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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140

January 31, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,821 words·~34 min·9

Summary

Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 140 Entscheid vom 31. Januar 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, gegen Einbürgerungsbehörde D.________, Vorinstanz, Gegenstand Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am ________ 1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren am ________ 1969; irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von G.________ (geboren am ________1993, Erteilung des Kantonsbürgerrecht mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und J.________ (geboren am ________1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A/B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (mit Unterbruch vom 31.7.2005 bis 16.5.2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde L.________). B. Am 10. August 2015 (= Eingangsdatum) stellten die Eheleute A/B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde D.________ gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches in der Folge im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl ________. Am 27. April 2016 fand eine Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde D.________ statt. Die Anhörung beinhaltete eine Befragung der Eheleute A/B.________ über ihre Personalien und persönlichen Verhältnisse sowie Fragen zu den gesellschaftlichen und politischen Kenntnissen der Gesuchsteller. Für A.________ fiel der Entscheid mit drei zu vier Stimmen und für B.________ mit einer zu vier Stimmen (bei einer Enthaltung) negativ aus. Nachdem die Einbürgerungsbehörde den Eheleuten A/B.________ die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht stellte und die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug gab (Vi-act. 7), reichte der gemeinsame Sohn G.________ eine Stellungnahme ein (datiert vom 22.5.2016), worin er die Einbürgerungsbehörde nach Darlegung seiner Sicht der Dinge darum ersuchte, den Entscheid noch einmal zu überdenken. Am 23. Mai 2016 fand eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch statt, an dem A.________ und G.________ sowie zwei Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilnahmen (Vi-act. 4). A.________ ersuchte darum, erneut vor der Einbürgerungsbehörde vorsprechen zu dürfen. C. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hielt die Einbürgerungsbehörde D.________ was folgt fest: 1. Das Gesuch von A.________ und B.________, um Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde D.________ wird abgelehnt. 2. Gemäss Art. 11 der Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren der Gemeinde D.________ betragen die Gebühren bei einem negativen Entscheid Fr. 2'500.00 pro Einzelperson/Ehepartner/eingetragene Partnerschaft (Fr. 700.00 Ein-gang/formelle Prüfung und Fr. 1'800.00 Ablehnungsentscheid). Von den

3 bereits einbezahlten Fr. 5'300.00 werden den Gesuchstellern Fr. 300.00 zurück erstattet. Sie werden gebeten, der Einbürgerungsbehörde eine entsprechende Kontoverbindung zur Überweisung des Betrags mitzuteilen. (3.-4. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). D. Gegen den Beschluss der Einbürgerungsbehörde D.________ (versendet am 17.6.2016) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde D.________ v. 25. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass beide Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 16. August 2016 im Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde und im Eventualstandpunkt die Sistierung des Verfahrens, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zum Sistierungsantrag wird unter Verweis auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni 2016 (Vi-act. 1) ausgeführt, dass es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer um Fälschungen handle und deswegen ein Strafverfahren gegen diese eröffnet worden sei, womit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 nicht erfüllt seien. In Abweichung des Sachentscheides vom 25. Mai 2016 werde deshalb nachträglich ein Nichteintretensentscheid geltend gemacht. F. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichen die Beschwerdeführer die Replik ein. Dazu reichen sie u.a. zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ vom 19. August 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden zwar um Fälschungen handelt, ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführer allerdings eindeutig verneint wurde (Bf-act. 14). Mit Duplik vom 14. Dezember 2016 hält die Vorinstanz mit Ausnahme des eventualiter gestellten Sistierungsantrags an den Anträgen der Vernehmlassung fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

4 1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in Art. 38 Abs. 2 BV ausdrücklich als Mindestvorschriften bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinaus zu gehen bzw. höhere Anforderungen zu stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorzusehen (Bundesgerichtsurteile 1D_1/2014 vom 1.10.2014 Erw. 3.6 [ZBl 2015 S. 105ff.], und 1D_17/2007 vom 2.7.2008 Erw. 3 [ZBl 2009 S. 114ff.], vgl. auch BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 S. 310f.; Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 38 N 8; VGE III 2014 125 und 126 vom 24.9.2014 Erw. 1.1; vgl. auch VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.1 in fine). 1.2 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften im derzeit geltenden Bürgerrechtsgesetz sehen in Art. 12 BüG vor, dass das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erworben wird mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Abs. 1), wobei die Einbürgerung nur gültig ist, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Abs. 2). Nach Art. 13 BüG wird die Einbürgerungsbewilligung vom zuständigen Bundesamt erteilt (Abs. 1), und zwar für einen bestimmten Kanton (Abs. 2). Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden (Abs. 3). Vor Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 14 BüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis). Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; VGE III 2014 125 und 126

5 vom 24.9.2014 Erw. 1.2 mit Hinweis auf VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 210 vom 25.6.2014 Erw. 1.2). 1.3 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 KBüG normiert, dass, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben muss. Nach § 4 Abs. 1 KBüG muss, wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (lit. a), und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (lit. b). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist für eine Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). In § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ 110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Nach § 7 Abs. 2 KBüG wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die in lit. a bis lit. c aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a betrifft die Wohnsitzerfordernisse, lit. b betrifft den makellosen Strafregisterauszug und lit. c betrifft den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse). 1.4.1 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5 S. 313).

6 1.4.2 Die Gemeinde D.________ hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, als sie die "Richtlinie zum Einbürgerungsverfahren" erlassen hat (Reglementsammlung 1.19; erlassen mit GRB Nr. 160 vom 4.2.2013; genehmigt mit RRB Nr. 244/2013 vom 20.3.2013, In Kraft seit 1.1.2013). Diese Richtlinie gibt im Wesentlichen die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts wieder, differenziert nach den formellen (Art. 3-4 [Mindestwohnsitzdauer; Niederlassungsbewilligung C]) sowie materiellen Kriterien (Art. 5-9 [Deutschkenntnisse; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse, geordnete finanzielle Verhältnisse, Leumund, Charta]). In den Art. 10-17 der Richtlinie finden sich Vorschriften für die konkrete Verfahrensdurchführung und die Festsetzung der Gebühren. Im angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2016 Erw. 3 hielt die Vorinstanz fest, dass die Richtlinien keinen Erlasscharakter haben. Sie seien aber insoweit zu berücksichtigen, als sie die Eignung im Sinne von Art. 14 BüG näher umschreiben und konkretisieren. 1.5 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch zitiertes Urteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Insbesondere steht der Gemeinde auch kein Entschliessungsermessen zu (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 und 1.4.5). Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 Erw. 3.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3). 1.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]). Ergänzt wird

7 das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2). Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt. 1.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 463, 367 und 471). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (Urteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). 1.8 Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuzie-

8 hen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3; 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6; 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (zit. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 2. Vorab ist auf den Umstand einzugehen, dass sich die eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer im Laufe des Einbürgerungsverfahrens als gefälscht herausgestellt haben. 2.1.1 In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer seien der Verpflichtung von § 12 Abs. 1 lit. a KBüV (dem Gesuch beizulegende Personenstandsdokumente) nicht nachgekommen, da die von ihnen eingereichten Geburtsurkunden Fälschungen seien. Hierzu verweist die Vorinstanz auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni 2016 an die Beschwerdeführer, worin u.a. festgehalten wird, dass die eingereichten Geburtsurkunden (Copy of Entry 1957) gefälscht seien ( Vi-act. 1). Ihre Angaben könne man deshalb nicht im elektronischen Personenstandsregister aufnehmen, zudem sei man verpflichtet, dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden und die gefälschten Dokumente einzuziehen. 2.1.2 Mit Replik vom 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführer zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ ein, mit denen auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) verzichtet wurde, da es die Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführer von den gefälschten Geburtsurkunden nichts gewusst hatten (die Geburtsurkunden wurden von den Müttern der Beschwerdeführern im Irak besorgt und gelangten über weitere Personen über Deutschland an sie; vgl. Bf-act. 14). 2.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass gemäss § 7 Abs. 2 lit. b KBüG auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werden könne, solange ein Strafverfahren hängig sei, weswegen "nachträglich

