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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.09.2017 III 2017 140

September 27, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,009 words·~15 min·2

Summary

Sozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 140 Entscheid vom 27. September 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Caroline Guhl, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, E.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am … 1962), wohnhaft in E.________, wurde seit Januar 2002 von der Fürsorgebehörde der Gemeinde E.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach einer entsprechenden Meldung im Juni 2016 veranlasste die B.________ eine Fahrzeugabklärung; A.________ bestätigte, drei Fahrzeuge zu besitzen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 setzte die B.________ A.________ Frist an bis zum 1. Dezember 2016, um u.a. hinsichtlich des von ihm genutzten VW Polo ein umfassendes Budget und Belege einzureichen sowie die weiteren Fahrzeuge (u.a. Fiat Ducato 97) zu verwerten und die Fahrzeugschilder dem Verkehrsamt zu retournieren. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In einem weiteren Beschluss vom 16. November 2016 erteilte die B.________ unter Hinweis darauf, dass A.________ gemäss Arztzeugnissen weiterhin 100% arbeitsunfähig sei, Kostengutsprache für einen Einsatz im Beschäftigungsprogramm WTL, wobei die Aufnahme dieser Beschäftigung möglichst zeitnah durch das Sozialzentrum F.________ zu organisieren sei. B. An der Sitzung vom 14. Dezember 2016 stellte die B.________ fest, dass A.________ folgende ihm auferlegte Auflagen nicht erfüllt hatte, und zwar:  dass er das Budget und die Belege für die Nutzung des VW Polos (Kosten Abstellplatz/ Benzin/ Unterhalt/ Versicherung/ Steuern) nicht eingereicht hatte;  dass er seine weiteren Fahrzeuge (Fiat Ducato 97 etc.) weder verwertet, noch entsprechende Einnahmen gemeldet hatte;  und dass er (abgesehen vom Nummernschild für den VW Polo) die weiteren Verkehrsschilder weder dem Verkehrsamt retournierte, noch dazu informierte. Daraus folgerte die Fürsorgebehörde sinngemäss, dass ein Autohandel nicht auszuschliessen sei und deswegen die Bedürftigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Im Ergebnis beschloss sie gleichentags, entsprechend der bereits im Oktober-Beschluss angedrohten Leistungskürzung wegen Nichteinhaltung der Auflagen sowie Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% für drei Monate (Jan. bis März 2017). Zudem wurde A.________ eine neue Frist bis 1. März 2017 angesetzt, um die im Beschluss vom 12. Oktober 2016 erteilten Auflagen zu erfüllen, unter der Androhung, dass bei erneutem Nichterfüllen der Auflagen die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werde. Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. An der Sitzung vom 15. März 2017 hielt die B.________ hinsichtlich der A.________ auferlegten Auflagen u.a. was folgt fest:

3  dass er die Auskunfts- und Meldepflichten weiterhin nicht vollumfänglich erfüllte;  dass er nur teilweise Unterlagen zur Eigennutzung des VW Polo einreichte;  dass er nicht sämtliche weiteren Fahrzeuge verwertete sowie keine Angaben zu den Einnahmen machte;  und dass er hingegen alle Nummernschilder (bis auf SZ C.________für den VW Polo) beim Verkehrsamt deponiert habe. Nachdem nicht alle Auflagen erfüllt seien, das eingeräumte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen worden sei und aus den nur teilweise eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, wie die Fahrzeuge und deren Nutzung finanziert würden, beschloss die Fürsorgebehörde am 15. März 2017, die bisherige wirtschaftliche Sozialhilfe wegen mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. D. Gegen diesen Beschluss Nr. 2017.40 vom 15. März 2017 erhob A.________ am 28. März 2017 (mit Hilfe der Pro Infirmis) Beschwerde beim Regierungsrat (VB 70/2017; RR-act. I/01). Er beantragte sinngemäss die Weiterführung der finanziellen Unterstützung. E. Mit RRB Nr. 522/2017 vom 4. Juli 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. F. Gegen diesen frühestens am 5. Juli 2017 eingegangenen Beschluss (das Versanddatum ist nicht aktenkundig) hat A.________ rechtzeitig am 25. Juli 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragte das kantonale Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Fürsorgebehörde reichte innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und ob der Rechtsanspruch formund fristgerecht geltend gemacht wurde (§ 27 Abs. 1 lit. a, d und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

