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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2016 III 2016 186

November 23, 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,433 words·~17 min·7

Summary

Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; wirtschaftliche Hilfe) | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 186 III 2016 168 Entscheid vom 23. November 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Svetlana Vasic, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, c/o Alters- und Pflegeheim F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, , gegen 1. C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, B.________ 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. D.________, Beigeladene, Gegenstand Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung)

2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar G.________ (geb. …1927) und G.________ (geb. …1930) lebt seit dem 10. Januar 2014 im Alters- und Pflegeheim F.________ und ist nicht mehr in der Lage, die anfallenden Pflegeheimkosten aus den ihnen zustehenden Einkünften (inkl. Kostenvergütungen) und dem verbliebenen Vermögen hinreichend zu finanzieren. Zur Vorgeschichte wird auf den Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2016 7+21 vom 21. April 2016 verwiesen. In Dispositiv-Ziffer 1 dieses VGE hat das Verwaltungsgericht was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der C.________ vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die C.________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführer ermitteln und gewähren sowie die Ausstände beim Alters- und Pflegeheim F.________ begleichen kann. B. Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2016 hat die D.________ für A.________ je E.________ als Vertretungsbeistand ernannt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, welcher u.a. die geeignete Unterbringung, die Erledigung administrativer Aufgaben, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern sowie die Verwaltung der gesamten Einkommens- und Vermögenswerte umfasst). C. Mit Beschlüssen Nr. 2016-0022 und 2016-0023 vom 19. Juli 2016 hat die C.________ dem Ehepaar G.________ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2014 bis zum 30. September 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt (unter Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, siehe Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Beschlüsse). Zudem wurden in der Dispositiv-Ziffer 3 dieser Beschlüsse die monatlichen Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 beziffert mit dem Hinweis, wonach sinngemäss über die Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2016 nach der Abwicklung des (bereits früher thematisierten) Garagenverkaufs befunden werde. Diese Beschlüsse wurden dem von der KESB für das Ehepaar eingesetzten Beistand zugestellt mit dem Vermerk „3-fach inkl. Kopie für Mandant und seinen Anwalt“ (bzw. für die Mandantin und ihren Anwalt). D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die C.________ beantragte Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ u.a., dass für die Ehegatten G.________ je ein monatlicher Betrag zur freien Verfügung von mindestens Fr. 500.-- zu gewähren sei. Zudem beantragte er, es sei ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8‘000.-- dem Ehepaar zur freien Verfügung zu überlassen. Sodann drohte er an, „dass ich eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Beginn des Monats Au-

3 gust 2016 erheben werde, sollte mir zu jenem Zeitpunkt keine rechtsmittelfähige Verfügung über die Fürsorge seit Gesuchseinreichung bzgl. A.________ vorliegen“ (Dossier VB 1987/2016, erstinstanzl. Akten, act. M). Am 2. August 2016 ging bei der Gemeindeverwaltung C.________ die Mitteilung von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ ein, wonach sinngemäss ihm bislang keine Verfügung der Fürsorgebehörde hinsichtlich der Unterstützungsleistungen für das Ehepaar G.________ zugegangen sei, weshalb er beabsichtige, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Dossier VB 187/2016, erstinstanzl. Akten, act. N). Am 3. August 2016 reichte Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ für das Ehepaar G.________ beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den Hauptbegehren, dass der Regierungsrat die Unterstützungsleistungen für das Ehepaar zu ermitteln und zu gewähren habe und zudem dem Ehepaar der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben sei. E. Mit Zwischenbescheid Nr. 731/2016 vom 30. August 2016 hat der Regierungsrat das Gesuch des Ehepaars um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Dagegen hat Dr.iur. B.________ für das Ehepaar rechtzeitig am 8. September 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2016 168): 1. Der Zwischenbescheid gemäss Beschluss Nr. 731/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30. August 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz beizugeben; 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz. F. Mit RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars G.________ vom 3. August 2016 wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Gegen diesen am 21. September 2016 eingegangenen RRB hat Dr.iur. B.________ für das Ehepaar G.________ am 28. September 2016 beim Verwal-

4 tungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2016 186): 1. Der Beschwerdeentscheid, Beschluss Nr. 777/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die angeblich ergangenen Beschlüsse (Verfügungen) vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. B.________ (…) zuzustellen (zu eröffnen); 2. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2016 im Verfahren vor Verwaltungsgericht III 2016 168 gesetzte Frist auf 29. September 2016 sei abzunehmen und es sei von Prozessantwort der Beschwerdeführer auszugehen (mit Verfügung VG SZ III 2016 168 vom 26. September 2016 abgenommen); 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mit dem vor dem Verwaltungsgericht Schwyz hängigen Beschwerdeverfahren III 2016 168 zu vereinigen; 4. Die Beiladung der Beigeladenen sei aufzuheben; 5. Für das Verfahren vor Vorinstanz (Regierungsrat des Kantons Schwyz) und vor Verwaltungsgericht Schwyz sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz. G. Mit Verfügung vom 29. September 2016 hat der mit der Verfahrensleitung betraute Richter die Fürsorgebehörde angewiesen, einerseits den betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Ehepaars zuzustellen und andererseits die von der Gemeinde beglichenen Ausstände bekanntzugeben. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Verfahren III 2016 168 und III 2016 186 seien zu vereinigen sowie die Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 bestätigte der Rechtsvertreter des Ehepaars, dass ihm zwischenzeitlich von der Gemeinde die Beschlüsse der C.________ vom 19. Juli 2016 zugestellt wurden. Zudem reichte er einen Fakturavorschlag für seine Honorarforderung ein. In der Folge gingen beim Gericht weitere Stellungnahmen ein:  am 25. Oktober 2016 eine Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2016;  am 2. November 2016 eine Eingabe des Vertretungsbeistandes der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2016;

5  am 2. November 2016 eine Eingabe der C.________ vom 31. Oktober 2016;  am 4. November 2016 eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 3. November 2016;  am 4. November 2016 eine Eingabe der KESB ... vom 3. November 2016;  am 15. November 2016 eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 14. November 2016;  am 18. November 2016 eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 16. November 2016. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer beantragen vor Gericht, dass die beiden Verfahren III 2016 168 und III 2016 186 zu vereinigen seien. Diesem Begehren ist stattzugeben, zumal auch das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 für den Regierungsrat einen analogen Antrag gestellt hat. 2.1 In der kantonalen Verwaltungsrechtspflege wird in § 6 Abs. 2 VRP normiert, dass die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung den Verfügungen gleichgestellt ist. Eine Rechtsverweigerung liegt grundsätzlich vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft (vgl. VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Behörde eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht innert angemessener Frist behandelt und abschliesst, also „verschleppt“ (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Rz. 1300 mit Hinweis). 2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wie auch das Beschleunigungsgebot lässt sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. Rz. 18ff. zu Art. 29 BV). Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, was aber nicht dazu führen darf, dass andere Personen, die ebenfalls auf eine Verfügung warten, rechtsungleich benachteiligt werden (vgl. VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Uhlmann/

6 Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben von Waldmann/ Weissenberger, 2. Aufl. Rz. 37ff. zu Art. 46a VwVG). 2.3 Ferner kann von einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Rz. 1046 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn diejenige Prozesspartei, welche eine Rechtsverzögerung rügt, mit ihrem Prozessverhalten dazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren verzögerte. 2.4 Ein beim Gericht anhängig gemachtes Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren ist infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, sofern die ausstehende Entscheidung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung ergeht (vgl. VGE I 2016 67 vom 22.6.2016 Erw. 1.4 mit Hinweisen). 3.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Streites bildet der Umstand, wonach das Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 die Sache an die C.________ zurückgewiesen hatte, damit letztere den Umfang der zu gewährenden Sozialhilfe ermitteln und zudem die angefallenen Ausstände beim Alters- und Pflegeheim F.________ begleichen kann (um den damals drohenden Verlust der Heimplätze abzuwenden). Diese Vorgeschichte wird nachfolgend als Stufe I bezeichnet. 3.2.1 Nachdem diese in Erwägung 3.1 dargelegte Rückweisung durch den für die Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt erstritten worden war, versteht sich von selbst, dass ihm - solange das Mandat nicht beendet worden ist - der Umfang der im Rahmen der Rückweisung zu ermittelnden Sozialhilfe zur Kenntnis zu bringen war. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers, welcher in § 16 Abs. 3 VRP normiert hat, dass - solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft - ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen gilt. Dieser von der Fürsorgebehörde (Erstinstanz) nach der gerichtlichen Rückweisung vorzunehmende Erlass eines Unterstützungsbeschlusses für die beiden Beschwerdeführer (bzw. von zwei separaten Beschlüssen für die beiden Ehegatten) wird nachfolgend als Stufe II bezeichnet. 3.2.2 Ein Widerruf der im Verfahren III 2016 7+21 anerkannten Vollmacht ist nach der Aktenlage nicht aktenkundig. Deswegen hätte die Fürsorgebehörde ihre im Nachgang zum gerichtlichen Rückweisungsentscheid zu treffenden Beschlüsse (Stufe II) nach Massgabe von § 16 Abs. 3 VRP dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zustellen müssen, welcher vor Gericht die Rückweisung an die Fürsorgebehörde erwirkt hatte.

7 3.2.3 An diesem Zwischenergebnis vermag der Umstand, wonach zeitlich nach dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit ihren Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für die Beschwerdeführer je einen bzw. den gleichen Vertretungsbeistand eingesetzt hat, grundsätzlich nichts zu ändern. In dieser zusätzlichen Unterstützung ist nicht ohne weiteres ein (sofortiges) Erlöschen der bisherigen Rechtsvertretung (durch den für das Ehepaar tätig gewordenen Rechtsanwalt) zur Erlangung von Sozialhilfe zu erblicken, jedenfalls ist von einer Fortdauer dieser Rechtsvertretung mindestens für die Stufe II bzw. bis zum Vorliegen des neuen, durch die Rückweisung geforderten Unterstützungsbeschlusses der Erstinstanz auszugehen. 3.2.4 Eine andere Fragestellung ist, wie es sich mit der Rechtsvertretung in einer (allfälligen) nächsten Stufe (Stufe III) verhält, wenn und soweit Kritik an den in der Stufe II erlassenen Unterstützungsbeschlüssen erhoben wird. Diese Thematik ist indessen nicht in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) im Kontext mit den in der Beschwerde III 2016 186 angesprochenen Beschlüssen der C.________ (vom 19.7.2016) zu behandeln. Vielmehr wird diese Thematik grundsätzlich in den aktuell laufenden Verfahren vor Regierungsrat (Stufe III) und vor der KESB ... zu klären sein. Dementsprechend ist auf die neuen Rechtsbegehren von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ vom 16. November 2016 (Eingang beim Gericht am 18. November 2016) hier nicht einzutreten, zumal diesbezüglich der Instanzenzug einzuhalten ist bzw. eine Ausweitung der ursprünglich anhängig gemachten Rechtsbegehren im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich unzulässig ist. 3.3.1 Die kommunale Fürsorgebehörde hat es ursprünglich unterlassen, ihre Unterstützungsbeschlüsse vom 19. Juli 2016 (Versand am 22. Juli 2016) dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Damit hat sie offensichtlich § 16 Abs. 3 VRP verletzt, mithin einen Eröffnungsfehler begangen. Sie hat lediglich im Zustellvermerk an die von der KESB für die Beschwerdeführer eingesetzte Beistandsperson die Weiterleitung an den Rechtsanwalt erwähnt, was nicht ausreicht, zumal sich die Beistandsperson an diese Aufforderung - aus welchen Gründen auch immer - nicht gehalten hat. 3.3.2 Nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bei der C.________ nach einer „rechtsmittelfähigen Verfügung über die Fürsorge seit Gesuchseinreichung bzgl. A.________“ erkundigt hatte (Eingang am 22. Juli 2016), ist die gleichentags unterlassene Zustellung der bereits am 19. Juli 2016 gefällten Unterstützungsbeschlüsse grundsätzlich als

8 rechtverweigernde Handlung zu beurteilen. Soweit die Fürsorgebehörde der (irrigen) Meinung war, dass mit der Einsetzung eines Beistandes die Vollmacht des Rechtsanwaltes erloschen sei (siehe dazu vorstehend, Erw. 3.2.1), hätte sie zumindest den Rechtsanwalt darüber informieren müssen (damit er sich dazu hätte äussern können). In diesem Sinne ist auch in der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 21. Juli 2016 eine rechtsverweigernde Handlung zu erblicken. 3.3.3 Bei dieser Sachlage konnte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer - solange ihm die erwähnten Unterstützungsbeschlüsse der Fürsorgebehörde vom 19. Juli 2016 nicht zugestellt wurden - grundsätzlich auf eine einfache (Rechtsverweigerungs-)Beschwerdeschrift beschränken, wie sie in der Eingabe vom 3. August 2016 (an den Regierungsrat) enthalten war. 3.3.4 Der Regierungsrat hätte nach Eingang der Beschwerde vom 3. August 2016 sowie der vorinstanzlichen Akten zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Fürsorgebehörde bei der Zustellung der beiden Unterstützungsbeschlüsse (vom 19. Juli 2016) § 16 Abs. 3 VRP verletzt und damit einen Eröffnungsfehler begangen hat. In diesem Sinne ist der RRB Nr. 777/2016 rechtsfehlerhaft und deswegen aufzuheben. 3.3.5 Nach Erhalt des RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 musste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen, dass in den beim Regierungsrat vorhandenen Akten zwei Beschlüsse der Fürsorgebehörde mit den Nr. 2016-0022 und Nr. 2016-0023 vom 19. Juli 2016 (mit Versanddatum 22. Juli 2016) vorhanden sind. Bei dieser Sachlage wäre es dem Rechtsanwalt - im Rahmen der Vorbereitung des geplanten Weiterzuges - ohne weiteres möglich gewesen, die Akten des Regierungsrates zur Einsichtnahme anzufordern, um dadurch den Inhalt dieser Beschlüsse zu erfahren. Ein solcher Aktenbeizug war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich geboten. Dass er dies erfolglos beim Regierungsrat versucht habe, wird vom Rechtsanwalt weder geltend gemacht, noch ist dies in den Akten dokumentiert. Stattdessen hat der Rechtsanwalt eine 37 Seiten umfassende Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht verfasst, was nach den konkreten Umständen unnötig war, da mit einem zumutbaren Akteneditionsbegehren beim Regierungsrat ein weiterer Rechtsgang (ans Gericht) sich erübrigt hätte. 3.4 Anzufügen ist, dass das Quantitativ der in den betreffenden Beschlüssen vom 19. Juli 2016 festgelegten Unterstützungsleistungen nicht Gegenstand der beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Soweit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht materiell zu den von der

9 Fürsorgebehörde am 19. Juli 2016 zugesprochenen Unterstützungsleistungen äussert, ist auf solche Vorbringen zum Vornherein hier nicht einzutreten. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 28. September 2016, soweit darauf einzutreten ist, an sich als gegenstandslos, weil dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich die betreffenden Unterstützungsbeschlüsse zugegangen sind. Indes ist zu Gunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde im Zusammenhang mit den Unterstützungsbeschlüssen vom 19. Juli 2016 einen Eröffnungsfehler begangen hat, welcher vom Regierungsrat im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht erkannt wurde. Insofern erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 28. September 2016 (III 2016 186) als grundsätzlich begründet (was indes nichts daran ändert, dass diese Beschwerde vom 28. September 2016 an sich zumutbarerweise vermeidbar gewesen wäre). Was sodann die Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt, welche zum Zwischenbescheid RRB Nr. 731/2016 und zur Beschwerde III 2016 168 führten, verhält es sich so, dass mit der dargelegten Gutheissung der Beschwerde vom 28. September 2016 im Sinne der Erwägungen ein Anspruch auf Parteientschädigung resultiert, womit das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung entfällt und mithin offenbleiben kann, ob - falls kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestünde - ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung zu bejahen wäre. Zu betonen ist bereits an dieser Stelle, dass der nach den konkreten Umständen massiv übertriebene Aufwand des Rechtsvertreters vor Verwaltungsgericht (vgl. Erw. 3.3.5) bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht tel quel akzeptiert werden kann. 4.1 Die den beanwalteten Beschwerdeführern zustehende Parteientschädigung wird für alle Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (inkl. Verfahren vor dem Regierungsrat) nach den im Rückweisungsentscheid VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 in den Erwägungen 5.2.1 bis 5.2.4 im Einzelnen dargelegten Gesichtspunkten festgelegt, auf welche verwiesen wird. Im Lichte dieser vorstehend angesprochenen Aspekte, namentlich auch der in § 2 des anwendbaren Gebührentarifs (SRSZ 280.411) enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang sowie der Art der Arbeitsleistung, dem notwendigen Zeitaufwand) und der Obergrenze von § 14 Gebührentarif (von Fr. 8‘400.--) ist das Honorar ermessensweise und um allen Eventualitäten gerecht zu werden auf maximal Fr. 3‘500.-- festzulegen. Die im „Fakturavorschlag“ von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ ab 2. Juni 2016 geltend gemachten über 60 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- können (einmal abgesehen von Erwägung 3.3.5) auch noch aus den folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden. Zum einen musste Rechtsanwalt Dr.iur B.________ bei pflichtgemässer