9 ein Nichteintretensgrund geltend gemacht [werde]", so erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen, da zwischenzeitlich zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der zuständigen Staatsanwaltschaft ergangen sind und somit kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer hängig ist. 2.3 Es kann anhand der vorliegenden Akten als erstellt gelten bzw. es wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, dass mit den eingereichten Geburtsurkunden § 12 Abs. 1 lit. a KBüV nicht erfüllt wird (vgl. Replik, S. 2 bis Mitte). Es stellt sich deshalb nachfolgend die Frage nach den Rechtsfolgen dieser Nichterfüllung. 2.3.1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15a Abs. 1 BüG). Weder das KBüG noch die KBüV ordnen den Fall, wenn sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens herausstellt, dass die Personenstandsdokumente gemäss § 12 Abs. 1 lit. a KBüV gefälscht sind. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz nehmen in ihren Rechtsschriften Bezug auf die Weisungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz zum Bürgerrechtsverfahren (Fassung vom 15.7.2016). Darin wird zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Personenstandsdokumente noch fehlen bzw. ob dann das Bürgerrecht trotzdem erteilt werden kann, folgendes festgehalten (S. 3): Die Personenstandsdokumente sind gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a KBüV eigentlich bei der Einreichung des Gesuches beizulegen. Die Zivilstandsämter haben aber angeboten (...), auf entsprechende Information hin die nötige Koordination mit den Gesuchstellern betr. der Beschaffung der Personenstandsdokumente zu übernehmen, sobald die Einbürgerungsbehörde sieht, dass ein Gesuch unbestritten ist. Sollten aber bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Dokumente noch fehlen oder wurde der Eintrag in Infostar noch nicht vorgenommen, kann die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise die Erteilung des Bürgerrecht von einer Bedingung abhängig machen (einer sog. Suspensivbedingung, d.h. die Verfügung wird erst rechtswirksam, wenn die Bedingung erfüllt ist). (...). 2.3.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ZGB werden zur Beurkundung des Personenstandes elektronische Register geführt. Zum Personenstand gehört insbesondere auch die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod (Abs. 2 Ziff. 1). Weil das Personenstandsregister gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZGB den vollen Beweis für die im Register beurkundeten Tatsachen erbringt (solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist), sind noch nicht im Personenstandsregister beurkundete Personenstandsdaten im Hinblick auf deren Beurkundung grundsätzlich mit beweiskräftigen Dokumenten nachzuweisen (Eva Duarte-Schaufelberger in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/ Nobel/Schwander / Wolf, 2011 Rz. 1 zu Art. 41).

10 2.3.3 Nach Art. 15a Abs. 2 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) wird eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist. Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). 2.3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 ZGB kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen der betroffenen Person als unmöglich oder unzumutbar erweist, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, und sofern die Angaben nicht streitig sind. Der Nachweis von Angaben über den Personenstand durch die ersatzweise Abgabe einer Erklärung setzt damit erstens voraus, dass die zur Mitwirkung am Verfahren der Beurkundung verpflichtete Person nachweist, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen (Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV). Zweitens ist vorausgesetzt, dass die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. b ZStV). 2.4 In der Replik wird vorgebracht, dass es in Anbetracht der derzeitigen politisch instabilen und unzuverlässigen Verhältnissen im Irak sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Kurden seien, welche nicht gefahrenfrei in Bagdad amtliche Dokumente verlangen und abholen könnten, die bereits vorliegenden irakischen Dokumente genügen müssten, zumal die Geburtsdaten und -orte der Beschwerdeführer seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz 1998 nie in Zweifel gezogen worden seien (Replik S. 2 ab Mitte). Des Weiteren reichen die Beschwerdeführer zur Replik als Beilage einen E-Mailauszug des Zivilstandsamtes N.________ ein, worin ihnen die Anschrift einer Anwaltskanzlei mit Sitz in Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten (und einer Niederlassung in Erbil im Irak) mitgeteilt wurde, welche für die Beschaffung von Urkunden aus dem Irak kontaktiert werden könnte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer dieser Kanzlei E-Mails zu, mit dem Anliegen um die Dokumentenbeschaffung. Diese E- Mails konnten nicht zugestellt werden ("mail delivery failure"; vgl. Bf-act. 13). 2.5 Soweit die Beschwerdeführer aus den misslungenen Zustellversuchen via E-Mail abzuleiten versuchen, die Beschaffung der Dokumente aus dem Irak sei nicht möglich, so erweist sich dies bei der vorliegenden Aktenlage zumindest als