4 1.2 Gemäss § 38 Abs. 2 VRP muss die Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern die angefochtene Verfügung nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem oder mehreren der in § 55 VRP genannten Mängel leidet. Als Mängel im Sinne von § 55 Abs. 1 VRP gelten die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. a) oder die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b). 1.3 Insbesondere bei juristischen Laien werden an Antrag und Begründung keine hohen Anforderungen gestellt (Griffel in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N 12, 17 und § 54 N 1). Aus dem Antrag muss sich sinngemäss und unter Umständen aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung ergeben, was der Beschwerdeführer erreichen will (Griffel, a.a.O., § 23 N 12). Die Begründung muss sachbezogen sein und es muss im Ansatz erkennbar sein, weshalb und in welchen Punkten die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, a.a.O., § 23 N 17 und § 54 N 1; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00281 vom 9.9.2004 Erw. 2.2). Eine summarische Begründung wird als ausreichend erachtet, wenn sich ihr entnehmen lässt, an welchem Mangel gemäss § 55 Abs. 1 VRP die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwerdeführers leidet (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2003.00191 vom 11.9.2003 Erw. 1b). 1.4 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 51 lit. a VRP. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung des Rechtsmittels berechtigt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 47 Abs. 1 VRP). In der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements wird der Nichteintretensantrag damit begründet, dass die Beschwerde zwar einen Antrag, aber keine Begründung enthalte. 1.5 Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung seiner Beschwerde durch den Regierungsrat, mit welcher er sich gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die B.________ gewehrt hat, nicht einverstanden erklärt. Daraus ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet ist, Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses aufzuheben. Entsprechend enthält die Beschwerde einen Antrag, was denn auch unbestritten ist. Entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung vom 14. August 2017 lässt sich der vorliegenden Beschwerde auch eine (kurze) Begründung entnehmen.

5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass [Originalzitat] "fieles nicht ganz so geschrieben wurde was wirklich ist es stimmt nicht dass ich mich immer Weigere fieles wird ferdreht was ich gesagt habe (…) und Papiere die ich nicht habe kann ich nicht geben ich habe Kaos mit diversen aufgaben (…)." Sodann reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein, welche seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentieren. Damit bringt der Beschwerdeführer konkrete Gründe vor, weshalb der angefochtene Beschluss korrigiert werden sollte. Ob diese Begründung ausreicht, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern vielmehr bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen. 1.6 Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund von mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit einstellen durfte oder nicht. 2.1.2 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen gelangt subsidiär zur Anwendung. Wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen, kann sich nicht darauf berufen. Die Bundesverfassung garantiert nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt den Gesetzesgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2). 2.1.3 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 SHG ergangenen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV; SRSZ 380.111) geregelt. Wegleitend sind zudem die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, § 4 Abs. 2 ShV). 2.1.4 Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den sei-

6 ner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). 2.1.5 Die Fürsorgebehörde muss den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben (§ 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren beinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Wohnsituation, Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausserordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/ St. Gallen, 2014, S. 522). 2.1.6 Die hilfesuchende Person ist daher zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies notwendig und ihr zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 SHG i.V.m. § 19 Abs. 2 VRP). Diese Mitwirkungspflicht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und liegt darin begründet, dass die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person(en) entstammen (Wizent, a.a.O., S. 522). Konkret trifft die hilfesuchende Person die Pflicht, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; Kap. A. 5.2 SKOS-Richtlinien). 2.1.7 Dies ändert nichts daran, dass analog der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt. Eine Umkehr der Beweislast kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden gründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, dies beispielsweise, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (Wizent, a.a.O., S. 539). Entsprechend hält § 26a ShG fest, dass die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann, wenn die hilfesuchende Person die ihr zumutbare Mitwirkung trotz vorgängiger Mahnung verweigert. Dies namentlich dann, wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den

