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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.01.2016 III 2015 220

January 29, 2016·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,782 words·~24 min·7

Summary

Sozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2015 220 Entscheid vom 29. Januar 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F.________, , gegen 1. B.________, , 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am … 1954, von Bosnien und Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung C) ist gelernter Maurer und war zuletzt vom 5. Januar 1998 bis zum 18. Mai 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) als Monteur für die … erwerbstätig. Am 6. März 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente, für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente und anschliessend wiederum eine Viertelsrente zu (bis 31.7.2008). Die Bemühungen von A.________, auch für den Zeitraum ab 1. August 2008 IV-Rentenleistungen zu erhalten, blieben erfolglos (vgl. VGE 2009 85 vom 17.11.2009 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_1076/2009 vom 21.1.2010; VGE I 2010 133 vom 23.11.2010 und Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2011 vom 18.2.2011; vgl. Vorbescheid der IV-Stelle vom 3.6.2014). B. In der Zwischenzeit hatte sich A.________ bei der B.________ gemeldet, welche ihn seit März 2002 wirtschaftlich unterstützt. Im Beschluss Nr. 97 vom 20. April 2015 ermittelte die B.________, dass sich die bisherige finanzielle Unterstützung für A.________ auf eine Gesamtsumme von Fr. 272'500.-- beläuft. Mit diesem Beschluss stellte die B.________ die wirtschaftliche Unterstützung per 31. März 2015 unter Verweis auf die Erwägungen ein. In den Erwägungen wurde sinngemäss ausgeführt, dass A.________ − ohne vorgängige Meldung an die Fürsorgebehörde − ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24'477.02 bezogen sowie davon Fr. 23'000.-- zweckwidrig für private Zwecke (Schuldentilgung) statt für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. C. Eine gegen diesen Beschluss am 15. Mai 2015 erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen. Gegen diesen am 17. November 2015 versandten und am 19. November 2015 ausgehändigten RRB liess A.________ rechtzeitig am 9. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

3 Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingaben vom 8. Januar 2016 beantragte die B.________, es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte die Fürsorgebehörde darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein verfassungsmässiger Anspruch (Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 110]). Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert allerdings nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 Erw. 2c). Das verfassungsmässig geschützte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 Erw. 4.1 m.H.). 1.2.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2.1 zutreffend dargelegt hat, haben die Gemeinden gemäss § 11 des kantonalen Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), welche u.a. auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2 lit. d). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat nach § 15 ShG, wer für seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz) nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des ShG und der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung (§ 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV; SRSZ 380.111]) sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das

4 Gesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV). 1.2.2 Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs sind u.a. die eigenen Mittel des Leistungsansprechers zu ermitteln. Dazu gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (vgl. § 6 Satz 1 ShV). 1.3 Ebenfalls zu beachten ist, dass Sozialhilfeleistungen dem Grundsatz der Subsidiarität unterliegen. In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG; siehe auch BGE 139 I 221 Erw. 3.2). 1.4.1 Gemäss den SKOS-Richtlinien (E. 2.5) gehen Leistungen der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Grundsätzlich sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV- Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen. Der Lebensunterhalt ist ergänzend zur AHV- bzw. IV-Rente mit dem ausgelösten Guthaben zu bestreiten. Um der Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) Rechnung zu tragen, soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben nicht früher erfolgen. Decken AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Ausgelöste Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a sind liquides Vermögen und nach Eintritt der Fälligkeit für den zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Auch diese Grundsätze wurden im angefochtenen Beschluss (in Erwägung 4.1) zutreffend dargelegt. 1.4.2 Hat der Sozialhilfeempfänger das Vorsorgeguthaben bereits bezogen und aufgebraucht oder ist dieses noch teilweise vorhanden, stellt sich die Frage, wie sich die Sozialhilfebehörde zu verhalten hat. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass es nicht dem Gutdünken des Berechtigten überlassen werden kann, ob und wann er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen will. Um eine stossende Ungleichbehandlung von Bezügern und Nichtbezügern von Vor-

5 sorgeguthaben zu verhindern, sind alle Fälle grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. Hardy Landolt, Inwieweit darf die Sozialhilfebehörde am sozialversicherungsrechtlichen Honigtopf naschen? publ. in: AJP 5/2012, S. 639ff., v.a. S. 645f. mit Verweis auf das Urteil 2P.53/2004 vom 13.4.2004 Erw. 4.3). 1.4.3 In einem Fall, in welchem ein Sozialhilfe beanspruchendes Ehepaar ein Vorsorgeguthaben vorbezogen hatte ohne Deklaration an die Sozialhilfe, erwog das Zürcher Verwaltungsgericht u.a., dass die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinde in engem Zusammenhang mit der Weisung an das Ehepaar stehe, bei der Abklärung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch Einreichen von Unterlagen mitzuwirken. Die Zulässigkeit der Einstellung hänge davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet vorgelegt worden seien und die nunmehr vorliegenden Unterlagen die dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, wonach das Ehepaar aus eigenen Mitteln leben könne, hinreichend widerlegen würden (was im damaligen Fall im Ergebnis bejaht wurde, vgl. H. Landolt, a.a.O. AJP 5/2012, S. 646 mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13.12.2004 = VB.2004.00414). 1.5 Sodann gilt nach § 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110), dass Sozialhilfe beanspruchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Der Leistungsansprecher hat über seine Verhältnisse, namentlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; SKOS-Richtlinien A.5.2). Verweigert der Leistungsansprecher seine Mitwirkung, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf seine Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP i.V.m. § 36 Abs. 1 ShG). 1.6 Nach der Rechtsprechung hat keinen Anspruch auf Unterstützung, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 131 I 173 Erw. 4.1). Im Rahmen der Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person daher verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. VGE III 2013 31 vom 23.6.2013 Erw. 2.3). 2. Im vorliegenden Fall präsentiert sich als Ausgangslage der massgebende Sachverhalt wie folgt, wobei zu den einzelnen Aspekten/ Vorkommnissen jeweils

6 eine erste gerichtliche Würdigung vorgenommen wird (die gesamthafte gerichtliche Würdigung folgt anschliessend). 2.1.1 Der damals 60-jährige, seit März 2002 Sozialhilfe beanspruchende Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamtes mit Schreiben vom 5. Februar 2015 aufgefordert, beim nächsten Besprechungstermin am 24. Februar 2015 einerseits einen Lebenslauf mit sämtlichen bisherigen Arbeitgebern und anderseits Unterlagen mitzubringen, welche Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitspolicen, Versicherungsangaben oder Sammelstiftungen etc. betreffen. Anlass zu dieser Aufforderung gab, dass in den Stammakten des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu allfälligen Ansprüchen aus Vorsorgeguthaben (2. und 3. Säule) vorhanden waren (vgl. Vi- Ordner 65, Ziff. 9, Anhang). 2.1.2 Dass die für die kommunale Sozialhilfe zuständigen Personen nicht bereits früher Abklärungen hinsichtlich allfälliger Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers getroffen hatten, ist grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Es war indes offenkundig richtig zu versuchen, diesen Mangel beim damals noch 60-jährigen Sozialhilfeempfänger umgehend zu beheben. 2.2.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer den Besprechungstermin vom 24. Februar 2015 wahrgenommen hat. Allerdings hat er es unterlassen, die von ihm geforderten Angaben und Unterlagen mitzubringen. Weder hat er eine Liste seiner früheren Arbeitgeber abgegeben, noch hat er Angaben zu Vorsorgeguthaben gemacht. 2.2.2 Dadurch, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 5. Februar 2015 angeforderten Unterlagen und Angaben zu diesem Besprechungstermin vom 24. Februar 2015 (unentschuldigt) nicht mitbrachte, hat er offenkundig seine Mitwirkungspflichten klar verletzt. Aus einem allfälligen Einwand, wonach er den Inhalt des Schreibens vom 24. Februar 2015 nicht verstanden habe, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn es wäre seine Sache gewesen, rechtzeitig beim Sozialamt nachzufragen, was mit dem Schreiben vom 5. Februar 2015 gemeint war, sofern es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass er das erwähnte Schreiben nicht verstehen konnte. 2.3.1 Gemäss den Aufzeichnungen der Mitarbeiterin des Sozialamtes (siehe Aktivitätsübersicht in Vi-Ordner 65, Ziff. 10) forderte sie den Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 2015 auf, eine Vollmacht zu unterzeichnen, damit die Sozialhilfebehörde (bzw. Mitarbeiter des Sozialamtes) Nachforschungen hinsichtlich vorhandener Vorsorgeguthaben tätigen könne. Indes

