Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Juli 2026 BEK 2026 101 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 29./30. Juni 2026, SU 2023 3542);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der fallführende Staatsanwalt das am 29. Juni 2026 anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom Rechtsvertreter des Privatklägers gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten und seiner Vernehmlassung datierend vom 2. Juli 2026 an das Kantonsgericht übermittelte (KG-act. 1 und 1/1) und am 3. Juli 2026 das vom Rechtsvertreter des Privatklägers am 30. Juni 2026 schriftlich begründete Ausstandsbegehren zu den Akten nachreichte (KGact. 4 und 4/1); - der Rechtsvertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 7. Juli 2026 dem Gericht mitteilte, nachdem der Gesuchsgegner eine erneute Befragung des Zeugen in Aussicht gestellt und sein Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit dargelegt habe sowie unter Berücksichtigung einer beförderlichen Verfahrensführung, er das am 29. und 30. Juni 2026 gestellte Ausstandsgesuch im Namen des Privatklägers zurückziehe (KG-act. 6); - das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG); - auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Gesuchsteller (2/R), den Gesuchsgegner (1/R inkl. KG-act. 6), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 2/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu