Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 171 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________ (SZ), Beschwerdeführerin, und KESB B.________ (SG), Beigeladene, Gegenstand ZGB (Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 444 Abs. 4 ZGB hinsichtlich C.________, geboren am 31. Mai 2017 im Spital D.________ (SG))
2 Sachverhalt: A. E.________ (geb. ________) suchte am 30. Mai 2017 notfallmässig ohne Voranmeldung das Spital B.________ (SG) in D.________ (SG) auf und brachte in der Nacht um 02.06 Uhr (31.5.2017) ihren zweiten Sohn C.________ zur Welt (Vi-act. 1.8 i.V.m. 1.4/ Rückseite). Während der Schwangerschaft lebte die Kindesmutter (nach der knappen Aktenlage) offenbar in D.________ (SG), ohne dass sie sich beim Einwohneramt von D.________ (SG) angemeldet hatte. Für den ersten, am 2. August 2014 geborenen Sohn F.________ hatte die KESB A.________ (SZ) (nachdem die Kindesmutter damals ihren letztmalig bekannten Wohnsitz in der Gemeinde I.________ (SZ) aufwies) mit Beschluss Nr. IIA/006/18/2015 vom 6. Mai 2015 der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet (Vi-act. 1.2). B. Am 1. Juni 2017 (nachmittags um 14.45 Uhr) erschien J.________ (Halbschwester von E.________) unangemeldet bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________ (SZ) und teilte u.a. sinngemäss mit (vgl. Viact. 1.1): dass ihre Halbschwester (E.________, KM) zurzeit im Spital B.________ (SG) in D.________ (SG) sei. Sie habe am 31. Mai 2017 einen Sohn namens C.________ geboren. Der KV sei jedoch unbekannt. Die Familie sei sehr besorgt um das Kind, da der andere Sohn von E.________, F.________, ja bereits bevormundet sei und bei den Grosseltern lebe. Die Grosseltern seien aber eigentlich nicht bereit, nochmals ein Kind aufzunehmen. (…) C. Am Morgen des 2. Juni 2017 nahm der Vorsteher der KESB A.________ (SZ) telefonisch Kontakt mit der KESB B.________ (SG) auf, um die Zuständigkeitsfrage zu klären. Der genaue Inhalt dieses Telefongesprächs ist nicht aktenkundig. Aktenkundig ist hingegen, dass der Vorsteher gleichentags um 09.43 Uhr per Email der KESB B.________ (SG) diese Zuständigkeitsfrage unterbreitete (Vi-act. 1.3.2 = act. 1 der Beigeladenen, nachfolgend B-act. abgekürzt). Am Nachmittag des 2. Juni 2017 teilte der Präsident der KESB B.________ (SG) dem Vorsteher der KESB A.________ (SZ) um 13.22 Uhr per Email sinngemäss mit, dass nach seiner Einschätzung die KESB A.________ (SZ) und nicht die KESB B.________ (SG) zuständig sei. Eine solche Information enthielt auch die schriftliche Mitteilung der KESB B.________ (SG) per Email von 13.40 Uhr ans Spital B.________ (SG) in D.________ (SG), wobei auf ein mündliches Gespräch mit der Ärztin Dr. H.________ Bezug genommen wurde (vgl. Vi-act. 1.3.3 = B-act. 3). Ebenfalls am 2. Juni 2017 führte um 16.30 Uhr ein Mitarbeiter der KESB A.________ (SZ) im Spital B.________ (SG) in D.________ (SG) eine Bespre-
3 chung mit der Kindesmutter E.________ und der zuständigen Oberärztin (Dr.med. G.________) durch. Dabei ging es u.a. darum, dass die KESB A.________ (SZ) sich vorsorglich (bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage) als zuständig betrachte und das Kind vorläufig im Spital zu bleiben habe, bis eine Anschlusslösung gefunden sei (Vi-act. 1.4). D. Mit Beschluss Nr. IIA/001/26-1/2017 vom 8. Juni 2017 hat die KESB A.________ (SZ) der Kindesmutter E.________ die elterliche Sorge über C.________ entzogen, für diesen Sohn eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet und als Vormund K.________ ernannt (sowie den Aufgabenkatalog definiert, vgl. Vi-act. 1.13, wobei in den Erwägungen thematisiert wurde, dass es sich um eine vorläufige Regelung handle, bis die örtliche Zuständigkeit definitiv geklärt sei). E. Als E.________ am 12. Juni 2017 beim Polizeistützpunkt in L.________ (SG) erschien, um für eine Drittperson eine Busse zu begleichen, wurde sie verhaftet, weil sie durch Behörden von fünf Kantonen wegen verschiedenen Tatbeständen zur Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Vi-act. 1.16). In der Folge wurde E.________ ins Gefängnis M.________ verlegt (offenbar bis ca. Ende September 2017, vgl. Vi-act. 1.31). F. Der Vorsteher der KESB A.________ (SZ) holte zur Zuständigkeitsfrage eine Stellungnahme eines Spezialisten für Kindesrecht ein. Lic.iur. N.________ (Autor bzw. Mitautor diverser Publikationen im Kindesrecht ________) äusserte sich in einem Kurzbericht vom 16. Juni 2017, welcher am 23. Juni 2017 dem Präsidenten der KESB B.________ (SG) zur Kenntnis gebracht wurde (Vi-act. 1.17f.). Dazu äusserte sich der Präsident der KESB B.________ (SG) per Email am 27. Juni 2017 (Vi-act. 1.20). G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Schwyz erläuterte die KESB A.________ (SZ) den Streit zwischen der KESB B.________ (SG) und der KESB A.________ (SZ) bezüglich der Zuständigkeit und ersuchte das Gericht um eine Klärung dieser offenen Frage (Vi-act. 1.21). In der Antwort vom 29. Juni 2017 vertrat der zuständige Richter des Verwaltungsgerichts sinngemäss den Standpunkt, dass für einen solchen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus zwei verschiedenen Kantonen das Bundesgericht auf dem Klageweg zuständig sei (vgl. Vi-act. 1.22).
4 H. Daraufhin reichte der Kanton Schwyz (handelnd durch den Regierungsrat bzw. vertreten durch die KESB A.________ (SZ)) am 19. Juli 2017 beim Bundesgericht eine entsprechende Klage ein (vgl. Vi-act. 1.27). Mit Urteil 5E_1/2017 vom 31. August 2017 ist das Bundesgericht auf die Klage des Kantons Schwyz nicht eingetreten. Für das weitere Vorgehen hielt das Bundesgericht in Erwägung 5 was folgt fest: Das Verwaltungsgericht wird seinen Beschwerdeentscheid nachzuholen haben, wobei es vorab die beteiligten Behörden zur Durchführung des von Art. 444 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Meinungsaustausches anzuhalten hätte, wenn es zum Schluss käme, dass der bislang erfolgte, doch eher rudimentäre Mailverkehr den Anforderungen, wie sie an einen Meinungsaustausch zu stellen sind, nicht genügt. Ein solcher hat die beidseitige Darlegung der Standpunkte und ein Bemühen beider Seiten um eine Lösung zu enthalten. Insbesondere von Seiten der KESB B.________ (SG) ist nur ansatzweise eine Begründung ihres Standpunktes aktenkundig, obwohl gerade im vorliegenden Kontext die Vornahme näherer Abklärungen zum Lebensmittelpunkt, in welcher Hinsicht die KESB B.________ (SG) sich verweigerte, auch zu einem Meinungsaustausch gehören dürfte. Dessen Sinn ist, unbürokratisch und rasch die notwendigen Grundlagen für eine Einigung zu schaffen. (…) Im Kanton Schwyz wurde dieses Bundesgerichtsurteil am 8. September 2017 per Post der KESB A.________ (SZ) ausgehändigt. I. Daraufhin reichte die KESB A.________ (SZ) am 19. September 2017 dem Verwaltungsgericht Schwyz ein neues Begehren zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 444 Abs. 4 ZGB ein (Eingang am 20. September 2017). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. September 2017 wurde die KESB B.________ (SG) in das neu eröffnete Verfahren III 2017 171 nach § 14 VRP-SZ beigeladen und aufgefordert, zur streitigen Zuständigkeitsfrage schriftlich Stellung zu nehmen, einen gerichtlichen Fragenkatalog zu beantworten sowie die in der Sache vorhandenen Unterlagen zur Einsichtnahme zuzustellen. Am 17. Oktober 2017 nahm die KESB B.________ (SG) schriftlich Stellung, beantwortete kurz die gestellten Fragen und reichte drei Beilagen (Email- Schreiben) ein. Dazu äusserte sich die KESB A.________ (SZ) in einer Eingabe vom 31. Oktober 2017. Innert angesetzter Frist bis zum 30. November 2017 liess sich die KESB B.________ (SG) nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im konkreten Fall bestanden nach der Geburt von C.________ am 31. Mai 2017 im Spital in D.________ (SG) Unklarheiten, wie vorzugehen ist, wenn zwei