11 fraglich. Die gerichtlichen Abklärungen ergaben, dass die Webseite der angefragten Kanzlei (http://www._____.com) in Betrieb ist, weshalb mit einer weiteren elektronischen Anfrage die irakischen Geburtsurkunden wohl in absehbarer Zeit besorgt werden könnten. Für diese Auffassung spricht zudem, dass auch auf der Webseite der deutschen Vertretungen im Irak (Bagdad/Erbil) festgehalten wird, dass die "Beschaffung von irakischen Personenstandsdokumenten [...] nach Informationen der Botschaft problemlos über bevollmächtigte Dritte, z.B. Verwandte oder Rechtsanwälte möglich ist" (http://www. ____. html; zuletzt aufgerufen am 7.12.2016). Ungeachtet dieser Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass nach Auffassung des hier urteilenden Gerichts eine fehlende Geburtsurkunde im laufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstellt. Einerseits sehen die kantonalen Weisungen zum Einbürgerungsverfahren (vorn Erw. 2.3.1) ebenfalls vor, dass ein solches Personenstandsdokument auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beigebracht werden kann. Anderseits besteht (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB (welche von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden muss) doch noch ins Personenstandsregister eintragen zu lassen (vorn Erw. 2.3.4), zumal vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass die bisher gemachten Angaben zum Personenstand der Beschwerdeführer unrichtig wären. 3. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass sie aufgrund der Anhörung vom 27. April 2016 habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Eignungskriterien in integrativer, sozialer und sprachlicher Hinsicht (§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a KBüG) nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführer hätten ausserhalb ihrer Arbeit kaum Kontakte zu Schweizern. Sie hätten nur Referenzpersonen aus ihrem beruflichen Umfeld angegeben, was auch durch die Anfragen der Sekretärin der Einbürgerungsbehörde bei den besagten Personen bestätigt worden sei, da diese keine Angaben zu den privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer hätten machen können. Die Beschwerdeführerin habe zwar Schweizer Freundinnen erwähnt, deren Namen habe sie jedoch nicht genannt (angefocht. Beschluss, Erw. 4a).

12 Bei der Anhörung hätten einige bis viele Fragen wiederholt bzw. umformuliert werden müssen, da diese Fragen (v.a. von der Beschwerdeführerin) nicht verstanden worden seien. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, dass bei regelmässigem Kontakt mit deutschsprachigen Personen die Deutschkenntnisse besser sein müssten. Vor allem bei der Beschwerdeführerin zweifelt es die Vorinstanz an, dass die Sprachkenntnisse noch dem Stand der Sprachstandanalyse 2013 (welche die Beschwerdeführerin im schriftlichen Teil mit 104.5 von 126 und im mündlichen Teil mit 35 von 54 je im Referenzniveau B1 [selbständige Sprachanwendung] erfolgreich bestand; vgl. Vi-act. 24, Beilage) entspreche (angefocht. Beschluss Erw. 4b). Es könne keine Rede sein von einer Vertrautheit mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen. Zwar hätten rudimentäre Kenntnisse vorgelegen. Die Antworten hätten aber mehrheitlich oberflächlich, unsicher, einstudiert oder repetitiv gewirkt. Bezogen auf die Dorfgemeinschaft müsse man die Gesuchsteller als Aussenstehende bezeichnen, die das Dorfgeschehen kaum wahrnehmen oder daran Anteil nehmen würden. Sie lebten zurückgezogen in ihrer eigenen Welt. Sozial seien sie in der Gemeinde nicht ausreichend verwurzelt. Dazu fehle auch die erforderliche Sprachkompetenz (angefocht. Beschluss Erw. 4c; vgl. auch Schreiben der Vorinstanz vom 17.5.2016, Vi-act. 7). 3.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss hinsichtlich Integration (insb. Erw. 4a-c) als willkürlich und offensichtlich unzutreffend gerügt. Als Belege hierfür reichen sie vor Verwaltungsgericht fünf Referenzschreiben ein, welche belegen sollen, dass die Beschwerdeführer nicht nur private Kontakte in der Gemeinde pflegen, sondern auch am öffentlichen Leben teilnehmen (u.a. auch Mitgliedschaften in Turn-, Minigolf- und Samaritervereinen, Beschwerde S. 4f. mit Verweis auf Bf-act. 5-11). 3.3 In der Vernehmlassung trägt die Vorinstanz vor, die von den Beschwerdeführern nachträglich eingereichten Bestätigungsschreiben sowie die Samariterkursteilnahme und die Teilnahme an einem Minigolfturnier wirkten reichlich konstruiert und unglaubhaft und würden nicht darüber hinwegzutäuschen vermögen, dass sie es versäumt haben, rechtzeitig und überzeugend die erforderlichen Nachweise (Referenzen) zu erbringen. Dass sie angeblich nicht gewusst haben sollen, welche Personen anzufragen gewesen wären (Vernehmlassung mit Verweis auf Beschwerde S. 6 oben) sei ein weiteres Indiz für die Verständigungsund Verständnisprobleme der Beschwerdeführer auf Deutsch. Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Beteiligung am Dorfleben unbeantwortet gelassen habe und die Beschwerdeführerin die Frage nicht einmal verstanden habe.