7 lehnte es der Beschwerdeführer ab, eine solche Vollmacht zu unterzeichnen. Stattdessen wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche (bzw. bis 3. März 2015) Bescheid gebe hinsichtlich vorhandener Vorsorgeguthaben und allfällige Unterlagen vorbeibringen werde. 2.3.2 In Anbetracht dieser Absprache musste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass er die Fürsorgebehörde umgehend über das Vorhandensein von zu seinen Gunsten lautenden Vorsorgeguthaben zu informieren hatte, indessen weder vereinbart war, dass er dieses Vorsorgeguthaben umgehend zu beziehen hatte, noch dass solche Vorsorgeguthaben vom Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken eingesetzt werden könnten. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass solche Vorsorgeguthaben für die eigene Vorsorge gedacht sind, mithin die Sozialhilfebehörde mindestens teilweise entlastet wird, wenn und soweit sich die Existenz von zu Gunsten des Beschwerdeführers lautenden Vorsorgeguthaben herausstellte. 2.4.1 Innert der vereinbarten Woche hat der Beschwerdeführer weder die Organe der kommunalen Sozialhilfe informiert, noch Unterlagen vorbeigebracht, weshalb die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2015 mahnte, eine beigelegte Vollmacht bis spätestens 20. März 2015 zu unterzeichnen, damit die Behörden hinsichtlich Vorsorgeguthaben eigene Nachforschungen tätigen können (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 9/ Anhang). 2.4.2 Erneut hat der Beschwerdeführer unentschuldigt seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Organe der Sozialhilfebehörde nicht rechtzeitig informiert. 2.5.1 In einem per 23. März 2015 datierten Schreiben hat der Beschwerdeführer der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes was folgt mitgeteilt (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 9/ Anhang): Ich bedanke mich dass sie mich informiert haben über meine Freizügigkeitsleistung. Ich habe das Konto der Freizügigkeitsleistung abgehoben. Ich habe mit der Freizügigkeitsleistung meine Privatschulden beglichen an Privat-Personen. Für weitere Fragen stehe ich ihnen persönlich zur Verfügung. Besten Dank für ihr Verständnis. Freundliche Grüsse 2.5.2 Der Beschwerdeführer teilte lediglich mit, dass er ein Vorsorgeguthaben ausfindig gemacht, bezogen und damit geltend gemachte Privatschulden beglichen habe. Er verschwieg indessen sämtliche näheren Angaben wie den Namen der Vorsorgeeinrichtung, die Höhe des Vorsorgeguthabens, den Zeitpunkt des Bezuges, die Art und Höhe der Privatschulden bzw. Darlehen, den Zeitpunkt der

8 Rückzahlung an welche Gläubiger etc.. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seinen Auskunftspflichten (jedenfalls in diesem Zeitpunkt) nicht hinreichend nachgekommen. Sodann musste dem Beschwerdeführer in Anbetracht der ganzen Vorgeschichte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit klar sein, dass er den Organen der Sozialhilfebehörde schriftliche Informationen zu vorhandenen Vorsorgeguthaben zu liefern gehabt hätte und nicht, solche Vorsorgeguthaben ohne Rücksprache zu beziehen und für private Zwecke (welche nicht der Vorsorge dienen) einzusetzen. 2.6.1 Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies das Sozialamt den Beschwerdeführer auf die Auskunfts- und Meldepflichten gemäss § 10 ShV hin und rügte, dass er die angeforderten Angaben zu Freizügigkeitsleistungen trotz mehrmaliger Aufforderungen verweigert habe. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt bis zum 7. April 2015, um folgende Angaben zu liefern (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 9/Anhang): 1. Lückenlose schriftliche Angaben beim Sozialamt einzureichen zu allen vorhandenen und bezogenen Freizügigkeitsleistungen (Versicherungspolicen, Verfügungen), sowie schriftliche Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt Versicherungsleistungen an wen ausbezahlt wurden; 2. Detaillierte schriftliche Angaben, an wen zu welchem Zeitpunkt Geldleistungen von Ihnen ausbezahlt wurden. 2.6.2 Mit diesem Schreiben vom 26. März 2015 verlangten die Mitarbeiter des Sozialamtes vom Beschwerdeführer umfassende Informationen und Unterlagen zum vorbezogenen Vorsorgeguthaben und dessen Verbleib bzw. Verwendung. Soweit der Beschwerdeführer nicht verstanden haben sollte, was mit dem Schreiben vom 26. März 2015 gemeint war, wäre es seine Sache gewesen, sich rechtzeitig beim Sozialamt zu melden. 2.7.1 Am 8. April 2015 erschien der Beschwerdeführer zum telefonisch vereinbarten Besprechungstermin. Dabei legte er folgende Unterlagen vor (vgl. Vi- Ordner 65, Ziff. 3/ Anhang):  Ein Schreiben der Credit Suisse (CS) Freizügigkeitsstiftung 2. Säule vom 5. März 2015, in welchem die Nummer des dem Beschwerdeführer zustehenden Freizügigkeitskontos (0540-000145-21-127) angegeben wurde;  Eine Buchungsanzeige der CS vom 5. März 2015, wonach am 5. März 2015 der Betrag von Fr. 24'500.48 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der PostFinance (9000-CH1409000000872753126) ausbezahlt wurde;  und eine Quittung der Schweizerischen Post, wonach mit der PostFinance Card Nr. ….3555) am 10. März 2015 Fr. 23'000.-- ausbezahlt wurden, so dass noch ein verfügbares Guthaben von Fr. 640.23 verblieb.

