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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 193

December 20, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,269 words·~16 min·4

Summary

ZGB (Auftrag an die Beiständin) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 193 Entscheid vom 20. Dezember 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, c/o A.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Auftrag an die Beiständin)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________) hat in C.________ die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau absolviert. Sie lebt seit xxxx in der Schweiz und ist Mutter einer erwachsenen Tochter. Mit Beschluss vom 11. März 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ für A.________ die von der Vormundschaftsbehörde E.________ im Jahre 2011 errichtete Beistandschaft nach aArt. 394 ZGB aufgehoben und stattdessen eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Per 24. April 2015 ist A.________ nach F.________ umgezogen. In der Folge hat die KESB Innerschwyz mit Beschluss vom 1. Juli 2015 die bestehende Massnahme zur Weiterführung übernommen. Als neue Beiständin wurde M.________ eingesetzt. B. Am 26. Januar 2016 beantragte A.________ bei der KESB Innerschwyz, die bestehende Beistandschaft sei aufzuheben. Nach diversen Abklärungen und Besprechungen (u.a. am 25.5.2016 in der N.________) beschloss die KESB Innerschwyz am 31. Mai 2016, die Vertretungsbeistandschaft weiterzuführen und die Aufgaben der Beiständin neu zu definieren (beim Erledigung der administrativen Angelegenheiten sowie in allen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten). Zudem wurde die Begleitbeistandschaft für den Bereich Wohnen unverändert weitergeführt. C. Am 9. März 2017 gingen bei der KESB Innerschwyz der Bericht und die Abrechnung der Beiständin für die Periode vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ein. In diesem Bericht führt die Beiständin u.a. was folgt aus: Im Herbst 2015 informierte mich Frau A.________, dass sie mit ihrem ausbezahlten Pensionskassenguthaben die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane. Sie habe bereits Kontakt mit einem Treuhandunternehmen aufgenommen und plane so schnell wie möglich die Gründung einer GmbH. Meine Bedenken an ihrer Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Geschäftsaufnahme lösten grosses Unverständnis bei Frau A.________ aus. Zur Klärung erlaubte mir Frau A.________ die Teilnahme an dem Gesprächstermin am 23.10.2015 bei ihrer damaligen Psychiaterin Frau Dr. G.________ in H.________. In diesem Gespräch versuchte ich meine Bedenken mit den gemachten Beobachtungen im Kontakt mit Frau A.________ zu begründen. Das wahrgenommene Verhalten von Frau A.________ gab für mich Anlass zu Sorge, dass sie sich in einem manischen Zustand befinden könne. Ich befürchtete, dass Frau A.________ überstürzt ein Geschäft gründen würde und es ggf. später bereuen könnte, so viel Geld dafür aufgewendet zu haben. Meine Befürchtungen wurden von Frau G.________ teilweise zerstreut. Frau G.________ bestätigte mir, dass Frau A.________ nach ihrer Einschätzung in der Lage ist, ihre berufliche Situation ausreichend und realitätsadäquat einschätzen zu können. Dies bestätigte mir Frau G.________ mit Schreiben vom 17.11.2015. Erst im Anschluss gab ich meine Einwilligung zur Gründung der I.________ GmbH, bei welcher ich