13 3.4 In der Replik und Duplik halten die Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest. 4. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer infolge mangelnder Integration im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b (persönliche Verhältnisse) und Abs. 2 lit. a (in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert) KBüG in pflichtgemässer Ermessensausübung abgelehnt hat. Demgegenüber ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 und § 4 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. c-f KBüG erfüllen (wobei lit. e, genügende Deutschkenntnisse von der Vorinstanz angezweifelt werden). 4.1 Die Beschwerdeführer nannten im Gesuch um ordentliche Einbürgerung vom 10. August 2015 vier Referenzpersonen (Vi-act. 24, S. 3 oben). Im Folgenden ersuchte die Vorinstanz diese Referenzpersonen darum, ihr Verhältnis zu den Gesuchstellern zu präzisieren bzw. das Referenzformular auszufüllen. Ein (1) Referenzformular konnte wegen nicht existierender Adresse nicht zugestellt werden (Vi-act. 17). Bei den drei übrigen Referenzpersonen handelt es sich um die Arbeitgeber der beiden Beschwerdeführer, die die Beschwerdeführer nur von der Arbeit her kennen und sich dementsprechend nicht privat zu diesen äussern konnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer hielten zwei Referenzpersonen u.a. fest, dass er als arbeitswilliger und pflichtbewusster Mitarbeiter wahrgenommen werde, der seine Aufgaben zuverlässig und gut mache. In Bezug auf seine Sprachkenntnisse hielten sie allerdings auch fest, dass man ihm bei anspruchsvollen Gesprächen die nötige Aufmerksamkeit gewähren müsse sowie dass die Verständigung ab und zu Probleme bereiten könne, da für ihn der Sinn von bestimmten Sätzen nicht immer einfach sei (Vi-act. 14 S. 1 und Vi-act.16 S. 1). 4.2.1 In den vorinstanzlichen Akten finden sich die Protokolle zum Einbürgerungsgespräch der beiden Beschwerdeführer vom 27. April 2016 (Vi-act. 8 und 9). Die Gespräche wurden separat geführt (zuerst mit der Beschwerdeführerin und anschliessend mit dem Beschwerdeführer, vgl. Vi-act. 12). Das Gespräch wurde nach der "Einleitung" gegliedert nach den Themenkreisen "Fragen zur Bindung zum Herkunftsland", "Fragen zur Integration", "Allgemeine Fragen & Fragen zur Geographie", "fakultativer Teil: Kenntnisse des Schweizerischen Staatswesens / politische Rechte" und "individuelle Fragen". Mit beiden Beschwerdeführern wurde das Gespräch auf deren Wunsch auf Hochdeutsch abgehalten. 4.2.2 Das Einbürgerungsgespräch wurde anhand folgender Kriterien bewertet: "Interesse an der Einbürgerung erkennbar", "Integration erkennbar", "Allgemeine

14 Fragen und Fragen zur Geographie" und "Kenntnisse des schweizerischen Staatswesens / der politischen Rechte". Mit Ausnahme des Kriteriums "Integration erkennbar" wurden bei beiden Beschwerdeführern alle Kriterien als erfüllt beurteilt. In der Gesamtbeurteilung fiel bei der Beschwerdeführerin der Entscheid mit 4 zu 1 Stimmen (bei 1 Enthaltung) und beim Beschwerdeführer mit 4 zu 3 Stimmen dennoch negativ aus (Vi-act. 8 S. 7 und Vi-act. 9 S. 6). 4.3 Im Schreiben vom 17. Mai 2016 an die Beschwerdeführer fasste die Vorinstanz das Ergebnis der Einbürgerungsgespräche vom 27. April 2016 dahingehend zusammen, dass man bei den Beschwerdeführern das Kriterium "Integration" aus folgenden Gründen als nicht erfüllt erachte (Vi-act. 6): - fehlende soziale Integration - ungenügende sprachliche Integration - aktive Beteiligung am Dorfleben und lokale Verwurzelung nicht erkennbar. 4.4 Mit Eingabe vom 22. Mai 2016 (Vi-act. 5 S. 2 ff. = Bf-act. 3) reichte der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine persönliche Stellungnahme ein, in der er die Vorinstanz darum ersuchte, den in Aussicht gestellten ablehnenden Entscheid noch einmal zu überdenken. In Bezug auf die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer hielt er fest, dass diese wohl nicht genügten, um ausführlich die Relativitätstheorie zu erklären, sie reichten aber allemal für einen Schwatz mit der Nachbarin oder für Witzeleien mit den Arbeitskollegen. Dass die Beschwerdeführer ihre Deutschkenntnisse der Einbürgerungsbehörde während des Gesprächs nicht genügend vermitteln konnten, hänge mit der bestandenen grossen Nervosität der Beschwerdeführer zusammen. Sodann gelte es in Bezug auf die fehlende soziale Integration zu differenzieren zwischen der privaten Sphäre und der öffentlichen "institutionalisierten" Sphäre. Bei ersterer seien die Beschwerdeführer klar genügend integriert. Bei der zweiten Sphäre treffe es in der Tat zu, dass die Eltern bis zum heutigen Zeitpunkt keine Vereinsmitgliedschaft vorweisen würden. Es handle sich dabei allerdings nicht um fehlendes Interesse, sondern es sei schlicht im Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer sehr viel arbeiten würden und erst gegen den späten Abend (19.30 Uhr) zu Hause seien und es ihnen damit schlicht an der Zeit für eine Vereinstätigkeit fehle. Jedoch sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer den Sohn bei seiner Vereinstätigkeit im örtlichen Fussballclub unterstützen würden (durch Waschen der Mannschaftstrikots zwei Mal pro Saison, Übernahme des Matchballsponsoring, Begleitung zu Auswärtsspielen, etc.). 4.5 Am 23. Mai 2016 gab es eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch, an der der Beschwerdeführer, sein Sohn sowie zwei Vertreter der Vorinstanz teil-