9 Hinsichtlich der am 10. März 2015 abgehobenen Fr. 23'000.-- machte der Beschwerdeführer gemäss den Aufzeichnungen des Fürsorgesekretärs geltend, an drei Kollegen einen Teil seiner Schulden zurückbezahlt zu haben. Er werde dies noch schriftlich bestätigen. 2.7.2 Obwohl der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass er finanzielle Veränderungen (wie hier ein am 5. März 2015 erfolgter Geldmittelzufluss von Fr. 24'500.--) den Organen der Sozialhilfebehörde hätte umgehend melden müssen, liess er sich mehr als einen Monat Zeit, diesen konkreten Geldtransfer gegenüber dem Fürsorgesekretär offen zu legen, wobei hinsichtlich der Verwendung der am 10. März 2015 abgehobenen Fr. 23'000.-- der Beschwerdeführer noch äusserst vage blieb. Namentlich legte er diesbezüglich bei der Besprechung vom 8. April 2015 keine schriftlichen Angaben vor, weder bezüglich allfälliger Darlehensschulden noch bezüglich geltend gemachter Darlehensrückzahlungen. 2.8.1 Erst nach dieser Besprechung vom 8. April 2015 liess der Beschwerdeführer von drei Personen gleichentags folgende Bestätigungen unterzeichnen, welche am 9. April 2015 beim Sozialamt eingingen (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 3/ Anhang/ Schreibweise gemäss Original):  Ich C.________ … Bestätige das Herr A.________ … mir seit 2010, 7000Fr. Schuldet. Ich Bestätige das Herr A.________ am 11.03.2015 mir die 7000Fr. zurückgegeben hat. … 08.04.2015 C.________  Hier mit bestätige ich D.________ …. Das ich an Herr A.________ … seit 2005 bis 2015 mit Geld geholfen habe, mit der Abmachung das Herr A.________ mir, das Geld eines Tages zurück gibt. Herr A.________ hatte die Schulden von 12000Fr. am 11.03.2015 mir zurückgegeben. … 08.04.2015 D.________  Herr A.________ …. Schuldet mir seit 2008, 5000Fr. Ich bestätige das Herr A.________ mir am 11.03.2015 die 5000Fr. zurückgegeben hatte. … 08.04.2015 E.________ Anmerkung: in den Akten ist die Schreibweise hinsichtlich des zuletzt genannten Kollegen uneinheitlich, teilweise … verwendet 2.8.2 Hier fallen insbesondere zwei Aspekte besonders auf. Zum einen stimmt die Summe der geltend gemachten Darlehensrückzahlungen vom 11. März 2015 von insgesamt Fr. 24'000.-- (7'000 + 12'000 + 5'000) nicht mir der aktenkundigen, am 10. März 2015 abgehobenen Summe von Fr. 23'000.-- überein. Woher der Beschwerdeführer (welchem am 5.3.2015 auf seinem Postkonto Fr. 24'500.48