3 am 07.12.2015 in den Geschäftsräumen der J.________ (Treuhandbüro) in F.________ auch dabei war. Zweck der GmbH sollten Beratungsdienstleistungen sein. Frau A.________ plante Privatpersonen im Schnittstellenbereich Schulmedizin/ Alternativmedizin zu beraten. Darüber hinaus wollte sie Reconnection Healing anbieten. Am 14.12.2015 wurde die GmbH im Handelsregister eingetragen. Offizielle Geschäftseröffnung war am 16.01.2016. Frau A.________ ist bei ihrer GmbH angestellt. Da bisher kein Gewinn generiert wurde, hat sich Frau A.________ auch noch keinen Lohn ausbezahlt. Die Geschäftsrechnung erstellt die J.________ (Treuhandbüro) in F.________. Im Zuge der Gründung und Geschäftsaufnahme der GmbH entstanden Ende 2015/ Anfang 2016 vielfältige Kosten, welche das Vermögen von Frau A.________ massiv reduzierten. Einlage GmbH i.H.v. Fr. 20‘000 (diverse Auslagen für die GmbH in Höhe von ca. Fr. 20‘000 z.B. Raummiete Geschäftsräume, Einrichtung Möbel, Homepage, Werbung, Eröffnungsfest mit Musikband, Automiete etc.), Swisscom-Rechnungen von ca. Fr. 5‘000. Des Weiteren hat Frau A.________ zwei Weiterbildungen gemacht, eine davon in K.________ (2x Flug- und Hotelkosten). Um auch den bei der I.________ GmbH Ratsuchenden die Möglichkeit zu geben, die Dienstleistung bei der Krankenkasse abrechnen zu können, nahm Frau A.________ die bereits vor einigen Jahren angefangene und nicht beendete Ausbildung zur TEN-Diplomierten Naturheilpraktikerin bei L.________ wieder auf. Frau A.________ argumentierte damit, dass sie bereits einen Teil der Gesamtkosten bezahlt habe und ihr dies nun angerechnet wird, wenn sie die Ausbildung weiter absolviert. (…) D. Mit Beschluss Nr. IA/004/24/2017 vom 27. Juni 2017 hat die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. In der Beistandschaft für A.________ wird der Bericht der Beiständin für die Periode vom 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016 genehmigt. 2. In der Beistandschaft für A.________ wird die Rechnung der Beiständin für die Periode vom 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016, unter Verweis auf die Sorgfaltspflichtverletzung, genehmigt. 3. Die Beistandschaft für A.________ wird unverändert weitergeführt. 4. Die Beiständin wird angewiesen, umgehend Geschäfts- und Privatkosten zu trennen und vom Privatvermögen keine weiteren Geschäftskosten zu begleichen oder Kapitaleinlagen an das Geschäft vorzunehmen. 5. Die Beiständin wird aufgefordert, Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 zu erstellen und bis spätestens 28. Februar 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen. 6. Mandatsentschädigung und Spesen: (… Fr. 991.70 und Fr. 60.75) 7. Verfahrenskosten (… Fr. 127.00) 8. Rechtsmittelbelehrung (…) E. Anlässlich der Besprechungen vom 13. und 20. Juli 2017 machte A.________ sinngemäss geltend, dass ihre GmbH wegen Überschuldung zu liquidieren sei und dass sie rund Fr. 3‘000.-- aus ihrem Privatvermögen brauche,