10 Aufmerksamkeit wissen, dass nach verwaltungsgerichtlicher Praxis ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt zur Anwendung kommt (vgl. zit. VGE III 2016 7+21 Erw. 5.2.3; siehe im Vergleich dazu auch das Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, SRSZ 140.520, § 3 und § 4 Abs. 1). Dieser Stundenansatz wurde vom Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme dieses VGE akzeptiert, da diesbezüglich kein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte. Weshalb dieser Stundenansatz nur im Rahmen des Rückweisungsentscheides, nicht aber im Streit um die vorgebrachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anwendbar sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu erörtern waren. Sodann beginnt der hier anrechenbare Stundenaufwand für das vorliegend zu beurteilende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren nicht bereits am 2. Juni 2016 (d.h. rund 14 Tage nach der Zustellung des VGE III 2016 7+21), sondern frühestens mit der Eingabe vom 21. Juli 2016 an die kommunale Fürsorgebehörde (siehe Ingress, lit. D). Bereits erwähnt wurde, dass unnötiger bzw. übertriebener Rechtsvertretungsaufwand auszuklammern ist (siehe oben), zumal es dem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, vor der Einreichung der Beschwerde III 2016 186 die Akten des Regierungsrates (inkl. die betreff. Beschlüsse vom 19.7.2016) anzufordern. Anzufügen ist auch noch, dass in komplexen IV-Beschwerdeverfahren, bei welchen umfangreiche IV-Akten (inkl. interdisziplinäre MEDAS-Gutachten) zu würdigen sind, das Bundesgericht regelmässig eine Entschädigung von Fr. 2‘800.-- zuspricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 27.10.2016). 4.2 Diese vorstehend ermessensweise festgelegte Parteientschädigung für das gesamte Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren (inkl. Verfahren vor Regierungsrat) von Fr. 3‘500.-- (siehe Erw. 4.1) ist je zur Hälfte von der Gemeinde C.________ (Fr. 1‘750.--) und dem Kanton (Fr. 1‘750.--) zu leisten, denn beide Instanzen haben die dargelegte Verletzung von § 16 Abs. 3 VRP übersehen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren III 2016 168 und III 2016 186 werden vereinigt. 2.1 Die Beschwerde III 2016 186 wird, soweit darauf einzutreten bzw. soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 wird aufgehoben. 2.2 Mit der Gutheissung der Beschwerde III 2016 186 (gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1) ist den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe nachfolgend, Dispositiv-Ziffer 4), womit die Beschwerde III 2016 168 im Sinne der Erwägungen gegenstandslos wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das gesamte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren (inkl. Verfahren vor Regierungsrat) eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3‘500.-- zugesprochen, wovon die Gemeinde C.________ sowie der Kanton Schwyz je Fr. 1‘750.-- zu bezahlen haben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die C.________ (R, inkl. Eingaben der Beschwerdeführer vom 14.11.2016 und 16.11.2016) - den Regierungsrat (2) - das Sicherheitsdepartement (inkl. Eingaben der Beschwerdeführer vom 14.11.2016 und 16.11.2016) - die KESB ... (2/R, inkl. Exemplar für Beistand und inkl. Eingaben der Beschwerdeführer vom 14.11.2016 und 16.11.2016) - und das Departement des Innern (z.K.).

12 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. November 2016

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