Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 BEK 2025 188 und 189 sowie BEK 2026 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt und Gesuchsgegner B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 3. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren und Ausstand (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2025, ST 2025 6 und 7 sowie Gesuch vom 2. Februar 2026);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die OB-Zentrale der Kantonspolizei verzeigte den Halter eines Lieferwagens wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 10 km/h. Er teilte in der Folge mit, dass A.________ das Fahrzeug gemietet und gelenkt habe (Uact. 8.1.002/11 bzw. BEK 2025 188 f. KG-act. 1/2 Annexe 5). Die Untersuchungssekretärin C.________ und die Staatsanwältin D.________ unterzeichneten den Strafbefehl vom 11. März 2025, wonach die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft A.________ des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen schuldig sprach (U-act. 8.1.002/3 f. bzw. BEK 2025 188 f. KG-act. 1/2 Annexe 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache und machte einvernommen geltend, ihm sei die Ordnungsbusse nicht in Rechnung gestellt worden (KG-act. 1/2 Annexe 21 Rz 56 und 102 ff.). a) A.________ erstattete am 22. Oktober 2025 gegen die beiden Unterzeichnerinnen des Strafbefehls Strafanzeige (U-act. 8.1.001). Staatsanwalt B.________ der 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft nahm mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2025 gegen diese keine Strafuntersuchungen betreffend Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Verleumdung sowie Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anhand. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 19. Dezember 2025 beim Kantonsgericht. Er verlangt die Aufhebung dieser Entscheidungen und die unverzügliche Einleitung von Untersuchungen (BEK 2025 188 und 189). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KGact. 5). Weitere unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers wurden der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt (je KG-act. 8 und 9). b) Am 2. März 2026 überwies Staatsanwalt B.________ die Eingabe von A.________ vom 2. Februar 2026 nach unbeantwortet gebliebener Nachfrage (U-act. 9.1.001) als Ausstandsbegehren samt Stellungnahme mit dem Antrag, das Ausstandsgesuch kostenfällig abzuweisen (BEK 2026 35). Der Gesuchsteller nahm dazu Stellung (KG-act. 4).
Kantonsgericht Schwyz 3 2. Staatsanwalt B.________ hält in ausführlicher Bezugnahme auf die einzelnen Straftatbestände in den Nichtanhandnahmeverfügungen im Ergebnis dafür, der Strafanzeige seien keine erheblichen konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zu entnehmen. Die Vorwürfe des Strafanzeigeerstatters würden angebliche Unregelmässigkeiten und Verfahrensfehler betreffen, die mit Beschwerde im laufenden Strafverfahren geltend zu machen wären und nicht nachträglich durch die Strafverfolgungsbehörden zu eruieren und zu beurteilen seien (angef. Verfügungen je E. 2 und 4). a) Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine allem Anschein nach über weite Teile KI-generierte, weitschweifige Beschwerde enthält keine sich mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzenden Argumentationen. Er begnügt sich grossenteils damit, pauschale Vorwürfe zu wiederholen, ohne konkrete Anhaltspunkte für über angebliche Fehler und Unregelmässigkeiten hinausgehende strafbare Handlungen im Sinne eines der von ihm genannten Delikten darzutun. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, wie durch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt (angef. Verfügungen je E. 4), geltend machen, keine Ordnungsbussenrechnung erhalten zu haben. Seiner Einsprache gegen den Strafbefehl war denn auch Erfolg beschieden, wie sich dem von ihm unaufgefordert eingereichten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz entnehmen lässt (je KG-act. 9 Annexe 1). b) Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die geltend gemachten Straftatbestände, die primär öffentliche Interessen schützen
Kantonsgericht Schwyz 4 (Urkundenfälschung, Amtsanmassung bzw. -missbrauch), eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen und den Beschwerdeführer daher zur Beschwerdeerhebung legitimieren könnten. Von den Anschuldigungen erhielt er bereits nach Zustellung des Strafbefehls vom 11. März 2025 Kenntnis, weshalb der Antrag in Bezug auf eine Verleumdung (Art. 174 StGB) zudem verspätet gestellt worden ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Februar 2026 „aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts im Zusammenhang mit einer künftig vorgesehenen Strafanzeige“, dass seine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht durch Staatsanwalt B.________ bearbeitet wird, weil dieser die Nichtanhandnahmeverfügungen zu deren Gunsten erlassen habe (KGact. 2 S. 2 unten und S. 44 Ziff. 7.4). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nachdem die Nichtanhandnahmeverfügungen am 10. Dezember 2025 ergingen, wurde das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt. Ein mehrwöchiges Zuwarten ist nach der Rechtsprechung unzulässig (etwa BGer 7B_39/2’23 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.). Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine in Aussicht gestellte Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt wegen des Erlasses sachlich begründeter Nichtanhandnahmeverfügungen von Vornherein keine Tatsache, die einen Ausstand begründen könnte. Gegen angeblich fehlerhafte Nichtanhandnahmeverfügungen kann bei unmittelbarer Betroffenheit ebenso Beschwerde erhoben werden, was der Gesuchsteller, wenn auch nicht hinreichend begründet (vgl. oben E. 2), tat. 4. Somit ist auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO; oben E. 2) und das verspätete Ausstandsgesuch (oben E. 3) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die zu-
Kantonsgericht Schwyz 5 folge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO);verfügt: 1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 3’000.00 gedeckt. Der Rest von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerinnen (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. Juli 2026 amu