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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2026 BEK 2026 15

March 26, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·2,144 words·~11 min·46

Summary

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Full text

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. März 2026 BEK 2026 15 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Februar 2026, ZES 2025 1085);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. zz am 22. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 2’364.60 nebst 5 % Zins seit 12. August 2025 und für Verzugszinsen von Fr. 23.30, eine Mahngebühr von Fr. 20.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 10. Dezember 2025 (Postaufgabe) das Konkursbegehren über total Fr. 2’539.50 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1). Die zu bezahlende Forderung bezifferte er auf total 2’596.85 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 5. Februar 2026 (Vi-act. A, E. 2 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und überwies den Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung und der damit über sie eröffnete Konkurs seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 11. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wies sie darauf hin, dass sie innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und

Kantonsgericht Schwyz 3 die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrensleitung die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KGact. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 13. Februar 2026 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und beantragte, die bereits getroffenen sichernden Massnahmen aufrechtzuerhalten (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die offene Forderung sei mit Zahlung vom 9. Februar 2026 vollständig getilgt worden, weshalb ihrerseits kein Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens bestehe (KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2026 eine Stellungnahme ein (KG-act. 8). 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin unzulässig.

Kantonsgericht Schwyz 4 a) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2026 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Vi-act. E/6), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am 16. Februar 2026 endete. Die Beschwerde vom 10. Februar 2026 (KG-act. 1) erfolgte damit rechtzeitig, nicht aber die Eingabe vom 19. Februar 2026 (KG-act. 8). Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte jedoch keine Fristwiederherstellung noch ist der genannten Eingabe zu entnehmen, weshalb die dortigen Ausführungen und die neuen Unterlagen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden konnten. Die Beschwerdeführerin bezieht sich zwar auf die prozessleitenden Anordnungen (KG-act. 8, S. 1). Mit der prozessleitenden Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde sie aber darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung der Konkursforderung und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu erfolgen haben (KG-act. 2, Ziffer 3). Eine ohnehin nicht zulässige Erstreckung der Beschwerdefrist war damit nicht verbunden. Soweit es sich bei den Ausführungen in der Eingabe vom 19. Februar 2026 um die Begründung eines Konkurshinderungsgrundes und der Zahlungsfähigkeit handelt, sind diese und die damit neu eingereichten Unterlagen somit nicht zu berücksichtigen. b) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014

Kantonsgericht Schwyz 5 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inklusive Betreibungskosten, Verzugszins und Mahngebühr auf Fr. 2’596.85 (Vi-act. E/3). Hinzu kommen die Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3.1) und der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1; Vi-act. A, Dispositivziffer 3.2). Mit Letzterem dürften die Kosten des Konkursamtes gedeckt sein. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 6’296.85. Die Beschwerdeführerin zahlte beim Kantonsgericht total Fr. 6’334.30 ein (vgl. KG-act. 2; KG-act. 1/3), was folglich genügt. Zudem erfolgte die Desinteresseerklärung der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (KG-act. 6) innert der Rechtsmittelfrist. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist bezahlt (vgl. KG-act. 2). c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu

Kantonsgericht Schwyz 6 machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 (KG-act. 1/4) weist nebst der vorliegenden Konkursforderung 11 weitere Betreibungen mit Konkursandrohung für ausnahmslos öffentlich-rechtliche Forderungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 100’694.80 aus. Bereits die Anhäufung von Konkursandrohungen und die Vernachlässigung von öffentlichrechtlichen Forderungen sind starke Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Die Beschwerdeführerin reichte Zahlungsbelege ein, wonach sie ab ihrem Geschäftskonto am 9. Februar 2026 einen Betrag von Fr. 12’609.50 zugunsten der E.________ (vgl. KG-act. 1/4, Betreibung Nr. yy; KG-act. 1/5) und einen Betrag von Fr. 10’924.05 zugunsten der D.________ (vgl. KG-act. 1/4, Betreibungen Nr. xx, ww, vv im Totalbetrag von Fr. 11’187.90; KG-act. 1/6) zahlte. Dabei bleibt aber fraglich, weshalb die Zahlung ab dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 ausgeführt werden konnte, obwohl der Konkurs am 5. Februar 2026 eröffnet wurde (Vi-act. A, Dispositivziffer 1) und das Konkursamt in der Folge vorsorglich insbesondere bei der F.________ AG (Bank I) eine Kontosperre veranlasste (KG-act. 3). Des Weite-

