Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.10.2016 III 2016 134

October 12, 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,663 words·~13 min·7

Summary

Wirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten) | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 134 Entscheid vom 12. Oktober 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Natascha Ofner, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, …, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, , Vorinstanz 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Wirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. A.________1976, verheiratet, Vater von zwei Kindern mit Jahrgang 2000 und 2004) hat seit einiger Zeit wirtschaftliche Hilfe von der B.________ bezogen (gemäss Angaben der B.________ im Beschluss vom 20. Juli 2016, mit welchem die wirtschaftliche Sozialhilfe auf eigenes Begehren hin per 16. Juli 2016 eingestellt wurde, hat die Gemeinde B.________ für A.________ und teilweise seine Familie von November 2012 bis Februar 2013, von April 2014 bis März 2015 sowie von April 2015 bis 16. Juli 2016 insgesamt Fr. 65'713.25 aufgewendet). B. Am 24. September 2014 wurde A.________ inhaftiert. Am 20. Mai 2015 wurde er in eine der Strafanstalten von Witzwil (BE) verlegt. Mit einem per 21. August 2015 datierten Schreiben an die B.________ ersuchte er um Übernahme der Kosten für eine dringende Zahnbehandlung. Nach Prüfung des Kostenvoranschlages von Dr.med.dent. C.________ (Ins/ BE) durch den Kantonszahnarzt Dr.med.dent. D.________ hielt die B.________ mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 im Dispositiv was folgt fest: 1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt. 2. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht übernommen. 3. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin übernommen. C. In der Zwischenzeit wurden (gemäss den eingereichten Kontoauszügen) am 29. Juni 2015 eine erste Zahnarztrechnung von Fr. 150.35, am 27. August 2015 eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 29.45 und am 23. September 2015 eine dritte Zahnarztrechnung von Fr. 68.20 aus dem in der Strafanstalt erzielten Arbeitsentgelt bezahlt. Eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 441.75 wurde am 7. Januar 2016 von der Strafanstalt Witzwil aus dem Arbeitsentgelt beglichen. A.________ forderte mehrfach (erfolglos) von der B.________ die Rückerstattung dieser bereits bezahlten Rechnungsbeträge auf sein Sperrkonto in der Strafanstalt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 erneut subsidiär genehmigt. 2. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht übernommen.

3 3. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin übernommen. 4. A.________ wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Sozialhilfe unter den Voraussetzungen von §25 Abs. 1 und 2 SHG bzw. §14 SHV zurück zu erstatten ist (siehe Merkblatt über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz). D. Dagegen reichte A.________ umgehend beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit RRB Nr. 529/2016 vom 14. Juni 2016 hat der Regierungsrat diese Beschwerde abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass die kommunale Fürsorgebehörde die betreffenden Zahnarztrechnungen nicht zu übernehmen habe, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, diese aus dem eigenen Arbeitsentgelt zu bezahlen. E. Gegen diesen am 21. Juni 2016 versandten RRB erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 14.06.2016 sei abzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten sämtliche Zahnarztkosten zu tragen und vorbezahlte Rechnungen aus dem Sperrkonto zu begleichen. 3. Es sei der Beschwerdeführer (A.________) zu entschädigen mit CHF 500.- für Barauslagen und Aufwandkosten wie Telefonate, Briefe etc.). 4. Gegebenenfalls sei die Unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen (Anwaltskanzlei …). 5. Sämtliche Verfahrenskosten inklusive Anwaltskosten sind von der Vorinstanz (Fürsorgebehörde) zu bezahlen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. G. Nachdem A.________ die B.________ informiert hatte, dass er ab dem 16. Juli 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötige, stellte die B.________ mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe per 16. Juli 2016 ein. Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten, dass aufgrund der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die angefallenen Kosten der Zahnbehandlung im Rahmen der Kostengutsprache lediglich noch bis zum 16. Juli 2016 übernommen würden, sofern diese nicht aus dem Arbeitsentgelt beglichen werden können. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

4 H. In Eingaben vom 25. August 2016 sowie vom 2. September 2016 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Beschwerde gutzuheissen und die betreffenden Zahnbehandlungskosten zu erstatten seien. Mit Eingabe vom 22. September 2016 erneuerte die B.________ ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wies sie darauf hin, dass zwischenzeitlich der Zahnarzt Dr.med.dent. C.________ für im Zeitraum vom 5. April 2016 bis 14. Juli 2016 erfolgte Behandlungen eine Gesamtrechnung von Fr. 3'358.45 stellte, welche von der Fürsorgebehörde beglichen wurde, nachdem die Strafanstalt Witzwil mit einem Kontoauszug belegt hatte, dass der Beschwerdeführer diese Zahnarztrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich schliesslich noch in einer per 9. Oktober 2016 datierten Eingabe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen. Ausserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 134 I 65 Erw. 3.1). 1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (ShV, SRSZ 380.111) geregelt. 1.2.1 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und persönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die

5 hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). 1.2.2 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage abwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Die Ursachen einer Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 ShG). 1.2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG). 1.2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG). Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 2 ShG). 1.2.5 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG). 1.2.6 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 3 ShG). 1.2.7 Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5 ShV).

6 1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Gründe und Ursachen für die Notlage grundsätzlich unerheblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob der Einzelne für die persönliche Notlage selber verantwortlich ist bzw. die Notlage "schuldhaft" herbeigeführt hat. Dass die Ursachen für die Notlage irrelevant sind, befreit den Einzelnen nicht davon, Massnahmen zur Beseitigung der Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Lucien Müller in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 18 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 119 Erw. 5.4; BGE 131 I 166 Erw. 4.3). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die bereits aus dem in der Strafanwalt Witzwil erzielten Arbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungsrechnungen (welche gemäss den nachträglich eingereichten Kontoauszügen am 29.6.2015 Fr. 150.35, am 27.8.2015 Fr. 29.45, am 23.9.2015 Fr. 68.20, am 7.1.2016 Fr. 441.75 und am 3.3.2016 Fr. 184.45 ausmachen). Streitig ist im Wesentlichen, ob die kommunale Fürsorgebehörde diese Kosten nachträglich zu übernehmen bzw. entsprechende Beträge auf das betreffende Sperrkonto des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuerstatten hat oder nicht. Die weiteren Zahnbehandlungskosten von Fr. 3'358.45, welche nach der Aktenlage von der B.________ zwischenzeitlich bezahlt worden sind, gehören nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates wird in Erwägung 3.1 zutreffend dargelegt, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Es kann darauf verwiesen werden. Dies bedeutet grundsätzlich, dass eine um Unterstützung nachsuchende Person keine Rückerstattung von bereits bezahlten (Zahnarzt)Rechnungen verlangen kann, wenn solche Kosten aus dem erzielten Arbeitsentgelt finanzierbar und auch tatsächlich finanziert worden sind. 3.2 Die kommunale Fürsorgebehörde hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt. Es trifft zwar zu, dass in diesem Beschluss nicht expressis verbis auf den Grundsatz der Subsidiarität hingewiesen wurde. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Subsidiaritätsgrundsatz bereits von Gesetzes wegen (§ 2 ShG) gilt und die gesetzlichen Bestimmungen