5 mögliche, nicht aus dem gleichen Kanton stammende Kindesschutzbehörden den Standpunkt vertreten, dass jeweils die andere Behörde für das schutzbedürftige Kind zuständig sei. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil vom 31. August 2017 dargelegt, wie bei solchen Zuständigkeitskonflikten vorzugehen ist. Konkret führte es in Erwägung 2 aus (Kursivdruck nicht im Original): Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für Kindesschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten richtet sich somit nach Art. 444 ZGB. Danach prüft die KESB ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1) und überweist die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet, wenn sie sich nicht für zuständig hält (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). 2. Nach der Aktenlage steht fest, dass die beiden involvierten Kindesschutzbehörden hinsichtlich der Zuständigkeit ungeachtet des ursprünglichen Meinungsaustausches und der nachfolgenden Eingaben vor Verwaltungsgericht weiterhin uneinig sind, wer für den schutzbedürftigen, in D.________ (SG) zur Welt gekommenen C.________ letztlich zuständig ist. Unzutreffend ist die Behauptung der KESB B.________ (SG) in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017, es bestehe gar kein Zuständigkeitskonflikt mehr. Die KESB B.________ (SG) übersieht in ihrer Argumentation, dass die KESB A.________ (SZ) nach der Aktenlage vorläufig gehandelt hat, um dem betroffenen Kind die Folgen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu ersparen (siehe auch Erwägung 1.4 in fine des KESB-Beschlusses vom 8. Juni 2017 = Vi-act. 1.13; anzufügen ist, dass es der Klarheit gedient hätte, wenn dieses vorsorgliche Vorgehen noch im betreffenden Dispositiv thematisiert worden wäre). Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 29. Juni 2017 (= Vi-act. 1.22) mit Nachdruck hervorgehoben wurde, wäre es mit dem Kindswohl unvereinbar, nichts zu tun und das betreffende (schutzbedürftige) Kind dem Schicksal zu überlassen, nur weil sich die involvierten KESB-Behörden nicht einig werden können, wer effektiv zuständig ist. Diesbezüglich hat sich die KESB A.________ (SZ) richtig verhalten. 3.1 Nachdem im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte, verhält es sich gestützt auf Art. 444 Abs. 4 ZGB (und das erwähnte Bundesgerichtsurteil) so, dass die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit ihrer gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu unterbreiten hat. 3.2 In der Folge ist die Frage zu beantworten, welche Behörde sich zuerst mit C.________ befasst hat.
6 3.2.1 Nach der Aktenlage befasste sich die KESB A.________ (SZ) am 1. Juni 2017 ab 14.45 Uhr mit der Geburt von C.________ (Vi-act. 1.1). Mithin hatte sich diese schwyzerische Behörde ab 1. Juni 2017 (nachmittags) damit zu befassen. 3.2.2 Wann die KESB B.________ (SG) erstmals Kenntnis von der Geburt von C.________ im Spital in D.________ (SG) erhielt, ist nach der Aktenlage unklar. Mit Sicherheit hatte die KESB B.________ (SG) seit der per Email vom 2. Juni 2017 (um 09.43 Uhr) eingegangenen und alsdann gelesenen Mitteilung der KESB A.________ (SZ) Kenntnis von dieser Geburt und der damit im Zusammenhang stehenden Gefährdungsmeldung (wobei offenbar zuvor noch ein Telefongespräch stattgefunden hatte, vgl. Vi-act. 1.3.2 unten). Fraglich (aber nicht völlig auszuschliessen) ist, dass die KESB B.________ (SG) bereits früher davon Kenntnis erhielt, denn im Schreiben per Email vom 2. Juni 2017 (13.40 Uhr) nahm der Präsident dieser KESB Bezug auf ein Telefongespräch mit der Ärztin Dr.med. H.________ vom Spital D.________ (SG) (siehe Vi-act. 1.3.3: „Im Anschluss an unser Gespräch“…). Der genaue Zeitpunkt und Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dieser Spitalärztin und der KESB B.________ (SG) sind nicht dokumentiert, jedenfalls hat die KESB B.________ (SG) ungeachtet des gerichtlichen Akteneditionsbegehrens (einmal abgesehen von B-act. 3, S. 2) keine Aktennotiz von diesem Telefongespräch zwischen dieser Spitalärztin und der KESB B.________ (SG) eingereicht. Soweit es sich so verhielte, dass diese Spitalärztin schon vor dem 2. Juni 2017 (und namentlich vor dem in Erwägung 3.2.1 aufgeführten Zeitpunkt vom 1. Juni 2017 per 14.45 Uhr) mit der KESB B.________ (SG) telefonisch Kontakt aufgenommen hatte (was durchaus möglich wäre, nachdem die in der aktenkundigen Geburtsanmeldung vom 31. Mai 2017 von der Kindesmutter angegebene Wohnsitzgemeinde D.________ (SG) von einem bisherigen Aufenthalt der Kindesmutter im Gemeindegebiet nichts wusste) wäre für diesen Fall die KESB B.________ (SG) „als die zuerst befasste Behörde“ im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB zu qualifizieren. Für einen solchen Fall hätte die KESB B.________ (SG) - nach einem ergebnislosen Meinungsaustausch im dargelegten Sinne - ihre (umstrittene) Zuständigkeit nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung der im Kanton St. Gallen zuständigen Gerichtsinstanz unterbreiten müssen. 3.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall ist es müssig darüber zu spekulieren, ob der Zuständigkeitsstreit allenfalls in einem Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Kantons St. Gallen zu behandeln gewesen wäre. Es wird im Ergebnis davon abgesehen, zusätzliche Abklärungen zur Fragestellung vorzunehmen, welche Behörde sich erstmals mit dem schutzbedürftigen C.________ befasst hat.
7 4.1 Zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage ist hier an Art. 311 Abs. 3 ZGB anzuknüpfen. Nach dieser Bestimmung gilt, dass die Entziehung der elterlichen Sorge, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wurde, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam ist. 4.2.1 Im vorliegenden Fall hat die KESB A.________ (SZ) in ihrem Beschluss vom 6. Mai 2015 gegenüber dem ersten Sohn (F.________, geb. ________) den Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB angeordnet und einen Beistand ernannt, ohne dass im Dispositiv dieses Beschlusses Bezug auf später geborene Kinder genommen wurde (vgl. Vi-act. 1.2). 4.2.2 Damit gilt von Gesetzes wegen, dass für nach F.________ von der gleichen Kindesmutter geborene Kinder grundsätzlich ohne neuen Beschluss die elterliche Sorge entzogen ist (zumal wenn der Vater unbekannt ist). Die ratio legis für eine solche vom Gesetzgeber vorgesehene Konsequenz ist darin zu erblicken, dass das Unvermögen eines Elternteils, die elterliche Sorge wahrnehmen zu können, i.d.R. nicht auf ein einzelnes Kind zu beziehen ist (und wenn dies dennoch der Fall ist - namentlich wenn es sich um eine Überforderung gegenüber einem einzelnen Kind mit speziellem Erziehungsbedarf handelt - besteht die adäquate Lösung darin, beim betreffenden Beschluss über die Entziehung der elterlichen Sorge zu präzisieren, dass sich diese Massnahme nur auf dieses bestimmte Kind bezieht; vgl. Kurt Affolter-Fringeli/ Urs Vogel, in: Berner Kommentar zum schweiz. Privatrecht, Bern 2016, N33ff. zu Art. 311/312 ZGB; siehe auch Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, Basel 2014, N5ff. zu Art. 311/312 ZGB). 4.2.3 Nachdem im konkreten Fall von Gesetzes wegen der Kindesmutter die elterliche Sorge (gestützt auf Art. 311 Abs. 3 ZGB i.V.m. dem erwähnten Beschluss vom 6. Mai 2015 betreffend den ersten Sohn F.________) ohne neuen Beschluss entzogen war, ging es zunächst darum, dem zweiten Kind (C.________) nach Art. 327a ZGB einen Vormund zu ernennen. 4.2.4 Damit stellt sich die nächste Frage, welche örtliche Behörde für die Ernennung eines Vormundes in einer solchen Konstellation im Vordergrund steht. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. 4.2.5 Zutreffend ist die Argumentation der KESB A.________ (SZ) in ihrer Klage ans Bundesgericht (Ziff. 3.2), dass sich beim Entzug der elterlichen Sorge für nachgeborene Kinder der Wohnsitz des Kindes nicht nach Art. 25 Abs. 1 ZGB vom Inhaber der elterlichen Sorge ableiten lässt.
8 4.2.6 Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. 4.2.7 Die KESB A.________ (SZ) hat in ihrer Klage ans Bundesgericht (unter Ziff. 3.2, 2. Abs.) an sich nachvollziehbar argumentiert, dass der Wohnsitz des nach Entzug der elterlichen Sorge nachgeborenen Kindes - solange noch keine Vormundschaft errichtet wurde - nicht automatisch vom Sitz der KESB abzuleiten sei, die den Entzug der elterlichen Sorge für das ältere Kind ausgesprochen habe. Denn es finde mit der Geburt des Kindes keine automatische Bevormundung statt, sondern dies erfordere noch einen behördlichen Akt, die Errichtung der Vormundschaft und die Ernennung des Vormunds (vgl. den zutreffenden Verweis der KESB A.________ (SZ) auf den Basler Kommentar zum ZGB, N31 zu Art. 327a ZGB mit weiteren Hinweisen). 4.2.8 Auch wenn nach dem Gesagten die den Entzug der elterlichen Sorge für das ältere Kind anordnende KESB nicht automatisch bzw. nicht zwingend für die erwähnten kindesschutzrechtlichen Massnahmen zuständig ist, sprechen im Rahmen einer Würdigung aller involvierten Interessen die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt der KESB B.________ (SG), wonach sinngemäss für beide Geschwister ein und dieselbe Behörde zuständig sein soll. Darin ist jedenfalls für den vorliegenden Fall (in welchem die Kindesmutter nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Geburt nirgends angemeldet war) eine sachgerechte Lösung zu erblicken, zumal die Anknüpfung an den Geburts- und Aufenthaltsort des zweiten Kindes (Spital D.________ (SG)) sehr zufällig sein kann. Schliesslich ist aktenkundig, dass die Kindesmutter seit der Entlassung aus dem Gefängnis (in M.________) sich am 5. Oktober 2017 in der Gemeinde I.________ (SZ) angemeldet hat und damit die Bezüge der betreffenden Familienangehörigen zum Kanton Schwyz im Vergleich zu den Bezügen zu D.________ (SG) grundsätzlich überwiegen (vgl. Eingabe vom 31.10.2017). 5. Aus diesen dargelegten Gründen ist die Eingabe der KESB A.________ (SZ) vom 19. September 2017 zur Zuständigkeitsfrage dahingehend zu beantworten, dass die Zuständigkeit der KESB A.________ (SZ) für C.________ (geb. 31.5.2017) (derzeit) zu bejahen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Fragestellung, ob und gegebenenfalls inwiefern bei einer dauerhaften Platzierung des Kindes in einer (ausserkantonalen) Pflegefamilie unter Umständen eine Übertragung der Massnahme an die am Lebensmittelpunkt des Kindes örtlich zuständige KESB in Frage käme. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
9 7. Ob die Beschwerdeführerin als kantonale Behörde (§ 5 Abs. 1 EGzZGB) zu einer Beschwerde ans Bundesgericht befugt wäre, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2015 vom 7.9.2015 Erw. 5.2). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird im Dispositiv dennoch eine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Daraus kann die Beschwerdeführerin indes bei einem Weiterzug nichts zu ihren Gunsten ableiten.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet die gestützt auf Art. 444 Abs. 4 ZGB unterbreitete Frage der Zuständigkeit dahingehend, dass die KESB A.________ (SZ) im Sinne der Erwägungen für den am 31. Mai 2017 im Spital D.________ (SG) geborenen Sohn C.________ der E.________ (weiterhin) zuständig ist. Das sinngemässe Begehren, wonach die KESB A.________ (SZ) als unzuständig zu erklären sei, wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110; siehe auch Erwägung 7). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die KESB A.________ (SZ) (2/R für sich und den Vormund) - die KESB B.________ (SG) (2/R) - das Departement des Innern (z.K.) - und das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen (z.H.v. ________/ A). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Februar 2018