10 zugegangen waren, wovon nach dem Abheben von Fr. 23'000.-- am 10.3.2015 noch Fr. 640.23 verblieben) am 11. März 2015 Fr. 24'000.-- an drei Kollegen aushändigen konnte, obwohl er am Vortag nur Fr. 23'000.-- abgehoben hatte und auf dem Konto lediglich Fr. 640.23 verblieben, bleibt ein Rätsel. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen vom 11. März 2015 keine gleichentags erstellten Quittungen vorweisen kann. Die vorliegenden Quittungen wurden erst am 8. April 2015 und mithin beinahe rund einen Monat später erstellt, nachdem die Organe der Sozialhilfebehörde entsprechende Belege verlangt hatten. 3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob es sich effektiv so verhält, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts aus der von ihm selbst per 5. März 2015 (ohne entsprechende Aufforderung der Vorinstanz) vorbezogenen Freizügigkeitsleistung verbleiben. Eine gerichtliche Würdigung der gesamten Aktenlage und der konkreten Umstände zeitigt (unter Einbezug der vorstehenden Erwägungen) die nachfolgend aufgeführten Ergebnisse. 3.1.1 Dass der Beschwerdeführer von den drei erwähnten Gläubigern sich gelegentlich Geld ausborgte, mag zutreffen. Dass er und die vorgebrachten Gläubiger für eine Gesamtsumme von (mindestens) Fr. 24'000.-- nie schriftliche Abmachungen getroffen haben, erweist sich als völlig unglaubwürdig. Es fehlen im konkreten Fall echtzeitliche Unterlagen, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses (Geldtransfer) verfasst und unterzeichnet wurden (siehe noch nachfolgend). 3.1.2 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang der allfällige Einwand, dass im Kulturkreis des Beschwerdeführers mündliche Abmachungen genügen würden. Einmal abgesehen davon, dass bei mehrmaligen Geldtransaktionen schriftliche Aufzeichnungen unabdingbar sind, um den Überblick zu behalten, ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2009 E.________ bescheinigte, u.a. "Fr. 4'000.-- für das Auto" bezahlt zu haben, derweil der Gläubiger E.________ auf diesem Schreiben handschriftlich am 29. Juni 2009 vermerkte, "Betrag erhalten bar 4000, Fr.", was er noch mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Vi-Ordner 65 Ziff. 12/ Anhang; siehe dazu auch noch nachfolgend, Erw. 3.3). Analog bescheinigte auch D.________ am 4. Mai 2015, dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 Fr. 800.-- geliehen zu haben (vgl. Ordner der Erstinstanz, Ziff. 1/ Anhang).

11 3.2 Aus dieser erwähnten (handschriftlichen) Quittung vom 29. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass es im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gläubiger E.________ durchaus Usus war, Geldtransfer in vierstelliger Betragshöhe schriftlich zu bestätigen. Analoges gilt auch für die Bescheinigung von D.________ vom 4. August 2015 über eine Darlehenssumme von Fr. 800.--. Zur Frage, weshalb beim vorgebrachten Geldtransfer vom 11. März 2015 nichts Schriftliches festgehalten sein soll, fehlt eine nachvollziehbare Antwort des Beschwerdeführers. Es fehlen echtzeitliche Unterlagen, welche am Tag des geltend gemachten Geldtransfers vom 11. März 2015 verfasst und unterzeichnet wurden. 3.3 Weitere Ungereimtheiten sind aus den folgenden Umständen zu entnehmen. In seiner Bestätigung vom 8. April 2015 berief sich E.________ darauf, dass ihm der Beschwerdeführer "seit 2008" Fr. 5'000.-- schulde. Aus Angaben des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 ist zu entnehmen, dass er mit Schreiben vom 28. Juni 2009 E.________ nicht nur Fr. 4'000.-- für ein Auto, sondern zusätzlich "Fr. 2'500.-- für Umtriebe und Spesen im Ausland" bezahlte (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 12/ Anhang). Dieser Geldtransfer im Jahre 2009 zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ veranlasste das kommunale Sozialamt zu einem Fragenkatalog vom 17. Dezember 2009 (siehe nachfolgend), welcher vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (unter Einbezug eines Schreibens von RA lic.iur. … vom 18. Juni 2009, wonach dieser Anwalt dem Beschwerdeführer aus einem Versicherungsfall mit der Allianz Suisse den Restbetrag von Fr. 7'446.60 zukommen liess) wie folgt beantwortet wurde (Antwort in Kursivdruck gemäss Originalschreibweise, vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 11 und Ziff. 12, jeweils Anhang): 7. Um was für einen Autounfall geht es? Wann, Wo, Was passierte genau? Verkehrsunfall in Verona Italien am 25.05.2005 8. Wem gehörte das Auto? Auto gehörte Herr E.________ 9. Warum bezahlen Sie Herrn E.________ lediglich CHF 4000.00 anstelle von CHF 6'500.00, wenn Sie doch CHF 7446.60 erhielten? Der Wert des Auto betrug nur noch Fr. 4'000.-- darum wurde nicht mehr ausbezahlt natürlich in gegenseitige Vereinbarung mit Herr E.________ Bei dieser Sachlage liess der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers (lic.iur. …) dem Beschwerdeführer als Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung Allianz Suisse Mitte 2009 Fr. 7'446.60 zukommen, wovon der Beschwerdeführer Ende Juni 2009 etwas mehr als die Hälfte (Fr. 4'000.--) an E.________ weiterleitete. Verhielte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bzw. gemäss der Bescheinigung vom 8. April 2015 tatsächlich so, dass