4 um die GmbH liquidieren zu können. Nach diversen Schreiben (Emails) und einer weiteren Besprechung vom 23. August 2017 hielt die KESB Innerschwyz mit Beschluss Nr. IA/012/34/2017 vom 19. September 2017 im Dispositiv was folgt fest: 1. Im Rahmen der bestehenden kombinierten Beistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. 395 ZGB für A.________ wird die Beiständin beauftragt, vom verwalteten Privatvermögen einmalig den Betrag von Fr. 6‘400.00 A.________ zu überweisen. Dies einzig zum Zwecke der Auflösung der I.________ GmbH. 2. Die Beiständin wird beauftragt, bei A.________ nachzufragen, ob die Liquidation der GmbH vorgenommen wurde. Sollte diese nicht an die Hand genommen worden sein, hat sie die KESB Innerschwyz unverzüglich zu informieren. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. F. Gegen diesen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 19. Oktober 2017 durch ihren Lebenspartner B.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ("Einsprache") erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:  Ziffer II.2 Das Verbot Frau A.________ Geld zugunsten der GmbH zu überweisen wird aufgehoben. Stattdessen ist seitens der KESB und der Beistandschaft darauf zu achten, dass keine Schritte in Richtung Veräusserung der GmbH als Mantelgesellschaft durch Frau A.________ unternommen werden.  Ziffer II 2.2 Die Verfügung, dass die Beiständin Frau A.________ einmalig den erforderlichen Betrag zur Liquidation zweckgebunden zu überweisen hat, wird aufgehoben. Stattdessen ist festzustellen, dass angesichts der bereits in die Ausbildung investierten 30‘000 CHF und der beruflichen Zukunft von Frau A.________ die Finanzierung der Ausbildung höchste Priorität hat. Hierbei hat der reale Kontostand, wie er sich im September 2017 darstellt, die Grundlage der Entscheidung zu sein.  Ziffer 3 Die Feststellung der KESB Innerschwyz, die Beiständin sei für die Liquidation der Firma im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft nach § 394 ZGB nicht verantwortlich, ist zu streichen. Stattdessen ist aufgrund der Eingebundenheit und Mitverantwortung der Beiständin in den Werdegang und ihre 1 Jahr lange Interaktion mit den Belangen der GmbH von Frau A.________ festzustellen, dass sie auch für weitere Schritte und die eventuell später erfolgende Liquidation der GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertretungsbeiständin Finanzen für die GmbH von Frau A.________ weiterhin Mitverantwortung übernimmt. Davon unberührt sind eventuelle Massnahmen der KESB Innerschwyz wegen der von ihr festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung der Beiständin, die sich aber nicht zu Lasten von Frau A.________ und ihrer Handlungsfreiheit auswirken dürfen.  Ziffer 4 Aufgrund der vorausgeführten Sachverhalte und des erwähnten verschlechterten Gesundheitszustandes ist die Kopplung zwischen sofortiger Liquidation der GmbH und einer eventuellen Aufhebung der Beistandschaft aufzuheben, der entsprechende Passus zu streichen. Ebenso ist die eventuelle Anpassung der Beistandschaft im Sinne einer Einschränkung der Handlungsfreiheit, gekoppelt an das nicht sofortige Einleiten der Liquidation aufzuheben und zu streichen, da Frau A.________ ihre überlegte Herangehensweise an die Problematik sowohl durch ihre Erwägungen, als auch durch die stets vorhandene Dialogbereitschaft mit KESB und Beiständin bewie-

5 sen hat. Dies steht der geäusserten Annahme entgegen, 'dass keine konstruktive Zusammenarbeit zwischen A.________ und der Beiständin … mit der bestehenden Massnahme mehr möglich wäre'. G. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die KESB Innerschwyz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 28. November 2017 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete konkludent auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi,

6 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.3 Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1.4 mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1196 mit Hinweisen). 2.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2017 ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweiz. Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). Abgesehen davon wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von keiner Partei in Frage gestellt. 2.2.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse (vgl. VGE III 2012 76 vom 18.10.2012 Erw. 1.1). 2.2.2 Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ergibt sich grundsätzlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. 2.3.1 Die vorliegende Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 19. September 2017 erfolgte fristgerecht innert der 30-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 1 ZGB. 2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen vor Gericht Aspekte beanstanden will, welche Gegenstand des Beschlusses der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 bildeten (namentlich die Genehmigung des Berichts und der Rechnung für die Periode vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016, die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft sowie die Anweisung an die Beiständin, aus dem Privatvermögen der Verbeiständeten keine weiteren Geschäftskosten zu begleichen), kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich

7 nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 (= Zeitpunkt der persönlichen Überbringung) zu spät erfolgte. Mit anderen Worten sind die mit vorinstanzlichem Beschluss vom 27. Juni 2017 enthaltenen Anordnungen (Genehmigung/ Weiterführung der Beistandschaft/ keine weitere Bezahlung von Geschäftskosten aus dem Privatvermögen) in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Gericht auf diesbezüglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einwände nicht eintreten kann, es sei denn, es handle sich um einen konkreten Themenbereich, welcher im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses neu bzw. anders geregelt werde (siehe dazu noch nachfolgend, Erwägung 2.4ff.). 2.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können ausschliesslich die im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses vom 19. September 2017 geregelten Anordnungen bilden. Es handelt sich bei der Dispositiv-Ziffer 1 um den Auftrag an die Beiständin, vom verwalteten Vermögen der Beiständin einmalig Fr. 6‘400.-- an die Beschwerdeführerin zu überweisen zur Auflösung der GmbH der Beschwerdeführerin (vgl. den Wortlaut im Ingress, lit. E). Bei der Dispositiv-Ziffer 2 des erwähnten Beschlusses vom 19. September 2017 geht es darum, dass die Beiständin bei der Beschwerdeführerin nachzufragen habe, ob die Liquidation der GmbH vorgenommen wurde (falls nicht, sei die Vorinstanz unverzüglich zu informieren). Diese beiden Themenbereiche gehören zum Anfechtungsgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ans Gericht diese Themenbereiche anspricht, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch weitere Themenbereiche neu geregelt haben will (namentlich auch hinsichtlich ihrer geplanten Ausbildung, Mitverantwortung/ Haftung der Beiständin, Aufhebung der Beistandschaft etc.), kann nach dem Gesagten darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 3.1.1 Was die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 19. September 2017 anbelangt, verhält es sich nach der Aktenlage so, dass zwischenzeitlich die Beiständin im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin Fr. 2‘484.-- überwiesen hat, um ein Guthaben des Treuhandbüros (betr. GmbH) zu begleichen. Gemäss der Rechnung vom 29. Juni 2017 ging es um Dienstleistungen dieses Treuhandbüros für den Zeitraum vom Januar 2016 bis Juni 2017 (inkl. Buchhaltung, provisorischer und definitiver Jahresabschluss 2016, Besprechungen, allgemeine Unternehmungsberatung etc.). Dieser Vorgang steht in einem konkreten Zusammenhang mit der Liquidationsfrage, weshalb unerfindlich bleibt, was daran konkret vor Gericht zu beanstanden wäre. Und selbst wenn es sich so verhielte, dass die Beschwerdeführerin die bereits erhaltenen Fr. 2‘484.-- zweckentfremdet

8 verwendet hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, wäre nicht ersichtlich, inwiefern die betreffende Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 rechtswidrig sein sollte. 3.1.2 Hinsichtlich des Restbetrages von Fr. 3‘916.-- (6‘400.-- minus 2‘484.-- für die dargelegte Rechnung des Treuhandbüros), welcher in der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses von der Vorinstanz zum Zwecke der Liquidation der GmbH freigegeben wurde, ist folgende Veränderung der Ausgangslage zu berücksichtigen: In der Beschwerdeschrift (S. 2) wird unmissverständlich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin entschlossen habe, "die GmbH einstweilen nicht zu liquidieren". Damit weicht die Beschwerdeführerin von ihrem Standpunkt ab, welchen sie ursprünglich anlässlich der Besprechungen vom 13. und 20. Juli 2017 sowie am 23. August 2017 eingenommen hatte. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert hat, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Massgeblich ist hier ausschliesslich, dass solange die Beschwerdeführerin die ursprünglich abgesprochene Liquidation der GmbH nicht veranlassen will, diesbezüglich auch keine Mittel aus dem Privatvermögen zur Liquidation der GmbH freizugeben bzw. von der Beiständin an die Beschwerdeführerin zu überweisen sind. In diesem Sinne wird die Dispositiv-Ziffer 1 anzupassen sein (und zwar im Rahmen der nachfolgenden Rückweisung). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der vorerwähnten Dispositiv-Ziffer 2 (Auftrag an die Beiständin betreffend Stand der Liquidation der GmbH) übt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht befugt gewesen sein sollte, der Beiständin einen solchen Auftrag zu erteilen. Anzufügen ist, dass der Vertreter (Lebenspartner) der Beschwerdeführerin im kürzlich eingegangenen Schreiben vom 28. November 2017 nochmals zum Ausdruck brachte, dass mit der Liquidation noch nicht begonnen worden sei, hingegen die Absicht bestehe, die (allfällige) Liquidation möglichst kostengünstig (mit Einsparung der Kosten des Treuhandbüros) ins Auge zu fassen. Gegen eine solche Einsparung von Kosten ist offenkundig nichts einzuwenden. 3.3 Eine andere Fragestellung ist, wie es weiter gehen soll, wenn und soweit die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, derzeit die Liquidation der GmbH zu veranlassen. Unklar bleibt namentlich, welche Kosten durch den aktuellen Weiterbestand der GmbH anfallen und wie sie gedeckt werden können (die in der Vernehmlassung unter Ziffer 2.4 angeführten, aus einem Schreiben vom 11. Juli 2016 hergeleiteten Fr. 3‘950.-- sind offenbar nicht mehr aktuell, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 28. November 2017 offeriert hat, gewisse Arbeiten des Treuhandbüros selber zu übernehmen). Zur

