Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2026 BEK 2026 14

March 26, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·2,266 words·~11 min·47

Summary

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Full text

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. März 2026 BEK 2026 14 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2026, ZES 2025 1076);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 8. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 20’000.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 9. Dezember 2025 das Konkursbegehren über Fr. 20’191.60 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/2) und bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 20’191.60 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung vom 27. Januar 2026 (Vi-act. E/3 und A, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, der Konkurs sei mitsamt der ihm zugrunde liegenden Verfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Vorinstanz. Zudem beantragte sie (super)provisorisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 10. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 an und wies sie darauf hin, dass sie – soweit noch nicht erfolgt – innert allenfalls noch laufender Rechts-

Kantonsgericht Schwyz 3 mittelfrist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrensleitung die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 11. Februar 2026 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken sowie die Verfügungsbeschränkungen auf den Liegenschaften in Biel und Meiringen und beantragte, die bereits getroffenen sichernden Massnahmen aufrechtzuerhalten (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (Postaufgabe) sinngemäss, falls ihre Forderung wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht hinterlegt worden sei, opponiere sie der Beschwerde nicht. Andernfalls würden die Ausführungen in der Beschwerde bestritten (KG-act. 6). 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Konkursverhandlungsanzeige und die angefochtene Verfügung zugestellt worden seien (KG-act. 1, Rz. 10). Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung gemäss Art. 136 ff. ZPO (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Vorladungen sind durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der adressierten Person oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei juristischen Personen ist die Zustellung primär an ein Organ am Geschäftsdomizil zu adressieren (vgl. Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 3, 3b). Die Anzeige der Konkursverhandlung vom 5. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung an deren Domiziladresse (KG-act. 1/4) versandt und am 12. Januar

Kantonsgericht Schwyz 4 2026 zugestellt, was deren Präsidentin unterschriftlich bestätigte (Vi-act. E/3). Die Zustellung war demnach rechtmässig. Die Verwaltungsratspräsidentin hatte mithin Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren und dem Termin der Konkursverhandlung. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags ebenfalls eingeschrieben an deren Domiziladresse versandt, von dieser aber nicht abgeholt (Vi-act. E/6, E/8). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn bereits ein Prozessrechtsverhältnis besteht, sodass die betroffene Person Kenntnis davon hat, dass sie am Verfahren beteiligt ist (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 7b). Im Konkurseröffnungsverfahren wird das Prozessrechtsverhältnis mit der Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige begründet (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3). Wie bereits festgestellt, konnte die Anzeige der Konkursverhandlung der Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin erfolgreich zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin musste deshalb mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen, weshalb diese am siebten Tag der Abholfrist, d.h. am 4. Februar 2026 (Vi-act. E/8), als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte ebenfalls rechtmässig. 4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe

Kantonsgericht Schwyz 5 müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig. a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Betreibungskosten auf Fr. 20’191.60 (Vi-act. E/3). Hinzu kommen die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). In Letzterem dürften die Kosten des Konkursamtes enthalten sein. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich damit auf Fr. 23’991.60. Eine Gläubigerin der Beschwerde-

Kantonsgericht Schwyz 6 führerin hinterlegte beim Kantonsgericht am 5. Februar 2026 den Betrag von Fr. 25’015.55 (KG-act. 1/9, vgl. KG-act. 2), was folglich genügt. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist bezahlt (vgl. KG-act. 2 und 1/9). b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3). Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2026 KG-act. 1/8) weist zunächst im Zeitraum vom 22. November 2022 bis am 10. Februar 2025 insgesamt 31 Betreibungen aus, deren Forderungen bis auf drei an das Betreibungsamt gezahlt wurden. Gegen zwei Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag und für die in diesem Zeitraum aktuellste Betreibung wurde der Konkurs angedroht. Die Beschwerdeführerin hatte demnach seit Längerem, bereits vor dem Hinschied des damals alleinigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 (KG-act. 1/5), Zahlungsschwierigkeiten. Diese scheinen demnach nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet (KG-act. 1, Rz. 24), bloss situations- und projektbezogen, sondern bereits seit November 2022 zu bestehen. Seit dem 10. Februar