Kantonsgericht Schwyz 7 ren bezahlte das einzige Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Handelsregisterauszug) am 9. Februar 2026 ab seinem Privatkonto bei der G.________ (Bank II) Fr. 58’963.70 zugunsten der H.________ (KGact. 1/4, Betreibung Nr. uu über Fr. 68’946.10; KG-act. 1/7). Sodann ist bei den drei weiteren Zahlungen vom 9. Februar 2026 ab dem G.________ (Bank II)-Konto zugunsten der I.________ AG (KG-act. 1/8) sowie einer Zahlung am gleichen Datum von demselben Konto zugunsten des Amts für Finanzen (KGact. 1/9) davon auszugehen, dass sie ebenfalls vom Privatkonto des Aktionärs bzw. Verwaltungsrates erfolgten. Die Begleichung von Forderungen durch private Mittel eines Aktionärs bzw. Verwaltungsrates sind aber nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c). Zu beurteilen ist nicht die Zahlungskraft der Privatperson, sondern die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der konkursiten Gesellschaft. Zudem ist die Zahlung einer Konkursforderung aus dem Privatvermögen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters anstatt aus dem Geschäftsvermögen ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Auf dem Geschäftskonto verfügte die Beschwerdeführerin zwar am 9. Februar 2026 über ein Guthaben von Fr. 122’425.67 (KG-act. 1/10). Am 3. Februar 2026 war der Saldo aber mit Fr. -2’718.39 negativ. Der spätere Positivsaldo resultiert aus einer Gutschrift vom 9. Februar 2026, d.h. nach der Konkurseröffnung vom 5. Februar 2026 (Vi-act. A), in Höhe von Fr. 175’000.00. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Herkunft dieser Gutschrift, jedenfalls nicht in der fristgerecht eingegangenen Eingabe, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich um einen Geschäftsertrag oder wiederum private Mittel des Aktionärs handelt. Demzufolge ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Betreibungen mit Konkursandrohungen mit dem Geschäftsvermögen (d.h.

Kantonsgericht Schwyz 8 nicht aus privaten Mitteln) zu decken. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde weder eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz noch eine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste ein, sodass ihre finanzielle Situation nicht weiter beurteilt werden kann. Wie bereits erwähnt, wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin prozessleitend (KG-act. 2, Ziffer 3) wie auch bereits mit der angefochtenen Verfügung (Vi-act. A, Dispositivziffer 4) darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen innert der Beschwerdefrist einzureichen gewesen wären. In der verspäteten Eingabe vom 19. Februar 2026 begründet sie nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Zwischenabschluss (KG-act. 8/5) und die Kreditoren-/Debitorenliste (KG-act. 8/6) rechtzeitig einzureichen. Im Übrigen konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht näher, inwiefern sie organisatorische Massnahmen ergriffen hätte, damit sie ihre Verbindlichkeiten rechtzeitig bezahlen könnte (vgl. KG-act. 1, Rz. 13). Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht genügend glaubhaft machen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. 4. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht rechtzeitig glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von total Fr. 6’334.30 ist dem Konkursamt Höfe zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels eines bezifferten Antrags (KG-act.6) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 6’334.30 dem Konkursamt Höfe zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 11 und 12), die C.________ (1/R, inkl. Kopie KG-act. 12), das Grundbuchund Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. März 2026 amu

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