9 Klärung dieser Fragestellung (wie es weitergehen soll) erscheint es geboten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Um allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen, drängen sich noch folgende Bemerkungen auf, welchen indessen keine abschliessende Bedeutung zukommt. Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung angesprochen wurde, reicht das verbliebene Vermögen (per 29.9.2017: Fr. 13‘755.--) kaum aus, sowohl die geschätzten Kosten für die Liquidation der GmbH (unter Einbezug der zwischenzeitlich aufgelaufenen Kosten), als auch die weiteren Kosten der von der Beschwerdeführerin gewünschten Fortsetzung der bereits begonnenen Ausbildung zur Naturheilpraktikerin TEN zu finanzieren. Dies wird auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin anerkannt, indem er sinngemäss verlangt, der laufenden Ausbildung sei (im Vergleich zur Liquidation der GmbH) Priorität einzuräumen. Bevor darüber entschieden werden kann, wie das noch vorhandene Vermögen der Beschwerdeführerin sinnvoll einzusetzen ist, müssen zunächst diverse Vorfragen hinreichend geklärt sein, unter anderem namentlich:  Welche konkreten Kosten verbleiben der Beschwerdeführerin, wenn sie daran festhält, ihre GmbH vorderhand nicht zu liquidieren? Wie werden bzw. können solche Kosten finanziert werden?  Wie sind die Chancen der Beschwerdeführerin, eine solche Ausbildung zur Naturheilpraktikerin innert einer Frist von einem bis maximal 2 Jahren abschliessen zu können, zu beurteilen (namentlich auch unter Einbezug der Tatsache, dass die yy-jährige Beschwerdeführerin nach der Aktenlage vermindert belastbar ist)?  Mit welchen konkreten Kosten (im Einzelnen dokumentiert) wäre bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu rechnen?  Inwiefern bestehen realistische Aussichten, nach abgeschlossener Ausbildung zur Naturheilpraktikerin eine Anstellung (mit Entlöhnung) zu finden? Wie ist das aktenkundige Scheitern der eigenen Praxis zu beurteilen (fehlende Nachfrage? Unzureichende Ausbildung? Andere Gründe?)? 4. Aus all diesen Gründen sind die in der Beschwerde enthaltenen Rügen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, an sich als unbegründet abzuweisen. Indessen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und nach Klärung der aufgeworfenen Fragen über das weitere Vorgehen neu befinden kann. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem neuen Beschluss nicht einverstanden sein sollte, wird ihr grundsätzlich erneut der Rechtsweg offen stehen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im konkreten Fall verzichtet.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Sache wird zur Abklärung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin, inkl. KESB-Akten) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 20. Dezember 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Januar 2018

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