\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. Dezember 2017 \n GPR 2017 12 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege
\n \n \n \n (Gesuch vom 24. April 2017);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien ehelichten sich am 25. November 1999 vor dem Zivilstandsamt in Lachen SZ. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter D.________, hervorgegangen. Das Kindesverhältnis des Gesuchstellers zum inzwischen mündigen Sohn der Gesuchsgegnerin E.________, wurde mittels Anerkennung hergestellt. \n Am 14. Februar 2011 machte die Gesuchsgegnerin die Ehescheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 hat der Einzelrichter die Ehe der Parteien geschieden, Tochter D.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht, die berufliche Vorsorge und die Prozesskosten geregelt. Gegen dieses Urteil erhoben der Gesuchsteller am 24. April 2017 beim Kantonsgericht Berufung und die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2017 Anschlussberufung (KG-act. 1 und 8 in ZK1 2017 20). Der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig (KG-act. 20 in ZK1 2017 20). \n Mit separater Eingabe vom 24. April 2017 stellt der Gesuchsteller die folgenden Anträge betreffend Kostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege: \n I. Prozesskostenvorschuss-Begehren \n \n 1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.00, evtl. wie viel, sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00, evtl. wie viel, plus den allfälligen kantonsgerichtlichen Massnahmen-Verfahrenskosten-Vorschuss zu bezahlen, bar und verrechnungsfrei mit allfälligen Gegenforderungen der Gesuchsgegnerin, unter welchem rechtlichen Titel auch immer. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n \n II. Eventual-Armenrechtsgesuch \n \n 1. Es sei dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren das Armenrecht (unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsvertretung) zu gewähren, und es sei dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichnenden der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventuell des Staates bzw. der Bezirksgerichtskasse March. \n \n Die Gesuchsgegnerin stellt mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (KG-act. 7) folgende Gegenanträge: \n I. Die Gesuchsanträge I und II sind abzulehnen. \n - das Prozesskosten-Begehren sei abzulehnen; \n - das Eventual-Armenrechtsgesuch sei abzulehnen; \n alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. \n \n II. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \n \n Hiermit stelle ich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und begründe es wie folgt: [....]. \n \n Beide Parteien haben mehrmals repliziert, der Gesuchsteller mit Stellungnahmen I-III (KG-act. 11, 15, 24), die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 31. Mai 2017 (KG-act. 13), 26. Juni 2017 (KG-act. 17) und 21. Juli 2017 (KG-act. 31), wobei sie jeweils weitere Belege einreichten. \n Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2017 wurden diverse Editionen durch den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sowie je eine schriftliche Auskunft bei F.________ und G.________ (Eltern des Gesuchstellers) und H.________ (Vermieter der Gesuchsgegnerin) eingeholt (KG-act. 19-23). Das Ergebnis der Beweiserhebungen wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. August 2017 zugestellt (KG-act. 32). Die Gesuchsgegnerin hat am 30. August 2017 (KG-act. 33) und 4. September 2017 (KG-act. 35) Stellung genommen, der Gesuchsteller am 4. September 2017 (KG-act. 34). Beide Parteien haben wiederum mehrmals repliziert (KG-act. 37, 39, 41, 43, 45). \n 2. a) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach