fine) des angefochtenen RRB Nr. 1042/2016 berufen, übersehen sie, dass diese Thematik wohl angesprochen, indessen im Ergebnis noch offen gelassen wurden, und zwar mit folgenden Worten: (…) Derartige Kosten müssten die Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich selber tragen. Diese Frage stellt sich aber im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht konkret, sondern erst dann, wenn die Garage verkauft wird und dann auch die anfallenden Gebühren und Kosten betragsmässig genau beziffert werden können. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. Bei dieser Sachlage ist die Begleichung solcher noch nicht definitiv bekannten Kosten von den Vorinstanzen noch gar nicht in einem Dispositiv entschieden worden, weshalb diese Fragestellung nicht Anfechtungsgegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht bilden kann. Anzufügen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird (vgl. VGE III 2016 107 vom

8 28.7.2016 Erw. 1.4 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Alain Griffel, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A. Zürich 2013, N 1196). Im vorliegenden Fall liegt kein solcher Verweis im Dispositiv vor, welcher eine bestimmte, genau definierte Kostenüberwälzung als Teil des Dispositivs werden liesse und damit Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses hätte. Nach dem Gesagten ist auch auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten. 1.6 Dem Rechtsbegehren Ziffer 4 wurde insofern stattgegeben, als der Rechtsvertreter die Akten des Verfahrens III 2017 2 zur Einsichtnahme zugestellt erhielt und anschliessend sich nochmals äussern konnte. Sodann ist hier festzuhalten, dass die kommunale Fürsorgebehörde dem Rechtsvertreter des Ehepaars grundsätzlich solange (auf entsprechende Begehren) Akteneinsicht zu gewähren hat, als das einmal begründete Vertretungsverhältnis andauert und im Streitfall die Beendigung des Vertretungsverhältnisses durch die zuständige Behörde noch nicht rechtsverbindlich festgestellt wurde. Im Einklang damit stehen auch die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates am Schluss von Erwägung 3.2.4 des angefochtenen RRB Nr. 1042/2016 (siehe dazu auch das Ergebnis im Verfahren III 2017 24). Im Übrigen verhält es sich so, dass zur Beurteilung der streitigen Fragen, auch welche hier materiell einzutreten ist, grundsätzlich keine zusätzlichen Akten beizuziehen sind. 2.1 Streitig und materiell zu prüfen ist die Pauschale für diverse Kosten, welche von den Vorinstanzen auf Fr. 255.-- pro Person und Monat festgelegt wurde, indessen nach Auffassung der Beschwerdeführer auf je Fr. 510.-- pro Monat zu erhöhen sei. Die weiteren, in Erwägung 4.1 des RRB Nr. 1042/2016 aufgeführten Positionen wie AHV-Rente, Auslandrente, Pflegefinanzierungsbeiträge, Krankenkassenleistungen, Pensions- und Heimkosten etc. werden vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.2.1 Welche Bestimmungen für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) von Bedeutung sind, wurde bereits im ersten VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Zu wiederholen ist namentlich, dass nach § 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung (ShV, SRSZ 380.111) die Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend sind, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen.

9 2.2.2 Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.3 des angefochtenen RRB zutreffend dargelegt hat, ist nach den SKOS-Richtlinien (B.2.5/ B.2-6) bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen. Der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener ist in diesem Zusammenhang besonders Rechnung zu tragen. Die Pauschale beträgt 255 bis 510 Franken pro Monat, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten. 2.2.3 Im vorliegenden Fall hat sich die kommunale Fürsorgebehörde dafür entschieden, den in einem Alters- und Pflegeheim lebenden Beschwerdeführern je den untersten Ansatz der erwähnten Pauschale zu gewähren, was vom Regierungsrat im angefochtenen RRB bestätigt wurde. 2.2.4 Obwohl vom Regierungsrat in Erwägung 4.3 (in fine) ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt haben, weshalb sie auf eine höhere Pauschale angewiesen seien und dass diesbezüglich höhere Auslagen nicht belegt wurden, haben es die beanwalteten Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht unterlassen, diesbezüglich konkrete Angaben vorzubringen. 2.2.5 Zutreffend ist an sich der Einwand der Beschwerdeführer (gemäss Eingabe vom 1. März 2017, S. 6, Ziff. 8), dass "die Monatspauschale eine Pauschale ist und gerade nicht, wie das Wort Pauschale sagt, detaillierte Rechtfertigungen notwendig sind". Indes trifft die Fürsorgebehörde grundsätzlich kein Vorwurf, wenn sie bei einer in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Bandbreite eines in Frage kommenden Pauschalbeitrages primär vom untersten Ansatz ausgeht, zumal wenn die betreffende Gemeinde das Ehepaar monatlich massiv finanziell unterstützen muss. In einer solchen Konstellation darf von den Leistungsansprechern erwartet werden, dass sie das allfällige Ungenügen des (auf dem tiefsten Ansatz) zugestandenen Pauschalbeitrages in substantiierter Form darlegen und damit selber konkrete Gründe liefern, inwiefern ein höherer Pauschalbetrag angebracht erschiene. Eine in den anwendbaren Bestimmungen vorgegebene Bandbreite von pauschal zu erbringenden Unterstützungsleistungen beinhaltet typischerweise ein gewisses Ermessen, mit anderen Worten ist der Erstinstanz in dieser Fragestellung ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen. Solange die Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, inwiefern die zugestandene Monatspauschale nach Ziffer B.2.5 (B.2-6) der SKOS-Richtlinien im vorliegenden Fall für ei-

10 ne den konkreten Verhältnissen (Alter, Gesundheitszustand etc.) angebrachte Lebensführung im Alters- und Pflegeheim nicht ausreicht (inwiefern besteht ein konkretes Manko?), haben sie es letztlich auch hinzunehmen, dass die wirtschaftliche Hilfe auf dem untersten Ansatz der erwähnten Pauschale belassen wird. In diesem Sinne entbindet im konkreten Fall der Untersuchungsgrundsatz die (beanwalteten) Leistungsansprecher nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (siehe dazu auch die Mitwirkungsvorgaben des Gesetzgebers nach § 19 VRP). Soweit es sich so verhalten sollte, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer es nicht (mehr) erlauben würde, das angesprochene (allfällige) Manko zu thematisieren, wäre zumindest zu erwarten, dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht würden, beispielsweise in der Art, dass bei einem Besuch der Beschwerdeführer im Alters- und Pflegeheim ein bestimmtes Manko (hinsichtlich ?) beobachtet wurde (etc.). Dass indes Sozialhilfeempfänger − im Vergleich mit anderen Bewohnern des betreffenden Alters- und Pflegeheims − grundsätzlich "knapp gehalten" sind, ist dem Sozialhilferecht inhärent und in Anbetracht der aktenkundigen Vorgeschichte letztlich auch darin begründet, dass die Beschwerdeführer in früheren Jahren offenbar erhebliche Vermögenswerte als Erbvorbezug an ihre Nachkommen verschenkten (vgl. VGE III 2016 7+21 vom 21.4.2016 Erw. 2.4). Bei dieser Sachlage kann es nicht ausschliesslich Sache des Gemeinwesens sein, dem betagten Ehepaar allfällige über den Grundbedarf hinausgehende Leistungen zu erbringen. 2.2.6 Zusammenfassend erweist es sich nach der Aktenlage nicht als willkürlich, dass die Fürsorgebehörde bislang aufgrund fehlender Informationen seitens der Leistungsansprecher keinen höheren Pauschalbeitrag zugesprochen hat. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Eingabe vom 1. März 2017 (S. 7 unten), dass die Beschwerdeführer Ausflüge unternehmen würden und die körperliche Verfassung dies erlaube. Ob es sich dabei um Spaziergänge ums Heim oder in der Umgebung handelt, oder Tagesausflüge oder Ferien an Drittorten gemeint sind, wurde nicht präzisiert. Soweit es sich um Ausflüge mit den Nachkommen handelt, bleibt unklar, inwiefern ein solcher Anlass mit ungedeckten Kosten verbunden ist. Abgesehen davon wäre zum einen noch der den Beschwerdeführern zustehende Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen und zum andern ist auf Dispositiv-Ziffer 8 der zugrunde liegenden Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 19. Juli 2016 hinzuweisen, wonach es den Beschwerdeführern offen steht, für bestimmte (planbare) Auslagen (welche nicht durch die Pauschale finanziert werden können) vorgängig um Kostengutsprache nachzusuchen (beispielsweise für die Teilnahme an einer externen, im Voraus bekannten Familienfeier, z.B. Hochzeit eines Enkelkindes oder dergleichen). Analoges