12 der Beschwerdeführer seinem Kollegen E.________ "nebst dieser Autoangelegenheit im Kontext mit einem Unfall in Italien" zusätzlich Fr. 5'000.-- schuldete (in welchem Zusammenhang?), bleibt unerfindlich, weshalb einerseits der Beschwerdeführer bzw. sein Kollege E.________ auf der erwähnten Quittung (vom 29.6.2009) auch nicht ansatzweise auf eine (verbliebene) Restschuld von Fr. 5'000.-- hinwiesen, oder anderseits vom Mitte 2009 dem Beschwerdeführer zugegangenen Betrag von Fr. 7'446.60 nicht ein höherer Betrag zur Schuldenrückzahlung verwendet wurde? 3.4 Als weitere Ungereimtheit ist die bereits in Erwägung 2.8.2 erwähnte Divergenz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer blieb die Antwort schuldig, wie er mit dem aktenkundigen Geldbezug vom 10. März 2015 die für den Folgetag geltend gemachten Darlehensrückzahlungen finanzieren konnte, nachdem er am 10. März 2015 Fr. 23'000.-- bezogen hat und daraufhin am 11. März 2015 insgesamt Fr. 24'000.-- an drei Kollegen bezahlt haben soll (und dies notabene ohne damals ausgestellte Quittungen). 3.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (S. 4 oben) geltend gemacht, dass sich "in den letzten Jahren" "Anwaltskosten" gehäuft hätten, und zwar Kosten von Anwälten, "welche allesamt keine URP-Gesuche stellten" und sogar Vorauszahlungen verlangten. Auch diesbezüglich fehlen echtzeitliche Unterlagen, welche die Zahlung solcher vorgebrachten Anwaltskosten belegen. 4.1 Nach dem Gesagten und in Auswertung all dieser konkreten Aspekte sprechen die gewichtigeren Argumente für die gerichtliche Einschätzung, wonach die nachträglich erst nach der Besprechung vom 8. April 2015 ausgestellten und der Erstinstanz gelieferten Quittungen der drei Kollegen des Beschwerdeführers (in Anbetracht der dargelegten Inkonsistenzen) als reine Gefälligkeitsbescheinigungen zu qualifizieren sind, welche keine Rückzahlung von echten Darlehensschulden im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- zu bestätigen vermögen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist nicht ein einzelnes Element der vorgenannten Aspekte, sondern die Verkettung aller konkreten Umstände in Verbindung mit der dargelegten Vorgeschichte, welche geprägt ist von einem wenig kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (siehe oben, Erw. 2.2.2, 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2). Der Beschwerdeführer hat die Bestrebungen der Erstinstanz, beim damals rund 61-jährigen Sozialhilfeempfänger Vorsorgeguthaben zu ermitteln, dadurch zu unterlaufen versucht, dass er − ungeachtet schriftlicher Aufforderungen − Auskunfts- und Meldepflichten verletzte und sich eine Freizügigkeitsleistung auszahlen liess, um ein (vermeintliches) fait accompli zu schaffen, obwohl er als langjähriger Sozialhilfeempfänger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste bzw. wis-

