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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.04.2016 III 2016 35

April 13, 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,760 words·~14 min·11

Summary

Sozialhilfe (Rückforderung) | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 35 Entscheid vom 13. April 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am …1963) ist seit 2010 mit D.________ (geb. am ….1975) verheiratet. Das Ehepaar bezog Sozialhilfeleistungen der Gemeinde B.________. Mit Beschluss vom 26. November 2013 forderte die Fürsorgebehörde vom Ehepaar Sozialhilfe im Betrage von Fr. 15'717.-- zurück, weil D.________ vom Kanton Stipendien in der Höhe von Fr. 30'000.-- erhalten, dies aber gegenüber der Fürsorgebehörde verschwiegen hatte. Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 430/2014 vom 23. April 2014 insoweit gutgeheissen, als die erstinstanzlich festgelegte Rückforderungssumme aufgehoben und die Fürsorgebehörde angewiesen wurde, den Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen. Dagegen beschwerte sich D.________ am 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid III 2014 92 vom 2. Juli 2014 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Eine dagegen am 13. August 2014 erhobene Beschwerde hat D.________ am 10. Februar 2015 wieder zurückgezogen, worauf die Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren 8C_569/2014 mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben hat. B. In der Folge forderte der zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialamtes das Ehepaar auf, weitere Belege einzureichen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang standen, um alsdann den Rückforderungsbetrag neu berechnen zu können. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 21. März 2015 weitere Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 setzte die B.________ den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'783.30 fest. C. Dagegen reichte A.________ am 11. Juni 2015 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses Nr. 108 vom 26. Mai 2015 wie folgt abgeändert wird: "1. Die Unterstützungseinheit A.________ und … hat der Gemeinde B.________ Fr. 3'544.90 zurückzuerstatten." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird und auf sie eingetreten wird. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Der Gemeinde B.________ wird zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.

3 D. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB reichte A.________ rechtzeitig am 10. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Dispositivziffern Nr. 1, 2 und 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26.1.16 (…) seien aufzuheben. 2. Infolge nach wie vor ausgewiesener Fehlerhaftigkeit (siehe Kritik an Ziffern 4.2.1. - 4.2.9 und 4.3.1 - 4.3.3) der aktuellen Zusammenstellung habe die Sozialabteilung der Gemeinde B.________ eine neue Stipendiengeld-Rückforderungsberechnung vorzunehmen. 3. In Zusammenhang mit dem Buchkauf bei Orell Füssli in Zürich vom 26.9.13 seien neben den ausgewiesenen SBB-Fahrtkosten von Fr. 44.80 auch die Buchkosten von Fr. 45.80 sowie die Spesen von Fr. 33.60 in die Berechnung aufzunehmen. 4. Für den Kauf am 5.2.12 des Vortragsbuches 'Die weisse Rose' seien Fr. 14.90 und die ausgewiesenen Fahrtkosten im Betrag von Fr. 45.80 anzurechnen sowie Verpflegungsspesen von Fr. 8.50. 5. Als Schulmaterial (Schreibmaterial etc.) für die Jahre 2011 - 2013 sei die Pauschale von Fr. 3'000.-- in der Rückforderung zu subtrahieren. 6. Gesamthaft sei wegen den Auslagen für den Kauf von 2 Bürodrehstühlen, Tisch (für Schularbeit), Schrank und Büchergestell (zum Aufbewahren von Schulbüchern, Ordnern, Heften usw.) ein Betrag von Fr. 1'040.42 abzuziehen. 7. Um zusätzliche Kosten und Aufwände in der Sache zu vermeiden, sei der Fb B.________ alternativ zu Ziffer 2 nochmals die Möglichkeit zu geben, im Sinne meines Stipendienrückforderungserlassgesuchs vom 11.6.15 auf eine Rückforderung zu verzichten. 8. Das Verfahren sei kostenfrei. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). 1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.3 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2011 44 vom 26.10.2011 Erw. 1.1.2). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen, welche wegen verschwiegener Stipendien zu hoch festgesetzt und ausgerichtet wurden, bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren geprüft und bejaht (VGE III 2014 92 vom 2.7.2014 Erw. 1.5 und Erw. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Rückerstattungspflicht erneut in Frage stellen möchte, liegt eine res iudicata vor, weshalb darauf hier nicht eingetreten werden kann (§ 27 Abs. 1 lit. f und g VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Ermittlung und Festlegung des Rückforderungsbetrages. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich fordert, dass seinem Erlassgesuch vom 11. Juni 2015 stattzugeben sei (siehe Rechtsbegehren Ziffer 7), ist darauf hier ebenfalls nicht einzutreten, weil diesbezüglich die Erstinstanz nach der Aktenlage noch nicht befunden hat. 3.1 Die Erstinstanz hat in einer detaillierten Tabelle aufgelistet, für welche Tage sie in den Jahren 2011 bis 2013 welche Auslagen angerechnet hat. Insgesamt anerkannte sie im Kontext mit der Ausbildung zur Erlernung der deutschen

5 Sprache, welches dem kantonalen Amt für Berufsbildung Anlass zur Ausrichtung eines Stipendiums von jährlich Fr. 10'000.-- für drei Jahre gab, geprüfte Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 26'216.70. 3.2 Im angefochtenen RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 untersuchte der Regierungsrat die geltend gemachten sowie die von der Erstinstanz anerkannten Auslagen (welche zusätzlich Reisekosten für zwei Prüfungstage in Zürich am 6. Juli 2013 und am 26. Oktober 2013 umfassten). Dabei hielt der Regierungsrat in den Erwägungen des RRB Nr. 68/2016 u.a. sinngemäss fest,  dass bezüglich der zwei nachträglich anerkannten Prüfungstage vom 6. Juli 2013 und 26. Oktober 2013 Reisekosten von Fr. 52.40 zu übernehmen seien (zit. RRB, Erw. 2.2);  dass die Erstinstanz für den 27. Januar 2011, an welchem kein Deutschkurs stattfand, zu Recht keine Fahrspesen anerkannt habe (zit. RRB, Erw. 4.2.1);  dass für die Kurstage vom 8. April 2013 bis 3. Mai 2013 in Luzern Verkehrsauslagen von Fr. 186.-- anerkannt würden (zit. RRB, Erw. 4.2.2);  dass im Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 14. Mai 2013 keine Deutschkurse stattfanden und deswegen keine Verkehrsauslagen von der Erstinstanz zu übernehmen seien (zit. RRB, Erw. 4.2.3);  dass die Erstinstanz die Auslagen für das Rekognoszieren des Prüfungsortes in Zürich am 5. Juli 2013 nicht zu übernehmen habe (zit. RRB, Erw. 4.2.4);  dass die Erstinstanz die Auslagen für die Fahrten nach Luzern und zurück vom 12. September 2013, 20. September 2013 und 25. September 2013 nicht zu übernehmen habe, weil es weder um einen Kurstag noch einen Prüfungstag ging (zit. RRB, Erw. 4.2.5 und 4.2.6);  dass die Erstinstanz auch die Auslagen für eine Fahrt nach Zürich und zurück am 26. September 2013 (mit Besuch in der Orell Füssli Buchhandlung) nicht aufzukommen habe (zit. RRB, Erw. 4.2.7);  dass für den 28. September 2013 kein Beleg für Fahrkosten vorhanden sei, weshalb die Erstinstanz dafür keine Fahrkosten zu übernehmen habe, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Prüfung am betreffenden Tag eine Mitfahrgelegenheit hatte (zit. RRB, Erw. 4.2.9);  dass die Erstinstanz zu Recht nur dann Mehrkosten für die auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten angerechnet habe, wenn es sich um ganztägige Kurs- bzw. Prüfungstage handelte, mithin für halbtags stattfindende Kurslektionen kein zusätzlicher Verpflegungsbetrag anzurechnen sei (zit. RRB, Erw. 4.3.2),  und dass der von der Erstinstanz berücksichtigte Ansatz von Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten den Ermessensspielraum der Erstinstanz nicht überschreite (zit. RRB, Erw. 4.3.3).

6 Insgesamt erhöhte der Regierungsrat die von der Erstinstanz anerkannten Auslagen von Fr. 26'216.70 um Fr. 238.40 auf Fr. 26'455.10, so dass sich die Rückforderungssumme auf Fr. 3'544.90 verminderte (30'000 ./. 26'455.10). Diese geringfügige Korrektur wird von der Erstinstanz im Verfahren vor Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (vgl. Vernehmlassung vom 18.2.2016, S. 5 unten). 4.1 Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat in Erwägung 2.2 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Korrektur einwendet, es seien die Bruttopreise der 2. Klasse einzusetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss den eingereichten Belegen die Ehefrau in der betreffenden Zeit über ein Halbtax-Abo verfügte. Sodann bedarf es keiner zusätzlichen Begründung, dass eine Sozialhilfebehörde keine Fahrauslagen für die 1. Klasse zu finanzieren hat. 4.2 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Deutschkurs am Linguistic Institute Zug (LiZ) am 21. Februar 2011 begann. Aus welchen Gründen die Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. Januar 2011 nach Zug reiste, ist nach der Aktenlage unklar. Es ist möglich, dass diese Reise der 3 ½ Wochen später erfolgten Kursaufnahme diente, allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Zwecke im Vordergrund standen. Daraus, dass ein Nachweis für einen damaligen Besuch der betreffenden Schule fehlt, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung der Fahrkosten für den 27. Januar 2011 ableiten. Von einem überspitzten Formalismus kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein, nachdem es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu vertreten haben, dass sie die erhaltenen Stipendiengelder der Erstinstanz (zunächst) dadurch verheimlichen konnten, indem sie die Auszahlung dieser Stipendien an eine Drittperson veranlassten. Analoges gilt auch für den fehlenden Nachweis, aus welchem Zweck die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. September 2013 Luzern aufsuchte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Behörden nach dem Zweck der betreffenden Reise zu forschen, sondern wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den 12. September 2013 eine entsprechende Schul- bzw. Testbestätigung nachzureichen. Aus dem Fehlen dieses Nachweises kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Dass im angefochtenen RRB (Erw. 4.2.2) nur Verkehrsauslagen im Umfange von Fr. 186.-- übernommen wurden mit der Argumentation, wonach die Kosten für den Nahverkehr bereits bei der Ermittlung des Grundbedarfs berücksichtigt werden, gibt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

7 keinen Anlass zur Beanstandung (siehe auch SKOS-Richtlinien C.1.2, C.I-4 unten). Mit anderen Worten übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau den gleichen Aufwand (Nahverkehrskosten) sich nicht zweimal von der Sozialhilfebehörde anrechnen lassen kann (einmal via Grundbedarf und ein weiteres Mal via Ermittlung der Fahrauslagen für einen Kursbesuch). 4.4 Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass für Fahrten nach Luzern (oder Zürich) an Tagen, an welchen weder Kurslektionen noch Prüfungen stattfanden, die Erstinstanz als Sozialhilfebehörde nicht aufzukommen hat. Dies gilt sowohl für allfällige (Lern-)Treffen mit anderen Kursteilnehmern, als auch für das vorgängige Rekognoszieren eines Prüfungsortes. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (S. 2) ist uneingeschränkt beizupflichten. 4.5 In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird weiter (zur Fahrt vom 26.9.2013 nach Zürich) vorgebracht: "Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau können nicht nachweisen, ob an diesem Tag Termine im Zusammenhang mit den Deutschkursen wahrzunehmen waren." - Doch, das können sie! Die Orell Füssli Quittung vom 26.9.13 im Betrag von 45.80 (muss selbstverständlich neu als Ausbildungsauslage angerechnet werden, da Beleg vorliegend) konnte nachträglich noch gefunden werden (Beilage 6). Es wurde nach Zürich gefahren, weil Orell Füssli dort wohl das grösste Angebot an Büchern vor Ort anbietet. Dieser Beilage 6 ist zu entnehmen, dass am Donnerstagabend, 26. September 2013, um 19.31 Uhr, in der Buchhandlung Orell Füssli ein Koran für Fr. 32.90 sowie ein Buch "Reichel W: Testtrainer IQ-Tests" für Fr. 12.90 gekauft wurde. Weshalb die Erstinstanz verpflichtet sein soll, die Buch- und Fahrkosten für einen in Zürich erworbenen Koran übernehmen zu müssen, bleibt unerfindlich. Sodann steht der Erwerb eines IQ-Testbuches grundsätzlich nicht in einem relevanten Zusammenhang mit der Absolvierung eines Kurses zur Erlernung der deutschen Sprache (siehe dazu noch nachfolgend, Erwägung 4.7). Abgesehen davon können Bücher auch in Buchhandlungen der Region bzw. per Internet bestellt werden, ohne dass eine Fahrt nach Zürich nötig wäre. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, die Erstinstanz zu verpflichten, die am 26. September 2013 in Zürich getätigten Ausgaben für Getränke und Speisen (Bf-act. 3 bis 5) anzurechnen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Ermittlung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beanstandet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8), wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. März 2016 (S. 2) zutreffend entgegengehalten, dass grundsätzlich nur dort solche Mehrkosten anzurechnen sind, wo keine

8 Möglichkeit besteht, die Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Tatsache, dass die Erstinstanz bei der Ermittlung dieser zusätzlichen Verpflegungskosten sich innerhalb der Bandbreite am tiefsten Ansatz orientierte. 4.7 Begründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, dass nach dem Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe (Ausgabe Juni 2015/ C-Situationsbedingte Leistungen, S. 7 oben) folgende Grundsätze zu beachten sind: Wurden Stipendien bewilligt, ist der unterstützten Person jener Betrag zu überlassen, welcher bei der Stipendienberechnung für Schulmaterial einberechnet wurde. Seitens der Fürsorgebehörden werden keine weiteren Kosten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Aus den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in den Stipendienverfügungen vom 28. März 2012 (= Bf-act. 11) und vom 9. April 2013 (= Bf-act. 12) jeweils bei den anrechenbaren Ausbildungskosten für Schulmaterialien pauschal Fr. 1'000.-- per annum eingesetzt wurden. Weshalb solche von der Stipendienstelle anerkannte Ausbildungskosten von den Sozialhilfebehörden - entgegen den Vorgaben im Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe - hier bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages unberücksichtigt bleiben sollten, wurde in den Vernehmlassungen der Vorinstanzen nicht dargelegt. Vielmehr spricht das Gebot der Einheit der Rechtsordnung (siehe u.a. VGE III 2013 181 vom 27.11.2013 Erw. 1.6) für die im Handbuch postulierte Anrechnung von Ausbildungskosten, welche von der Stipendienstelle pauschal anerkannt wurden. Dementsprechend reduziert sich der im angefochtenen RRB ermittelte Rückforderungsbetrag von Fr. 3'544.90 um insgesamt Fr. 3'000.-- (3x 1'000.--). 4.8 Eine weitergehende Herabsetzung des Rückerstattungsbetrages lässt sich nicht rechtfertigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf während der absolvierten Kurse angeschaffte Mobilien beruft, wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 (S. 10) überzeugend entgegengehalten, dass rechtskräftig abgewiesene Gesuche für die Anschaffung der betreffenden Mobilien hier nicht anrechenbar sind. Abgesehen davon sind solche der Deutschausbildung dienenden Gegenstände grundsätzlich bereits durch die in Erwägung 4.7 anerkannten Pauschalen abgegolten. 5. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der im angefochtenen RRB ermittelte Rückforderungsbetrag auf Fr. 544.90 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abgewiesen.

9 Für die vorliegende, Sozialhilfe betreffende Beschwerdesache wird praxisgemäss davon abgesehen, Verfahrenskosten zu erheben. Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht auch kein Anlass, eine Parteientschädigung für die beanwaltete Fürsorgebehörde zuzusprechen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 des Beschlusses der B.________ vom 26. Mai 2015 und des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 wie folgt abgeändert werden: Die Unterstützungseinheit A.________ und D.________ hat der Gemeinde B.________ Fr. 544.90 zurückzuerstatten. Zudem wird Dispositiv-Ziffer 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter der Erstinstanz (2/R) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. April 2016