Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2026 7

June 16, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·714 words·~4 min·8

Summary

Freigabe aus Beschlagnahme (zweiter Rechtsgang) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Full text

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Juni 2026 BEK 2026 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Freigabe aus Beschlagnahme (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2024, SU 2020 804);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Fr. 20’000.00 aus auf einem Konto der D.________ (Bank I) beschlagnahmten Vermögenswerten mit der Begründung ab, sie könne nicht in die versiegelten Bankkontounterlagen einsehen und damit nicht feststellen, ob die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, was einer Herausgabe entgegenstehen würde. Die Gesuchstellerin beschwerte sich rechtzeitig beim Kantonsgericht, das am 1. Mai 2025 mangels Darlegung der wirtschaftlichen Berechtigung an den beschlagnahmten Vermögenswerten auf die Beschwerde nicht eintrat (BEK 2024 210). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück, weil die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Berechtigung als Kontoinhaberin beschwerdelegitimiert sei (BGer 7B_492/2025 vom 26. Januar 2026). a) Zum Bundesgerichtsentscheid nahm die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2026 Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 4). b) Am 2. April 2026 teilte die Staatsanwaltschaft die Freigabe der bis anhin versiegelten Bankunterlagen durch das Bundesgericht (vgl. BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026) mit und überwies am 18. Mai 2026 ihre Verfügung über die Beschränkung der Beschlagnahme auf Fr. 400’000.00, davon ausgehend, dass damit mehr als die ursprünglich verlangten Fr. 20’000.00 freigegeben worden seien und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wäre (KG-act. 6, 8 und 8/1). Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2026 hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit verursacht habe und verlangt, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und die anbegehrte Entschädigung auszurichten sei (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 12).

Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Beschränkung der Beschlagnahme das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Somit besteht an einem Rechtsmittelentscheid kein Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 7 m.H.) mehr und das Beschwerdeverfahren kann präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Wird ein Rechtsstreit – wie vorliegend – nach Ergreifung des Rechtsmittels gegenstandslos, so ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. In erster Linie ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Wenn sich dieser nicht feststellen lässt, wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die dazu führten, dass der Prozess gegenstandslos wurde (Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 428 N 14; BEK 2026 44 vom 4. Mai 2026 E. 3 m.H.). Die Gründe der Gegenstandslosigkeit liegen in der Beschlagnahmebeschränkung, die jedoch erst nach der Freigabe der Bankunterlagen möglich wurde, die zunächst infolge des unbegründeten (vgl. BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 4 f.) Begehrens der Beschwerdeführerin versiegelt waren. Die Staatsanwaltschaft musste und konnte nicht einfach auf eine wegen der Versiegelung nicht belegbare Bankauskunft abstellen. Die Gründe der Gegenstandslosigkeit liegen in einer durch das Siegelungsbegehren der Beschwerdeführerin späteren Freigabe der Bankkontounterlagen. Eine Entschädigung ist daher nicht zuzusprechen, zumal diese nicht beziffert und belegt geltend gemacht wurde (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist jedoch zu verzichten, da die Beschwerde in der Sache nicht beurteilt wurde;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Juni 2026 amu

BEK 2026 7 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2026 7 — Swissrulings