15 nahmen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass man die Begründung für die Ablehnung als nicht plausibel erachte. Er habe sehr viele Kontakte zu Schweizern. Das Mitwirken in einem Verein sei aufgrund der Arbeitszeiten eher schwierig. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass seine Eltern aufgrund der Nervosität die Fragen zum Teil nicht verstanden hätten und sie deswegen viele Punkte betreffend Integration nicht erwähnt hätten (bspw. Engagement im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Sohnes beim lokalen Fussballclub). Der Gesuchsteller würde sich freuen, wenn er nochmals eine Chance erhalten würde, vor der Behörde vorsprechen zu dürfen. Die anwesende Gemeinderätin teilte im Anschluss mit, dass das Schreiben des Sohnes vom 22. Mai 2016 an der nächsten Sitzung der Einbürgerungsbehörde vorgelegt würde. Die Behörde werde dann entscheiden, ob sie von ihrem Entscheid abweichen oder an diesem festhalten werde (Vi-act. 4). 4.6 Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zeigten die Beschwerdeführer der Vorinstanz an, dass sie mit dem ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht einverstanden seien. Sie ersuchten deshalb um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig teilten sie der Vorinstanz mit, dass sie sich neu bei Vereinen angemeldet haben (Bf-Ziff. 1 beim Herren Turnverein und Bf-Ziff. 2 beim Samariterverein; Vi-act. 2 = Bf-act. 4). 4.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage nach Referenzpersonen analog von Bewerbungsgesprächen irrtümlich qualifizierte Personen gemeint hätten (und deshalb nur Arbeitgeber angegeben hätten), was ihnen allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da dies auch der landläufigen Ansicht entspreche. Auf eine Korrektur im Nachhinein habe die Vorinstanz nicht eingehen wollen, was einen überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Beiliegend zur Beschwerde reichen die Beschwerdeführer deshalb fünf Referenzschreiben von Privatpersonen ein bzw. beantragen deren Befragung durch das Gericht (Beschwerde S. 6 mit Verweis auf Bf-act. 5-9). Zudem reichen sie für die Beschwerdeführerin eine Kursteilnahme beim Samariterverein ein sowie für den Beschwerdeführer eine Einladung des Turnvereins zu einem Minigolf-Turnier (Bf-act. 10-11). 4.8 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem entgegen, dass diese nachträgliche Beweise "reichlich konstruiert und unglaubhaft" wirkten. Auch würden diese Beweise nicht darüber hinwegzutäuschen vermögen, dass es die Beschwerdeführer versäumt hätten, rechtzeitig und überzeugend die erforderlichen Referenznachweise zu erbringen. Dass sie angeblich nicht gewusst haben sol-

