Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Juli 2026 BEK 2025 182 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Stellung als Privatkläger (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2025, SU 2023 5152);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. A.________ schloss als Bauherr am 30. November 2020 mit der E.________ AG als Generalunternehmerin einen Werkvertrag für drei Eigentumswohnungen auf seinem Grundstück in F.________ (U-act. 8.4.004). Als Bau- und Projektleiter bezeichneten die Parteien C.________ (S. 2), der zugleich Verwaltungsratspräsident der E.________ AG war (vgl. HR-Auszug ZG und SZ). a) Am 23. Juni 2023 erstattete A.________ beim Polizeiposten Baden Anzeige gegen die E.________ AG als Generalunternehmerin, vertreten durch C.________ (CEO und Verwaltungsratspräsident) wegen „diverser strafrechtlich relevanter Dinge beim Hausbau“ (U-act. 8.4.001). Mit Strafantrag vom 27. Juni 2023 gegen die E.________ AG, C.________, wegen „diverser Betrüge, Unterschriftenfälschung etc.“ konstituierte sich A.________ als Straf- und Zivilkläger (U-act. 3.4.001). Die Staatsanwaltschaft Schwyz übernahm am 31. Oktober 2024 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Aargau (Uact. 8.4.012, S. 4). Sie führt gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) ein Strafverfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Unternehmen in der Baubranche wegen diverser Delikte zulasten verschiedener geschädigter Personen. Im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2025 betreffend die Parteistellung von A.________ Folgendes (U-act. 3.4.037): 1. A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) bezüglich der insgesamt CHF 2’606’000.00 auf Konti der E.________ AG und deren Verwendung im Zeitraum 2020-2023 in Zusammenhang mit Erstellung des Objekts „3 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage“ in F.________ gemäss Werkvertrag vom 30.11.2020 nicht als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen.
Kantonsgericht Schwyz 3 2. A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) in Zusammenhang mit den mutmasslich neun gefälschten (Bau-)Ausführungsplänen nicht als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen. 3. A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) in Zusammenhang mit der WhatsApp-Nachricht vom 03.07.2023 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen. b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Beschwerde mit folgendem Antrag (KG-act. 2): Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 04.12.2025 sei in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben und A.________ sei in den Sachverhaltskomplexen betreffend den Zahlungen von CHF 2’606’000.00 sowie in Zusammenhang mit den mutmasslich gefälschten Bauausführungsplänen als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde am 17. Dezember 2025 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer bezahlte die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 am 5. Januar 2026 (vgl. KGact. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2026 eine unaufgeforderte Eingabe ein (KG-act. 9, 10). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 13). 2. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der hierfür unzuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO eingegangen sei (KG-act. 7, S. 2). Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei
Kantonsgericht Schwyz 4 der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Dabei kann es für die Fristwahrung nicht auf den Eingang bei der unzuständigen Behörde ankommen; vielmehr sind auch in diesem Fall die Grundsätze nach Art. 91 Abs. 1-3 StPO massgebend (Brühschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 91 StPO N 11; Riedo, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. Art. 91 StPO N 47). Das Bundesgericht anerkannte denn auch als allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass Fristen als gewahrt gelten, wenn eine Partei ein Schriftstück rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde einreicht. Dabei geht es um die Vermeidung übertriebener Formstrenge, was aus den Regeln von Treu und Glauben abgeleitet wird. Dieser Grundsatz ist stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGer 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 140 III 636 E. 3.5). Nach den allgemeinen Regeln müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 16. Dezember 2025 ablief. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 15. Dezember 2025 der Schweizerischen Post (Postaufgabe, vgl. Briefumschlag), was demnach rechtzeitig war, auch wenn sie erst am 17. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft einging (Stempel auf KG-act. 2). Die angefochtene Verfügung bezeich-
Kantonsgericht Schwyz 5 net zwar in deren Dispositivziffer 4 das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz. Hinweise, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde bewusst bei der hierfür nicht zuständigen Staatsanwaltschaft einreichte, sind aber nicht erkennbar. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft teilte die Strafanzeige in drei Sachverhaltskomplexe auf. Beim dritten Sachverhalt betreffend eine Drohung per WhatsApp- Nachricht vom 3. Juli 2023 bejahte sie die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3), was dieser nicht beanstandet (KG-act. 1, Anträge) und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Beim ersten Sachverhalt soll der Beschuldigte, handelnd für die E.________ AG, die vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2020-2023 auf verschiedene Konti dieser Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 2’606’000.00 mindestens teilweise nicht für die Erstellung des mit dem Werkvertrag vereinbarten Objekts verwendet haben, wodurch die Erstellung dieses Objekts nicht wie vereinbart vorangeschritten und fertiggestellt worden sei (angef. Verfügung, E. 4). Die Staatsanwaltschaft verneinte die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), weil er durch eine allfällige unrechtmässige Verwendung der Mittel der E.________ AG lediglich als mittelbar geschädigter Gläubiger der E.________ AG erscheine (angef. Verfügung, E. 9.1). Betreffend den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) habe der Beschwerdeführer keine konkrete Täuschungshandlungen in Bezug auf den Vertragsschluss und den darauffolgenden Zahlungen vorgebracht. Ob danach die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Abschlagszahlungen erfüllt gewesen seien, sei eine zivilrechtliche Streitigkeit, die vor den Zivilgerichten auszutragen gewesen wäre. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt und die von diesem behauptete „Arglist durch Nötigung“ könnten nicht unter den
Kantonsgericht Schwyz 6 Tatbestand des Betrugs subsumiert werden (angef. Verfügung, E. 9.2). Entsprechend werde der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger in diesem Sachverhaltskomplex zugelassen (angef. Verfügung, E. 9.3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei in seinen Vermögensinteressen unmittelbar verletzt. Die treuwidrige Verwendung der Werklohn-Raten durch den Beschuldigten, handelnd für die E.________ AG, habe direkt darauf abgezielt, ihn in seiner Vermögenssphäre zu schädigen. Der Beschuldigte habe seine finanziellen Verhältnisse gekannt. Der Schädigungsvorsatz des Beschuldigten sei durch die WhatsApp-Nachricht vom 3. Juli 2023 belegt. Der Beschuldigte habe gezielt auf die existenzielle Vernichtung seiner Familie hingearbeitet. Die unmittelbare Vermögensschädigung habe sich durch Belastungen seines Vermögens, die auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen seien, manifestiert. Der Beschuldigte habe durch die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten (Nichtbezahlung von Rechnungen) die Eintragung mehrerer Handwerkerpfandrechte auf seinem Grundstück verursacht. Die Zustellung einer Betreibung über ca. Fr. 1.2 Mio. sowie die Erwirkung eines Schuldbriefs auf seinem Eigenheim mittels Druckausübung durch den Beschuldigten bzw. die E.________ AG stellten Nötigungshandlungen dar, die direkt in seine Vermögenssphäre eingreifen würden (KG-act. 2, S. 1 f.). a) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.2; 141 IV 454, E. 2.3.1). Die Unmittelbarkeit der Schädigung ist ein wesentliches Merkmal für den strafprozessualen Geschädigtenbegriff (Weiss, Der Adhäsionsprozess, 2023, S. 21). Eine indirekte Schädigung bzw. mittelbare Rechtsverletzung genügt https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_297%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-77%3Ade&number_of_ranks=0#page77 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_297%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-454%3Ade&number_of_ranks=0#page454
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 115 StPO N 4). Die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter. Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 56). b) Gemäss Zahlungsplan im Werkvertrag vom 30. November 2020 war der Werkpreis (Kostendach) in sieben Tranchen bei Abschluss verschiedener Bauphasen zu leisten (U-act. 8.4.004, Ziff. 6.1). Der Generalunternehmer sollte bei der finanzierenden Bank des Bauherrn ein Baukonto eröffnen, über das alle Rechnungen gezahlt würden (Ziff. 9.1). Der Beschwerdeführer überwies die Teilzahlungen auf das Kontokorrentkonto Nr. xx bei der G.________ AG (Bank) mit der Bezeichnung „F.________“ (U-act. 6.1.049). Dieses war ein Konto im Portfolio des Kunden „E.________ AG“ (U-act. 6.1.043). Demnach ist die E.________ AG Inhaberin des Kontokorrentkontos. Falls der Beschuldigte das Guthaben auf diesem Konto unrechtmässig verwendete, wäre also die E.________ AG die unmittelbar Geschädigte. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist im Verhältnis zur E.________ AG ein Gesellschaftgläubiger aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020, weshalb sein Vermögen durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen höchstens mittelbar verletzt sein könnte. Dies gilt selbst dann, wenn ihm ein (mittelbarer) zivilrechtlicher Schaden entstanden sein sollte, denn die strafprozessuale Geschädigtenstellung hängt allein davon ab, wer Träger des durch die anwendbare Strafnorm geschützten Rechtsguts ist (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 115 StPO N 2b). Soweit der Be-
Kantonsgericht Schwyz 8 schwerdeführer vorbringt, sein Vermögen sei durch Bauhandwerkerpfandrechte, eine Betreibung und Schuldbriefe beeinträchtigt worden, sind diese nicht die unmittelbare Folge der dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfenen Handlungen. Die Belastungen seines Vermögens veranlassten unmittelbar die Bauhandwerker bzw. Subunternehmer. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger im ersten Sachverhaltskomplex verneinte. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vertragsparteien eine zweckgebundene Verwendung der Werklohn-Raten vereinbarten. Denn selbst wenn das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. xx zweckwidrig verwendet worden wäre, hätte der Beschuldigte damit unmittelbar das Vermögen der E.________ AG geschädigt, wohingegen das Vermögen des Beschwerdeführers nur mittelbar betroffen sein könnte. Inwiefern die WhatsApp-Nachricht vom 3. Juli 2023 (Uact. 10.1.024/140) mit einer mutmasslichen Drohung einen unmittelbaren Vermögensschaden des Beschwerdeführers zu beweisen vermöchte (vgl. KGact. 2, S. 2), ist nicht ersichtlich. Weil aufgrund des Vorstehenden bereits die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger zu verneinen ist, erübrigt es sich, auf dessen Ausführungen zur Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 146 und Art. 158 StGB einzugehen. 4. Sodann soll der Beschuldigte auf neun (Bau-)Ausführungsplänen die Unterschrift des Beschwerdeführers eingesetzt haben (angef. Verfügung, E. 5). a) Die Staatsanwaltschaft prüfte die Parteistellung des Beschwerdeführers bei diesem Sachverhalt in Bezug auf die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (vgl. angef. Verfügung, E. 10.1). Dabei sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer durch die behauptete Fälschung von (Bau-)Ausführungsplänen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer sei in die E-Mail [gemeint wohl die Adresszeile] des Beschuldigten vom 11. August 2021, der die fraglichen
Kantonsgericht Schwyz 9 (Bau)Ausführungspläne vom 6. August 2021 angehängt gewesen seien, einkopiert gewesen. Ihm seien demnach die (Bau-)Ausführungspläne wenige Tage nach deren Unterzeichnung bekannt gewesen. Dass er damals zeitnah eine Fälschung geltend gemacht oder sich gegen den Inhalt der ihm zugestellten Pläne gewehrt hätte, lege der Beschwerdeführer nicht dar (angef. Verfügung, E. 10.2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Fälschung der Unterschrift habe dazu gedient, die Verwendung günstigerer Materialien, die im Falle der Fenster zur Beeinträchtigung der geplanten Nutzung der Fläche geführt habe, zu legitimieren und damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil der E.________ AG bzw. dem Beschuldigten zu verschaffen. Er habe durch den Mangel des Werks (geringere Qualität, eingeschränkte Nutzung der Fläche) einen unmittelbaren Vermögensschaden erlitten (KG-act. 2, S. 5 f.). b) Die Urkundendelikte schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die Urkundendelikte schützen demnach in erster Linie die Allgemeinheit (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Vor Art. 251 StGB N 5). Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). In diesem Sinne ist aber nur dieje-
Kantonsgericht Schwyz 10 nige Person durch die Urkundendelikte geschützt, gegenüber der die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnte (BGer 7B_237/2024 vom 17. September 2024, E. 2.4.2). c) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, seine Unterschrift eingescannt und auf den Bauausführungsplänen vom 6. August 2021 (Uact. 8.4.009) eingesetzt zu haben. In der Folge seien (beispielsweise) statt der geplanten Schiebefenster die in den Bauausführungsplänen eingezeichneten Flügelfenster montiert worden (vgl. U-act. 8.4.003, S. 1; U-act. 8.4.012, S. 15). Der Beschuldigte soll demnach die angeblich gefälschten Bauausführungspläne dazu verwendet haben, andere als die im Rahmen des Werkvertrags (inkl. Ausführungsunterlagen) vereinbarten Leistungen in Auftrag zu geben. Falls dies zutreffen sollte, hätte der Beschuldigte die Bauausführungspläne gegenüber Dritten (Bauunternehmen) verwendet und dadurch die Bezahlung von Rechnungen der Bauhandwerker zulasten des Kontokorrentkontos der E.________ AG veranlasst. Die Tathandlung erfolgte demnach nicht (direkt) gegenüber dem Beschwerdeführer und die dadurch bewirkte Vermögensdisposition nahm die E.________ AG vor. Der Beschwerdeführer ist von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen demnach nicht direkt betroffen. Sofern ihm ein (zivilrechtlicher) Schaden in der Form eines Werkmangels entstand, ist dieser nicht die unmittelbare Folge der Tathandlungen (vgl. BGer 7B_237/2024 vom 17. September 2024, E. 2.3.3), weshalb er auch im Hinblick auf mögliche Urkundendelikte nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Schaden entstand, wenn im Werkvertrag ein Kostendach mit der Möglichkeit von Einsparungen und Zusatzleistungen gegen Aufpreis vereinbart (U-act. 8.4.004, Ziff. 6 f.) und hernach preiswertere Werkteile zu einem mutmasslich tieferen Entgelt bestellt wurden.
Kantonsgericht Schwyz 11 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (KG-act. 2, S. 6). Während eines laufenden Strafverfahrens haben nur die Parteien ein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Person, die Strafanzeige erstattet, ist keine Partei, sondern eine weitere verfahrensbeteiligte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei gilt nebst der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft nur die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Wie festgestellt, verneinte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger. Mangels Parteistellung kommt dem Beschwerdeführer somit kein Akteneinsichtsrecht zu. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat dieser den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für die auf knapp vier Seiten kurz begründete Beschwerdeantwort (KG-act. 13) und drei Kurzschreiben (KG-act. 6, 8, 12) erscheint ermessensweise angesichts des auf die Geschädigtenstellung beschränkten Beschwerdegegenstands eine Entschädigung von Fr. 500.00 angemessen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO und § 13 lit. d i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe bezogen. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juli 2026 amu