13 sen musste, dass er sämtliche geldwerten Leistungen rechtzeitig der Erstinstanz offenlegen musste. Dass der Beschwerdeführer es mit seinen Auskunfts- und Meldepflichten bzw. Mitwirkungspflichten bereits früher nicht so genau genommen hat, ergibt sich beispielsweise aus Vorfällen vom 27. Juni 2011 (betreffend Nichtmeldung eines Mitbewohners), vom 14. November 2012 (betreffend Nichtmeldung eines geplanten Spitalaufenthaltes, auch gegenüber den Organen des Impuls-Programmes) und vom 18. Dezember 2012 (betreffend unterlassene Arbeitsbemühungen, vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 10). 4.2 Aus all diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den (erforderlichen) Nachweis zu erbringen, dass er das selbständig (ohne Veranlassung der Erstinstanz) vorbezogene Vorsorgeguthaben nicht mehr zur Deckung seines laufenden Lebensunterhaltes verwenden kann. Vielmehr darf nach den konkreten Umständen vom Beschwerdeführer gefordert werden, dass er das für seinen eigenen Lebensunterhalt bestimmte Vorsorgeguthaben, welches er nach dem vorzeitigen Bezug drei Kollegen ohne hinreichend nachgewiesene Rechtsgründe zukommen liess, dort wieder zurückfordert und für seinen Lebensunterhalt einsetzt, so wie dies auch dem Zweck dieses Vorsorgeguthabens entspricht. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Rüge in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistung vollständig zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden sollte, was hypothetisch zur Folge hätte, dass beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (18.4.2019) das ganze Vorsorgevermögen aufgezehrt wäre und dementsprechend die Alterssicherung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zielsetzung der 2. Säule − der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV − nicht mehr (hinreichend) gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass hier nicht die Erstinstanz den Vorbezug des Vorsorgeguthabens gefordert, sondern er selbst von sich aus dieses Vorsorgeguthaben bezogen hat. Bei dieser Sachlage gebieten es die SKOS- Richtlinien, dass ein solches ausgelöstes Vorsorgeguthaben als liquides Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen ist (vgl. oben, Erw. 1.4.1). In einer solchen Konstellation, wie sie sich im konkreten Fall präsentiert, einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- im Sinne der EL-Gesetzgebung vom vorbezogenen Vorsorgeguthaben abzuziehen, lässt sich hier nicht rechtfertigen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Liste mit seinen damaligen Arbeitgebern schuldet, damit in der Folge abgeklärt werden kann, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung möglicherweise noch weitere Vorsorgeguthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers vorhanden sind. Sodann wird es geboten sein, bei der Zentralstelle 2. Säule zu Guthaben aus beruflicher Vorsorge (Si-

14 cherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 14) sowie bei Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Postfach, 8036 Zürich) entsprechende Nachforschungsbegehren in die Wege zu leiten. 4.3 Zusammenfassend ist es aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer vorbezogenen Vorsorgeguthabens in den erwähnten Beschlüssen eine laufende Pflicht zur ununterbrochenen Ausrichtung von Sozialhilfe verneint haben. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der Erstinstanz bewusst ein vorhandenes Vorsorgeguthaben nicht rechtzeitig zu melden und vorzeitig zu beziehen, um dieses Guthaben dem Vorsorgezweck zu entziehen bzw. für private Zwecke abzuzweigen, verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz, zumal hinsichtlich der behaupteten Privatschulden im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 24'000.-- wie erwähnt Inkonsistenzen vorliegen, welche die nachträglich erstellten Quittungen vom 8. April 2015 als Gefälligkeitsbescheinigungen (zur Kaschierung der wahren Sachlage) erscheinen lassen. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten selber dafür einzustehen, dass (jedenfalls vorübergehend) die Erstinstanz für den Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu erbringen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet. 4.4 Die Voraussetzungen zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind im konkreten Fall (namentlich hinsichtlich des Aspektes der fehlenden Aussichtslosigkeit) knapp erfüllt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote von Fr. 1'426.-- eingereicht. Diese erweist sich nach der Aktenlage nicht als übersetzt, weshalb die Entschädigung (inkl. geltend gemachte Spesen) auf insgesamt Fr. 1'426.-- festzulegen ist.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Rechtsanwalt MLaw F.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (Disp.-Ziff. 4) ein Honorar (inkl. Auslagen/ MwSt) von Fr. 1'426.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 1'426.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Februar 2016

III 2015 220 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.01.2016 III 2015 220 — Swissrulings