16 len, welche Personen anzufragen gewesen wären, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie auf Deutsch Verständigungs- und Verständnisprobleme aufweisen würden. 5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 AuG [SR 142.20]; in diesem Sinne vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, 2009, Ziff. 1.2.2.1). Die ausländische Person muss dabei weder ihre persönliche Lebensauffassung noch ihre Herkunft aufgeben. Die vom eidgenössischen und kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Integration ist somit keine vollständige (vgl. Bundesgerichtsurteile 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.4 m.w.H.; 1D_5/ 2010 vom 30.8.2010 Erw. 3.3.1). Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, wobei die Gemeinde gerade in diesem Punkt über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Massgeblich ist dabei immerhin jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 Erw. 3.5 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.20103 Erw. 2.4 und 2.5 und 3 sowie auf BGE 138 I 242 Erw. 5.3). 5.2.1 Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches durch die Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das Gesuch formell geprüft, beim Departement des Innern einen VOSTRA-Auszug einverlangt (vollautomatisiertes Strafregister; beide sind nicht verzeichnet, Vi-act. 21), es wurde die Erfassung im "Infostar" veranlasst (Viact. 20), von den angegebenen Auskunftspersonen wurden schriftliche Auskünfte eingeholt (Vi-act. 13, 14, 16), das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert (Vi-act.

17 18), bei der Kantonspolizei wurde ein Polizeibericht eingeholt (Vi-act., 15), von den Beschwerdeführern wurden zusätzliche Informationen bezüglich finanzielle Verhältnisse verlangt, so insbesondere auch Auskunft über die Umstände der Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder (Vi-act. Dossier 2) und die Beschwerdeführer wurden zum Einbürgerungsgespräch eingeladen, anlässlich welchem sie je die Erklärung gemäss § 12 Abs. 1 lit. h KBüV sowie die Charta gemäss § 4 Abs. 1 lit. a KBüG unterzeichnet haben. Das Einbürgerungsgespräch verlief gemäss vorbereitetem Fragekatalog und Bewertungsformular (vgl. Erw. 4.2). 5.2.2 Im Anschluss an das Einbürgerungsgespräch erwog die Vorinstanz, beide Beschwerdeführer würden das Kriterium "Integration" nicht erfüllen (§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a KBüG). Das Gespräch habe den Eindruck vermittelt, dass abgesehen von der Arbeit nur wenig oder kein Kontakt zu Schweizern bestehe. Dies werde dadurch erhärtet, dass Referenzpersonen nur aus dem Berufsumfeld angegeben worden seien. Auch aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten nach 18 Jahren Landesanwesenheit müsse angenommen werden, dass der Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gering sei resp. müssten die Sprachkenntnisse bei regelmässigem Kontakt besser sein (Vi-act. 7). Zum Schluss mangelhafter Integration kommt die Vorinstanz damit indirekt über den Hinweis, als Referenzpersonen würden nur berufliche Kontaktpersonen genannt und bei den im Rahmen des Einbürgerungsgespräches angetroffenen Sprachfähigkeiten sei anzunehmen, es werde kaum viel Deutsch gesprochen, ergo bestehe kaum Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Nach Eröffnung dieser Erwägung sowie der beabsichtigten Ablehnung des Gesuches gegenüber den Beschwerdeführern haben diese das Sprachproblem mit Nervosität begründet und erklärt, gemeint zu haben, Referenzpersonen würden stets aus dem beruflichen Umfeld stammen. Man könne sehr wohl auch andere Personen bezeichnen. Eine Vereinstätigkeit sei hingegen aufgrund der beruflichen Situation schwierig, hingegen engagiere man sich im Fussballklub. Gleichzeitig ersuchten sie um neuerliche Prüfung. In Kenntnis dieser Vorbringen hielt die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen an ihrem Entscheid fest. 5.2.3 Indem die Vorinstanz die Hinweise nicht weiter abgeklärt hat, hat sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und das Gesuch gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung abgelehnt. Ungenügende Integration ist sehr wohl ein Grund, ein Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Um zu diesem Schluss zu kommen, hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen soweit abzuklären, dass Zweifel am Sachverhalt ausgeräumt werden können. Hievon kann dann abgewichen werden, wenn Gesuchsteller der sie betreffenden Mitwirkungs-

