Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2014 61 Entscheid vom 25. April 2014 Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. März 2014 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ (geb. am ________ 1985, österreichischer Staatsangehöriger, mit Wochenaufenthalterstatus in C.________ und gesetzlichem Wohnsitz in D.________, Österreich) in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG den ausländischen Führerausweis aberkannt und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien während der Dauer der Aberkennung untersagt (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde die Dauer der Aberkennung auf 3 Monate festgelegt. Dispositiv-Ziffer 3 lautet wie folgt: Der ausländische Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 1. Mai 2014 beim Polizeiposten Goldau oder beim Verkehrsamt abzugeben. (…) In Dispositiv-Ziffer 4 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 250.-- festgelegt und dem Verfügungsadressaten auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass A.________ am 26. Juni 2013 auf der Autobahn A13 bei Sennwald einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (nach Abzug der Toleranz) gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h überschritten habe. B. Gegen diese am 14. März 2014 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. April 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 07. März 2014 aufzuheben. 2. Es sei auf die Aberkennung des Führerausweises zu verzichten, evtl. sei die Aberkennung auf einen Monat zu reduzieren. 3. Es sei auf die Hinterlegung des Führerausweises zu verzichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein Dokument auszuhändigen oder eine andere geeignete Massnahme anzuordnen, aus welcher entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung des Führerausweises in der Schweiz nicht berechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zu führen. Subeventualiter sei ein Eintrag im Führerausweis vorzunehmen, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung in der Schweiz nicht berechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zu führen. 4. Es sei, die aus der Verfügung vom 7. März 2014 ersichtliche Kostenpflicht aufzuheben, sowie auf den Eintrag in das automatisierte Administrativmassnahmenregister zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3 C. Nachdem dem Verkehrsamt mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2014 Frist angesetzt worden war, um eine Vernehmlassung einzureichen, hat das Verkehrsamt am 7. April 2014 die angefochtene Verfügung vom 7. März 2014 durch eine Verfügung mit folgendem Dispositiv ersetzt: 1. Die Verfügung vom 7. März 2014 betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises wird aufgehoben. 2. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 wird Ihnen der ausländische Führerausweis aberkannt. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer der Aberkennung untersagt. Diese Massnahme gilt auch für einen allfälligen internationalen Führerausweis. 3. Dauer der Aberkennung: 3 Monate (gesetzliche Mindestaberkennungsdauer), gerechnet ab 1. Mai 2014. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.-- und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. (…) D. Nach Kenntnisnahme dieser neuen Verfügung vom 7. April 2014 hat der verfahrensleitende Richter mit gerichtlichem Schreiben vom 8. April 2014 nachgefragt, inwiefern an der Beurteilung der in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. E. In der Antwort vom 22. April 2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers u.a. was folgt aus: Da der Erlass der Verfügung vom 07. April 2014 einem faktischen Obsiegen hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03. April 2014 gleichkommt, halten wir lediglich an den Anträgen 4 und 6 (recte: 5) fest, insoweit sie sich mit der Kostenpflicht, wie auch den Kosten- und Entschädigungsfolgen befassten. Hinsichtlich des Eintrags in das automatisierte Administrativmassnahmenregister gilt Antrag 4 als zurückgezogen. Da eine faktische Anerkennung der Beschwerde seitens des Strassenverkehrsamts vorliegt, seien die Kostenfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wird die angefochtene Verfügung durch die verfügende vorinstanzliche Behörde widerrufen, so schreibt der verfahrensleitende Richter gemäss § 28 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) das Verfahren als gegenstandslos ab. Dementsprechend ist in Anbetracht der neuen Verfügung
4 vom 7. April 2014, welche die angefochtene Verfügung vom 7. März 2014 ersetzt hat, sowie in Anbetracht der Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2014 zu verfahren. 2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen des Gerichts (§ 72 Abs. 4 VRP). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird vorliegend unter Hinweis auf § 25 Ziffer 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) abgesehen. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei einem dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). 3.2.1 Eine Parteientschädigung ist bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss konstanter Praxis grundsätzlich dann zuzusprechen, wenn die vor-instanzliche Behörde die angefochtene Verfügung widerruft und pendente lite so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem vollständigen Obsiegen gleichkommt (VGE III 2013 157 vom 18.2.2014 Erw. 2.2.2, mit Verweis auf EGV-SZ 1982 Nr. 4, Erw. 3, S. 9; VGE 394/97 vom 3.12.1997 mit weiteren Zitaten; VGE III 2006 1076 vom 19.4.2007 Erw. 2). 3.2.2 Der Verfügungswiderruf kommt vorliegend keinem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Der Beschwerdeführer erreicht mit seiner Beschwerde, dass er seinen ausländischen Führerausweis nicht beim Polizeiposten C.________ bzw. der Vorinstanz abzugeben hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 7.3.2014). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt hatte, dass auf die Aberkennung seines ausländischen Ausweises ganz zu verzichten sei bzw. die Dauer der Aberkennung auf einen Monat zu reduzieren sei, ist diesem Begehren von der Vorinstanz in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 nicht stattgegeben worden, indes hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 darauf verzichtet, diese Begehren vor Verwaltungsgericht weiterzuverfolgen. Sodann werden in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 ebenfalls Verfahrenskosten von Fr. 250.-- erhoben, welche gemäss der Beilage zur Eingabe vom 22. April 2014 offenbar vom Beschwerdeführer bereits beglichen worden sind
5 und im Übrigen im Lichte der oben angeführten Gebührenordnung (SRSZ 173.111, § 23, Ziff. 13) nicht zu beanstanden sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 das rechtliche Gehör zur drohenden Massnahme eingeräumt hatte (vgl. Bf-act. 8). In der Folge betonte der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Februar 2014 mit der zuständigen Person der Vorinstanz seine berufliche Stellung als E.________ (Berufsbezeichnung) im Aussendienst (mit beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis) und ersuchte um einen Aufschub bis zum 1. Mai 2014 (vgl. Bfact. 9 = tel. Aktennotiz). Nachdem indessen im vorinstanzlichen Schreiben vom 11. Februar 2014 die Abgabe des ausländischen Führerausweises, wie sie ursprünglich in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 in Dispositiv- Ziffer 3 enthalten war, nicht thematisiert wurde und der Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben vom 11. Februar 2014 mit einer solchen Abgabe seines österreichischen Führerausweises (und darin eingeschlossen mit einem befristeten Lenkverbot in seinem Wohnsitzstaat Österreich) nicht rechnen musste, rechtfertigt es sich zusammenfassend und um allen Eventualitäten gerecht zu werden, dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese reduzierte Entschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 300.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.
6 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Dispositiv z.Hd. der Finanzverwaltung unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3, und Kopie der Eingabe des Bf vom 22.4.2014) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Der Einzelrichter: lic.iur. Gion Tomaschett *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. April 2014