7 verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Vorbehalten bleiben indessen Konstellationen, in denen es dem Einzelnen nicht möglich oder zumutbar ist, vollumfänglich mitzuwirken (beispielsweise aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen, siehe auch Wizent, a.a.O. S. 539, 2. Abs. im Kontext mit Fussnote 1934). 2.1.8 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412 vom 2.12.2004 Erw. 3.2). Liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen und er sich insofern nicht mehr in einer Notlage nach Art. 12 BV befunden hat, ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gerechtfertigt (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2). 2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer sei erstmals von der Fürsorgebehörde am 12. Oktober 2016 verpflichtet worden, bis am 1. Dezember 2016 ein umfassendes Budget hinsichtlich der Nutzung eines seiner Privatfahrzeuge einzureichen (inklusive Unterlagen) und die weiteren Fahrzeuge zu verwerten, die Einnahmen zu melden und die entsprechenden Nummernschilder zu retournieren. Nachdem er die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllte, habe die Fürsorgebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss für drei Monate um 30% gekürzt sowie eine neue Frist angesetzt, um bis zum 1. März 2017 die ursprünglichen Auflagen zu erfüllen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar gewisse Unterlagen eingereicht, aber dennoch nicht sämtliche Auflagen erfüllt. Namentlich habe er nicht die weiteren Fahrzeuge verwertet und den Erlös bekanntgegeben. 2.2.2 Was den Einwand in der Verwaltungsbeschwerde anbelangt, wonach es dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlecht gehe und er grosse Probleme mit der Erledigung von administrativen Aufgaben habe, führte der Regierungsrat in Erwägung 6.3 des angefochtenen Beschlusses aus, der Beschwerdeführer habe sich weder beim Sozialamt noch bei der Vorinstanz im Hinblick auf die Beantragung einer Vertretungsbeistandschaft gemeldet, noch die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung belegt. Der Beschwerdeführer habe die ihm von der Fürsorgebehörde eingeräumte Chance (Möglichkeit der Wiedererwägung des

8 zugrundeliegenden Beschlusses) ungenutzt verstreichen lassen. Unbehelflich seien auch die geltend gemachten Probleme mit der Erledigung administrativer Aufgaben. Der Beschwerdeführer hätte seit Oktober 2016 Zeit gehabt, den Auflagen nachzukommen. Sodann hätte er die Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterstützung bei der Sozialarbeiterin zu holen, soweit er überfordert gewesen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer guten Kontakt zu seinem Bruder und Vater, die ihm hätten helfen können. 2.3 Was das zuletzt angeführte Argument anbelangt, wird im angefochtenen Beschluss übersehen, dass gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde bis vor 2 Jahren der Vater den Beschwerdeführer massgeblich unterstützte, diese Unterstützung nicht mehr gewährleistet ist, weil der Vater nunmehr seine Ressourcen für die Pflege der an Demenz erkrankten Mutter des Beschwerdeführers benötigt. Besonders ins Gewicht fällt indes das mit der Verwaltungsbeschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 1. April 2107. Darin hat PD Dr.med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin sowie psychosomatische/ psychosoziale Medizin SAPPM und für delegierte Psychotherapie (…) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nebst der sehr langen Liste mit somatischen Erkrankungen auch psychisch beeinträchtigt ist und deswegen seit 2014 psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Konkret betonte die Fachärztin in diesem bei der Staatskanzlei am 7. April 2017 eingegangenen Arztzeugnis: Aufgrund seiner Krankheiten ist Herr F. nicht in der Lage, die vom Sozialamt erteilten Auflagen rechtzeitig zu erfüllen, da er aufgrund seiner physischen und psychischen Störungen nicht in der Lage ist, sich an Zeitrahmen zu halten. Er ist jedoch bemüht, in seinem Rhythmus alle erteilten Auflagen zu erfüllen. Zudem zeigte es sich im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche, dass Herr … das scheinbare Chaos mit den vielen Autoschildern nicht zu Verdienstzwecken, sondern zu gesellschaftlichen Zwecken verursacht hat (Wunsch, sich bei seinen Bekannten mit den vielen Autos wichtig zu geben in der Hoffnung, dass er so besser akzeptiert werde). 2.4.1 Mit diesen Ausführungen der behandelnden Fachärztin, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorlagen, hat sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt, jedenfalls wird darauf im angefochtenen Beschluss nicht substantiiert eingegangen. 2.4.2 Verhielte es sich im konkreten Fall so, dass beim Leistungsansprecher keine gesundheitlichen Probleme und namentlich auch keine psychischen Beeinträchtigungen bestünden, wäre das vorinstanzliche Ergebnis, wonach sinngemäss die wirtschaftliche Hilfe infolge massgeblicher Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten trotz Einräumung einer Nachfrist und trotz korrekter An-

9 drohung der Rechtsnachteile einzustellen sei, grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden. Denn diesfalls wäre die Haltung des Leistungsansprechers, über die Vorgänge mit den verschiedenen Fahrzeugen nicht lückenlos zu informieren (inkl. Unterlagen), als Weigerung auszulegen, allfällige Einkünfte offen zu legen, womit die Frage der Bedürftigkeit kaum hinreichend geklärt werden könnte. 2.4.3 Nach der Aktenlage, wie sie sich vor Gericht präsentiert, zeigt sich indes ein anderes Bild. Es erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erhebliche gesundheitliche Probleme aufweist, welche nicht ausschliesslich somatischer Natur sind, sondern auch psychische Beeinträchtigungen umfassen (vgl. auch die vor Gericht eingereichten Arztberichte = Bf-act. 1 und 2), auch wenn diesbezüglich noch kein definitiver IV-Entscheid ergangen ist. Damit verdichtet sich der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer (hinsichtlich der ungenügenden Mitwirkung) nicht eine bewusste Weigerungshaltung im Vordergrund steht (im Sinne von absichtlichem Verheimlichen von Vermögenswerten/ Einkünften, um von der Fürsorgebehörde mehr Leistungen zu erhalten), sondern vielmehr psychische Störungen zu berücksichtigen sind, welche letztlich bei ihm zur Folge haben, dass er - ohne entsprechende Unterstützung - gar nicht in der Lage ist, in adäquater Weise die ihm auferlegten Auflagen rechtzeitig zu erfüllen. 2.5 Bei dieser konkreten Sachlage drängt es sich auf, den angefochtenen RRB sowie den zugrunde liegenden Beschluss vom 15. März 2017 aufzuheben und die Sache zur vertiefteren Abklärung des Unterstützungsbedarfs des Beschwerdeführers an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Soweit bei diesen Abklärungen sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die angebotene Unterstützung des Sozialamtes anzunehmen (worauf voraussichtlich mit einem Abgleiten in eine ausgeprägte Notsituation zu rechnen wäre), wird auch eine Gefährdungsmeldung an die zu ständige KESB bzw. ein Einbezug der KESB zu prüfen sein. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschluss der Erstinstanz vom 15. März 2017 sowie der RRB Nr. 522/2017 vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen treffen und alsdann neu über die Frage des Unterstützungsanspruchs befinden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die B.________ (R, inkl. Kopien von Bf-act. 1 und 2 sowie Arztzeugnis vom 1.4.2017) - den Regierungsrat (EB) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales. Schwyz, 27. September 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. September 2017

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