Kantonsgericht Schwyz 7 2025 sind nebst der aktuellen Konkursforderung 10 weitere Betreibungen mit Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 107’827.92 aufgeführt. Zudem befinden sich weitere fünf Betreibungen mit insgesamt Fr. 486’889.00 im Einleitungsstadium und gegen sieben Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 499’797.25 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Der insgesamt offene Betrag beläuft sich damit auf Fr. 1’094’514.17. Die Beschwerdeführerin will die offenen Forderungen zunächst mit dem Verkaufserlös einer Liegenschaft in Biel tilgen (KG-act. 1, Rz. 19). Vom Kaufpreis von Fr. 3’630’000.00 (KG-act. 1/7, Ziffer III.1) verbleibt eine unbekannte Summe zwecks Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern auf dem Treuhandkonto der Notarin (KG-act. 1/7, Ziffer III.4.a), ein Betrag von Fr. 191’129.90 wird zur Bezahlung der Rechnung der D.________ GmbH verwendet (KGact. 1/7, Ziffer III.4.b) und ein Betrag von 3’028’760.20 zugunsten der E.________ (Bank) zur Tilgung der Hypothek zuzüglich Zinsen und eines Baukredits (KG-act. 1/7, Ziffer III.4.c i.V.m. KG-act. 1/12). Der für die Beschwerdeführerin verfügbare Betrag beläuft sich somit auf. Fr. 410’109.90 abzüglich Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin rechnet mit einem Betrag von rund Fr. 300’000.00, der ihr nach deren Abzug verbleiben werde (KG-act. 1, Rz. 19). Dies genügt indessen nicht für die Tilgung sämtlicher offenen Betreibungen von Fr. 1’094’514.17. Zudem steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass der im Zuge der Teilrevision des örtlichen Baureglements neu geschaffene Art. 18a BauRB betreffend „zusätzliches Vollgeschoss und Galerien“ in Rechtskraft erwachsen ist oder nachweislich bereits vorwirkend Anwendung findet. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist relevant im Hinblick auf die Genehmigung der bereits eingereichten Baueingabe für das Projekt auf dem Kaufvertragsobjekt. Die Käuferin kann zwar einseitig auf den Eintritt dieser Bedingung verzichten. Ist die Bedingung aber nicht bis spätestens 31. März 2026 erfüllt und verzichtet die Käuferin auf den Vollzug

Kantonsgericht Schwyz 8 des Vertrags ohne die Erfüllung der Bedingung, so fällt der Vertrag ohne Weiteres entschädigungslos dahin (KG-act. 1/7, Ziffer IV.1). Der Bedingungseintritt (oder der Verzicht der Käuferin auf diesen) ist demnach eine notwendige Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin den Restverkaufserlös erhält. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Käuferin an der Umsetzung des Rechtsgeschäfts interessiert sei (KG-act. 1, Rz. 16). Dennoch bleibt unsicher, ob und wann die Beschwerdeführerin über den Restkaufpreis verfügen können wird. Die Beschwerdeführerin will mit dem Restverkaufserlös Betreibungen tilgen, die im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Überbauung „F.________“ in G.________ stehen. Dies sei erforderlich, damit die E.________ (Bank) ihr eine Hypothek von Fr. 700’000.00 zur Neufinanzierung des „F.________s“, d.h. zur Tilgung der Betreibungen im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt, gewähre (KG-act. 1, Rz. 20). Die Beschwerdeführerin macht aber die Gewährung dieser Hypothek nicht mittels Beilagen glaubhaft. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021, E. 4.1). Die bloss behauptete, in Aussicht gestellte Gewährung einer Hypothek genügt in diesem Sinne nicht als Nachweis liquider Mittel zur Tilgung der betriebenen Forderungen. Darüber hinaus reichte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weder eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz noch vollständige Debitoren- und Kreditorenlisten ein, sodass die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht weiter beurteilt werden

Kantonsgericht Schwyz 9 kann. Selbst die kurzfristige Liquidität ist nicht überprüfbar, weil kein aktueller Kontoauszug vorliegt. Die Beschwerdeführerin konnte die Zahlungsfähigkeit aus diesen Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. 5. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 25’015.55 ist dem Konkursamt Höfe zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Begründung und Bezifferung (KG-act.6) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 25’015.55 dem Konkursamt Höfe zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. März 2026 amu

BEK 2026 14 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2026 BEK 2026 14 — Swissrulings