18 pflicht ungenügend nachkommen und die behördliche Sachverhaltsabklärung nicht unterstützen (Erw. 1.6). Nachdem vorliegend die Vorinstanz ihre Zweifel an der genügenden Integration geäussert hat, haben die Beschwerdeführer diese umgehend auszuräumen versucht und Hinweise genügender Integration geliefert. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, diesen Hinweisen nachzugehen. Dies umso mehr, als sie selber keine direkten Anhaltspunkte für eine mangelhafte Integration hatte, sondern diese nur indirekt aus den bezeichneten Referenzpersonen sowie dem sprachlichen Ausdruck anlässlich des Gesprächs ableitete. Dass die Beschwerdeführer bis zum ablehnenden Entscheid keinem Verein angehört haben, ist unbestritten (vermerkt sei diesbezüglich, dass es das Bundesgericht als unhaltbar erachtet hat, die Vereinstätigkeit ungeachtet der konkreten Umstände zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben, BGE 138 I 242 Erw. 5.3). Sie weisen indes auf ihre Mitarbeit beim Fussballklub hin sowie ihre Präsenz bei Fussballspielen und die Unterstützung der Kinder. Der Untersuchungsgrundsatz hätte es geboten, sich beim Fussballklub über die Beschwerdeführer zu informieren. In der Tat sind Referenzpersonen insbesondere im Berufsleben zu nennen. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Missverständnis ist daher nicht abwegig oder als Schutzbehauptung abzutun. Nachdem die Vorinstanz die mangelhafte Integration vor allem auch mit Verweis auf die ausschliesslich aus dem Berufsumfeld stammenden Referenzpersonen begründet hat, wäre es ihre Pflicht gewesen, die von den Beschwerdeführern genannten Beweisofferten anzunehmen und Auskünfte auch im persönlichen Umfeld einzuholen. Anzufügen bleibt, dass dieser Schritt umso mehr geboten gewesen wäre, weil die Vorinstanz die mangelhafte Integration ja aus der Zusammensetzung der Referenzpersonen schloss und nicht aufgrund von deren Rückmeldungen selbst. Diese beurteilte sie als positiv (wenn auch gewisse Hinweise auf eine Limitierung bei sprachlich komplexen Inhalten angegeben werden). Aus dem Gesprächsprotokoll ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz explizit nach Namen von Freundinnen der Beschwerdeführerin nachgefragt hätte; es geht daher nicht an, ihr mangelnde Integration vorzuwerfen mit der Begründung, sie spreche nur von Freundinnen, ohne Namen zu nennen. Zumindest hätte die Untersuchungspflicht gefordert, nach diesen Namen zu fragen, um allfällige Erkundigungen vorzunehmen. Gerade weil ja die Vorinstanz bemerkte, die genannten Referenzpersonen stammten ausschliesslich aus dem beruflichen Umfeld, wäre sie gehalten gewesen, den Hinweis persönlicher Freundschaften aufzunehmen und zu klären. Bei diesen weiteren - notwendigen - Abklärungen

19 hätte mitunter auch in Erfahrung gebracht werden können, ob die Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich des Gesprächs effektiv nervositätsbedingt waren oder die Sprachfähigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich nicht dem testierten Niveau entsprechen. 5.2.4 Dass bei der Vorinstanz aufgrund der Referenzpersonen (nicht der Referenzauskünfte selbst) sowie der nicht einfachen Kommunikation anlässlich des Einbürgerungsgespräches Zweifel an der genügenden Integration aufkamen, ist nicht zu beanstanden. Nachdem jedoch sowohl im Gespräch selbst als insbesondere auch im Anschluss daran die Beschwerdeführer verschiedene Hinweise zur Entkräftung der Zweifel angeboten haben, wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sie aber nicht darauf einging und keine weiteren Abklärungen traf, sondern am ablehnenden Entschluss festhielt, erweist sich die Beweiserhebung der Vorinstanz als ungenügend. Da die Auskünfte der Referenzpersonen positiv gewertet wurden, die weiteren Kriterien des Einbürgerungsgespräches positiv waren und die Vorinstanz auch sonst über keine direkten Hinweise für eine mangelhafte Integration hatte, durfte sie nicht auf weitere Abklärungen verzichten mit der Begründung, weitere Abklärungen hätten am Ergebnis nichts zu ändern vermocht. Der Sachverhalt war noch nicht derart klar, dass eine antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt gewesen wäre (BGE 141 I 60 Erw. 5.2). 5.3 Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ungenügende Sachverhaltsabklärung) ist der angefochtene Entscheid unabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit aufzuheben. Mangels genügender Sachverhaltsabklärung kann dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen, nicht entsprochen werden. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid (BGE 140 I 99 Erw. 3.8). 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Gemeinde D.________ auferlegt, welche zudem den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemes-

20 sen (§ 2 Abs. 1 GebT). Gesamthaft rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt, Spesen und Auslagen) festzulegen.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgelegt und der Gemeinde D.________ auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen hat. Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Gemeinde D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt, Spesen und Barauslagen) gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern des Kantons Schwyz (EB). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

22 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Februar 2017

III 2016 140 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140 — Swissrulings