7 auch dann Anwendung finden, wenn sie einem Gesuchsteller gegebenenfalls nicht bekannt sein sollten (ignorantia iuris nocet). 3.3 Massgeblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit seinem Gesuch um Kostengutsprache nicht offen gelegt hat, in welchem Umfang er in der Strafanstalt ein Arbeitsentgelt erzielt und welche Summe er daraus zwischenzeitlich auf dem betreffenden Sperrkonto angesammelt hat. Hätte der Beschwerdeführer darüber rechtzeitig und substantiiert (inkl. Kontostand) informiert, wozu er verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 10 ShV), wäre die Fürsorgebehörde in Kenntnis solcher Arbeitsentgelte und des aktuellen Kontostandes in der Lage gewesen, die Kostengutsprache so zu erteilen, wie sie dies später in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Juli 2016 festgehalten hat ("sofern diese Kosten nicht aus dem Arbeitsentgelt von A.P. beglichen werden können"). Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nach der Aktenlage verletzt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die kommunale Fürsorgebehörde es abgelehnt hat, die bereits aus dem Arbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten (siehe oben, Erwägung 2) ungeachtet der erteilten Kostengutsprache, welche wie erwähnt nur subsidiäre Anwendung findet, nachträglich zurückzuerstatten. 3.4 Des Weiteren hat der Regierungsrat in Erwägung 3.1 des angefochtenen RRB überzeugend dargelegt, welche Regelung für Insassen der Strafanstalt Witzwil zur Verwendung von Arbeitsentgelt, welches einem Sperrkonto zugewiesen wurde, gilt und hier bezüglich der teilweisen Finanzierung von Zahnbehandlungskosten auch Anwendung gefunden hat. Es kann darauf verwiesen werden. Sodann kann aus Art. 83 StGB nicht abgeleitet werden, dass aus dem Arbeitsentgelt keinerlei Zahnbehandlungskosten beglichen werden dürfen, wie in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2016 (S. 2) zutreffend dargelegt wurde. 4. An diesem dargelegten Ergebnis, wonach die B.________ die betreffenden, aus dem Arbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungskosten (von gesamthaft Fr. 874.20) nicht nachträglich zurückzuerstatten hat, vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. August 2016 (S. 2), wonach sinngemäss die aus dem Sperrkonto finanzierten Zahnbehandlungskosten einer unzulässigen direkten oder indirekten Verpfändung entsprächen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht Art. 83 StGB dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sowie den Konkordatsrichtlinien zur teilweisen Verwendung des im Sperrkonto

8 angesammelten Arbeitsentgeltes für die Teilfinanzierung von Zahnsanierungen nicht entgegen. Ferner trifft es nicht zu, dass in der vorliegenden Sache der Zahnarzt geschädigt sei, wie in der Eingabe vom 2. September 2016 vom Beschwerdeführer behauptet wird. Letzterer übersieht, dass die betreffenden Zahnbehandlungskosten bereits bezahlt sind. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Begleichung der erwähnten Zahnbehandlungskosten aus dem Sperrkonto sei nur deswegen vorgenommen worden, weil eine Garantie bestanden habe, dass die Fürsorgebehörde dafür aufkomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Mitarbeiter der Strafanstalt Witzwil im Email- Schreiben vom 21. Oktober 2015 an die kommunale Fürsorgebehörde was folgt ausführte: (…) In der Regel kommen die Gefangenen in den Anstalten Witzwil für ihre Zahnarztkosten selber auf. Diese, wie im vorliegenden Fall, werden ihnen nach Reglement ab deren Sperrkonto belastet und an den Zahnarzt bezahlt. (…) Wir überlassen es Ihnen, ob Sie den Betrag von Fr. 68.20 dem Gefangenen zukommen lassen wollen. Dieser Betrag würde wiederum auf dessen Sperrkonto gebucht. Wäre der Betrag grösser (z.B. bei einer umfangreichen Zahnsanierung) wären wir mit einer Anfrage um Kostenübernahme vorgängig an Sie gelangt. Wir werden Ihnen, wie bis anhin, die Arztrechnungen zur Bezahlung bzw. Weiterleitung an die Krankenkasse gerne zusenden. Allfällige Zahnarztkosten hingegen werden wir weiterhin ab seinem Sperrkonto bezahlen. Ganz im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitgefangenen. (…) Was sodann die höheren Zahnbehandlungskosten von Fr. 3'358.45 anbelangt, wurde bereits dargelegt, dass diese nicht zum vorliegenden Beschwerdegegenstand gehören. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Eingabe vom 9. Oktober 2016, wonach sinngemäss eine Firma, welcher irrtümlicherweise Geld transferiert worden sei, dieses Geld nicht behalten dürfe, im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten eines Leistungsansprechers im Sozialhilferecht wird praxisgemäss verzichtet. Im Übrigen fällt ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer ausser Betracht. Einmal abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, sein Anliegen vor Verwaltungsgericht selber zu vertreten, wäre auch − bezogen auf die Streitsache (betr. nachträgliche Rückerstattung der aus dem Arbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten von Fr. 68.20 und Fr. 441.75) − das Kriterium der Nicht-Aussichtlosigkeit des materiellen Begehrens hier nicht erfüllt. Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde nicht anwaltlich vertreten ist, entfällt für sie ein Anspruch auf Parteientschädigung.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Fürsorgebehörde (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 9.10.2016) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Oktober 2016

III 2016 134 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.10.2016 III 2016 134 — Swissrulings