Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Mai 2026 BEK 2026 41 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Haftentlassung und Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 10. März 2026, ZME 2026 65 und ZME 2026 68);hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) führt und der Beschuldigte sich seit dem 8. Februar 2026 in Untersuchungshaft befand (angef. Verfügung E. 1 und 2); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 25., 26. und 27. Februar 2026 sowie 3. März 2026 bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung ersuchte, diese die Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete und deren Abweisung sowie die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft bis zum 7. Juni 2026 beantragte (angef. Verfügung E. 3–6 sowie Vi-act. 1 in ZME 2026 68); - die Vorinstanz am 10. März 2026 sämtliche Gesuche des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungshaft abwies und die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2026 verlängerte (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2); - der amtlich verteidigte Beschuldigte am 12. März 2026 eine persönlich verfasste Beschwerde sowie weitere Schreiben vom 16., 17. und 20. März 2026 einreichte, worin er die sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragte (KG-act. 1–2 und KG-act. 4–7); - die Staatsanwaltschaft am 28. April 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verlangte und mitteilte, sie beabsichtige, den Beschuldigten am 30. April 2026 aus der Haft zu entlassen (KG-act. 12);
Kantonsgericht Schwyz 3 - der Beschuldigte gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft am 30. April 2026 aus der Haft entlassen wurde (KG-act. 14); - weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger sich zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2026 und dem Umstand der Haftentlassung äusserten (vgl. KG-act. 13); - es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Beendigung der Untersuchungshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde fehlt (BGE 136 I 274 E. 1.3) und das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); - bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden ist und, falls sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt, auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig ist, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer 1B_121/2022 vom 7. Juni 2022 E. 2 m.w.H.; BGE 118 Ia 488 E. 4a); - sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt, der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht verursachte, sondern die Staatsanwaltschaft diesen vor Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Untersuchungshaft entliess, weshalb die infolge Gegenstandslosigkeit reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 auf die Staatskasse zu nehmen sind;
Kantonsgericht Schwyz 4 - die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss der vorinstanzlichen Verfügung als auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO); - die StPO eine Entschädigung für anwaltlich vertretene Personen, die eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden, nicht explizit vorsieht und solche private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sind, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (BGer 6B_251/2015 E. 2.3.1 m.w.H.; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 429 StPO N 8); - die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen und sie dazu anzuhören hat (Art. 429 Abs. 2 StPO), diese Bestimmung jedoch den Zweck verfolgt, eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und nicht vertretenen Personen zu vermeiden (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 31); - der Beschuldigte amtlich verteidigt ist, sich die Frage der Ungleichbehandlung hier nicht stellt und eine Anhörung betreffend Entschädigung daher unterbleiben kann und er einen Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO weder geltend macht noch belegt, weshalb ihm keine Entschädigung für seine privaten Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht von Fr. 700.00 verbleiben bei der Hauptsache. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 14), den Beschuldigten (1/R z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung, inkl. KG-act. 14 sowie mit den Untersuchungsakten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den vorinstanzlichen Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2026 amu