11 gilt auch für (kostenpflichtige) Zusatzaktivitäten, welche vom Alters- und Pflegeheim im Jahresverlauf geplant werden und von daher grundsätzlich im Voraus bekannt sind. 3. Zur beanstandeten Höhe des dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Regierungsrat zugesprochenen Honorars von insgesamt Fr. 2‘400.-- (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11, Ziff. 17) drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. An dieser Stelle der Beschwerde wird im Eventualstandpunkt geltend gemacht, dass der Rechtsvertreter als Verfahrenspartei zu betrachten sei, sollte dies für das Eintreten auf diese Rüge notwendig sein. Soweit eine solche Eventualbeschwerde des Rechtsvertreters überhaupt zulässig wäre (was hier offen bleiben kann), gibt die Höhe dieser Entschädigung aus folgenden Gründen keinen Anlass zur Beanstandung. Die Vergütung an Rechtsanwälte wird im kantonalen Recht im Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) geregelt. Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Der Honorarrahmen für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt nach § 15 GebT zwischen Fr. 200.-und Fr. 4‘800.--. Demgegenüber ist der Honorarrahmen für Verfahren vor Verwaltungsgericht breiter, indem eine Bandbreite von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- in Frage kommt. Aus diesem Unterschied zwischen Verwaltungsbeschwerdeverfahren und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren erhellt ohne weiteres, dass der Regierungsrat grundsätzlich befugt ist, für die Vertretung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einen tieferen Stundenansatz (von Fr. 180.--/h) zur Anwendung zu bringen, als das Verwaltungsgericht praxisgemäss (Fr. 220.--/h) verwendet. Sodann ist festzuhalten, dass die vom Regierungsrat zugesprochene Gesamtentschädigung von Fr. 2‘400.-- genau die Hälfte des maximalen Betrages der Bandbreite (maximal Fr. 4‘800.--) erreicht. Dies erweist sich in Anbetracht der konkreten Streitfragen als vertretbar, ging es doch in diesen beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VB 232/2016 und VB 245/2016) nicht mehr um die grossen Aufwandpositionen (Heimkosten), sondern im Wesentlichen nur noch um gewisse Einzelfragen (Festlegung der monatlichen Pauschale in der Bandbreite der SKOS-Richtlinien zwischen Fr. 255.-- bis Fr. 510.--/ Frage des Vermögensfreibetrages etc.). Sodann erforderte eine angemessene Erarbeitung der beiden Verwaltungsbeschwerden zur Behandlung der streitigen Einzelfragen keinen besonders grossen Aufwand, zumal die zweite Verwaltungsbeschwerde insoweit gewisse Synergieeffekte beinhaltete, als es in den dort angefochtenen Beschlüssen der Fürsorgebehörde vom 19. Oktober 2017 im Wesentlichen um die gleiche Thematik ging (Fortsetzung der von der Gemeinde zu Gunsten der

12 Beschwerdeführer zu erbringenden Unterstützungsleistungen). Schliesslich ist zu beachten, dass die Bindung an den Gebührentarif und die damit notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedenen Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensive Fälle noch eine angemessen Entschädigung zulässt. Auf diese Korrelation wurde der Rechtsvertreter bereits im VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 (Erw. 5.2.2) ausdrücklich hingewiesen. Dass der Regierungsrat in den beiden ihm vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren für die zu behandelnden Einzelfragen gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 2‘400.-- zugesprochen hat, überschreitet den ihm in solchen Fragen zustehenden Ermessensspielraum nicht. Damit erweisen sich die Rügen gegen die Höhe der dargelegten gesamten Entschädigung − soweit darauf überhaupt einzutreten ist − im Ergebnis als unbegründet. 4.1 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die kommunale Fürsorgebehörde im Sinne von Erwägung 1.6 während der Dauer des Rechtsvertretungsverhältnisses allfälligen Akteneinsichtsbegehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer jeweils stattzugeben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die im betreffenden RRB Nr.1042/2016 enthaltene Rückweisung (zur Ermittlung einer korrekten Abrechnung für die vorzunehmenden Verrechnungen mit Nachzahlungen von Dritten, es geht dabei namentlich um Hilflosenentschädigungen und einer Vergütung aus individueller Prämienverbilligung) als solche vor Gericht nicht bestritten wird und demzufolge gemäss den Anordnungen des Regierungsrates von der Fürsorgebehörde umzusetzen ist, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend wird für das Teilobsiegen nach den bereits angesprochenen Kriterien des Gebührentarifs (siehe vorstehend Erw. 3) und unter Einbezug der im Fakturavorschlag (= Bf-act. 5) aufgeführten Aufwendungen (ab 22. Dezember 2016 = Studium des RRB vom 20.12.2016) den beanwalteten Beschwerdeführern zulasten der Gemeinde … eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, welche ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt wird. Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, wird ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (in diesem Kontext ist ausschliesslich das Ehepaar als Beschwerdeführer gemeint; soweit der Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt und unterliegt, siehe vorstehend, Erw. 3, kann der vom Rechtsvertreter betriebe-

13 ne Aufwand zur Erlangung einer höheren URP-Entschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hier nicht berücksichtigt werden). Anzufügen ist zum einen, dass der Aufwand, welcher im Kontext/Kontakt mit der KESB G.________ wegen der streitigen Beendigung des Rechtsvertretungsverhältnisses entstanden ist, im Parallelverfahren III 2017 24 zu würdigen und abzugelten ist, weshalb eine doppelte Anrechnung nicht in Frage kommt. Zum andern erweist sich die Darstellung im Fakturavorschlag (Bf-act. 5), wonach der Rechtsvertreter am 9. Januar 2017 zunächst für 1.33 Stunden die Akten des Regierungsrates studiert und anschliessend 8 Stunden für die Formulierung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde benötigt habe, als übersetzt. Diese Beschwerdeschrift, welche sich mit grossem Zeilenabstand und teilweise sehr grossem Abstand zwischen einzelnen Abschnitten präsentiert, umfasst insgesamt 12 Seiten, davon 1 Titelblatt, mehr als eine Seite Rechtsbegehren (im Vergleich dazu benötigen die gleichen Anträge im Ingress lit. F dieses VGE lediglich eine halbe A4-Seite), rund 2 Seiten Formelles und Prozessgeschichte, rund eine Seite Angaben zur Vertretungsberechtigung, rund eine Seite zur Zustellung der Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 19. Juli 2016, mehr als eine Seite zur Akteneinsichtsangelegenheit, rund eine Seite zur gewährten und als zu niedrig empfundenen Monatspauschale von Fr. 255.-- (Ziff. 14 der Beschwerde), mehr als eine Seite zu den Kosten des Garagenverkaufs (worüber nach dem Gesagten noch gar nicht definitiv befunden worden ist) und mehr als eine Seite zur Höhe der vom Regierungsrat gewährten Honorars von insgesamt Fr. 2‘400.-- (Ziff. 17 der Beschwerde). Mithin hat der Rechtsvertreter der eigentlich im Zentrum stehenden Frage, in welcher Höhe eine Monatspauschale geschuldet ist, lediglich rund 1 Seite der insgesamt 12 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift gewidmet. Hinzu kommen noch die Ausführungen in der Eingabe vom 1. März 2017 (davon Ziffer 8, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 zur Pauschale) sowie der Aufwand für die kurze Eingabe vom 26. August 2017. Im Lichte all dieser Aspekte wird die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren III 2017 2 auf insgesamt Fr. 2‘500.-- festgelegt.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die kommunale Fürsorgebehörde verpflichtet wird, im Sinne von Erwägung 1.6 allfälligen Akteneinsichtsbegehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer jeweils stattzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird zulasten der Gemeinde … eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 4. Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, wird ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr. B.________ (Zürich) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts für das Verwaltungsgerichtsverfahren ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2‘500.-- zu entrichten. Die Beschwerdeführer haben diesen Betrag dem Kanton Schwyz (Verwaltungsgericht) zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die C.________ (R, inkl. Eingabe der Bf vom 26.8.2017) - den Regierungsrat (2) - das Sicherheitsdepartement (inkl. Eingabe der Bf vom 26.8.2017) - den Beigeladenen (R) - die KESB G.________ (z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 1. September 2017

15 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. September 2017

III 2017 2 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2017 III 2017 2 — Swissrulings