Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 6. März 2026 BEK 2024 195 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. November 2024, ZES 2024 81);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 12. August 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Gesuch um definitive Rechtsöffnung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I): 1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang von - CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024, - CHF 4’406.60 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024, - CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024 zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Mit Gesuchsantwort vom 19. September 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Folgendes (Vi-act. A/II): 1. Es sei das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. yy vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern; 3. Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO aufzufordern, das Original der bestrittenen Schuldbeitrittserklärung vom 27. Januar 2021 zu edieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 machte die Gesuchstellerin von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi-act. A/III), worauf der Gesuchsgegner am 31. Oktober 2024 ebenfalls eine freigestellte Stellungnahme einreichte (Vi-act. A/IV). Mit Eingabe vom 12. November 2024 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. A/V), worauf der Gesuchsgegner am 20. November 2024 (Eingang am 21. November 2024) eine weitere freigestellte Stellungnahme einreichte (Vi-act. A/VI). Am 21. November 2024 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung): 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht für den Betrag von Fr. 954’720.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13.03.2024, für den Betrag von Fr. 4’614.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 02.05.2024 sowie für den Betrag von Fr. 851.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 02.05.2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei ihr diesbezüglich das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’300.00 inkl. Auslagen zu bezahlen. 3. [Rechtsmittel] 4. [Zufertigung] b) Gegen die Verfügung vom 21. November 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 2):
Kantonsgericht Schwyz 4 1. Es sei die Verfügung vom 21. November 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 81) ersatzlos aufzuheben; 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. November 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 81) zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Anträge, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Akten des Verfahrens ZES 2024 81 von Amtes wegen beizuziehen seien (KG-act. 1 S. 2). Verfahrensleitend wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG-act. 2 und 5). Am 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe datierend vom 19. Dezember 2024 ein (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge (KG-act. 8 S. 2): 1. Der Prozessantrag des Beschwerdeführers Ziff. 1 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Vollstreckung nur unter der Voraussetzung aufzuschieben, dass der Beschwerdeführer eine Sicherheit leistet. Mithin sei der Beschwerdeführer eventualiter zu verpflichten, eine Sicherheit für die Forderungen in der Höhe von - CHF 954’720.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13.03.2024 + - CHF 4’614.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 02.05.2024 +
Kantonsgericht Schwyz 5 - CHF 851.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 02.05.2024 + - CHF 5’300.00 zu leisten. 3. Subeventualiter sei folgende sichernde Massnahme anzuordnen: 3.1 Es sei auf der Liegenschaft E.________weg zz, Grundstücks- Nr. ww, Grundbuch Küssnacht, eine Grundbuchsperre anzuordnen und es sei dem Beschwerdeführer als eingetragener Alleineigentümer zu verbieten, diese Liegenschaft, Grundstücks-Nr. ww, Grundbuch Küssnacht, (unentgeltlich oder entgeltlich) zu veräussern oder zu verpfänden. 3.2 Das Grundbuchamt Küssnacht sei anzuweisen, diese Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken bzw. einzutragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe datierend vom 28. Januar 2025 (Postaufgabe: 29. Januar 2025) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Noveneingabe des Beschwerdeführers datierend vom 19. Dezember 2024 (KG-act. 15). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2025 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 16), worauf die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2025 replizierte (KG-act. 18). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 erteilte der Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies die Anträge der Beschwerdegegnerin auf Leistung einer Sicherheit oder Anordnung von anderen sichernden Massnahmen ab (KG-act. 19). Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Prozessantrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen italienischen Entscheids über die Vollstreckbarkeit des italienischen Mahnbescheids decreto ingiuntivo Nr. vv vom 19. (recte: 18.)/21. August 2023
Kantonsgericht Schwyz 6 im derzeit rechtshängigen Rechtsmittelverfahren RG 4927/2024 bzw. 6206/2024 vor dem italienischen Zivilgericht, Tribunale Civile di Velletri, Italien, zu sistieren (KG-act. 22). Am 27. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe zu ihrem Sistierungsgesuch nach (KG-act. 24). Mit Noveneingaben vom 3. April 2025 zog die Beschwerdegegnerin ihr Sistierungsgesuch zurück und stellte den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 26 und 27). Der Beschwerdeführer beantragte am 16. April 2025 die vollumfängliche Abweisung des Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 29). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 28. April 2025 (KG-act. 31), 9. Mai 2025 (KG-act. 33), 10. Juni 2025 (KG-act. 35), 12. Juni 2025 (KGact. 37), 17. Juni 2025 (KG-act. 39), 20. Juni 2025 (KG-act. 41), 26. Juni 2025 (KG-act. 43) und 9. Juli 2025 (KG-act. 45). Am 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein (KGact. 47), zu welcher der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Stellung nahm (KG-act. 49). Im Anschluss gingen weitere Eingaben der Parteien datierend vom 23. November 2025 (KG-act. 53) und 3. Dezember 2025 (Postaufgabe 4. Dezember 2025; KG-act. 55) ein. 2. a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14; siehe
Kantonsgericht Schwyz 7 auch Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 34 f. betreffend die Berufung). Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 136 V 131 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind aber auch Rechtsbegehren letztlich nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). b) Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde lautet auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ohne jedoch einen Antrag zu enthalten, wie die Beschwerdeinstanz in der Sache zu entscheiden habe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (KG-act. 1, Rz. 9; siehe auch KG-act. 1, Rz. 36). Aus der Begründung der Beschwerde ist daher nach Treu und Glauben darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, mit der der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung in der Bertreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht erteilt wurde, und der Beschwerdeführer die Abweisung dieses Rechtsöffnungsgesuchs begehrt. Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerde auch gegen Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurde somit nicht an-
Kantonsgericht Schwyz 8 gefochten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 103 Ia 4 E. 2e). b) Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind (sogenanntes Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung oder Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist diesfalls Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 59 m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 9 c) Vorliegend erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte decreto ingiuntivo R.G. N. yy des Tribunale Civile di Velletri (Italien) vom 18./21. August 2023 (Vi-KB 6; nachfolgend decreto ingiuntivo), dessen Vollstreckbarkeit er in der angefochtenen Verfügung vorfrageweise überprüfte und bejahte (angef. Verfügung, E. 3f). Es handelt sich dabei um einen Mahnbescheid italienischen Rechts. Dessen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz richtet sich nach Art. 32 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). 4. a) Bei der vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbarkeit kann das Gericht materielle Verweigerungsgründe berücksichtigen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 71). Das Vorliegen von Verweigerungsgründen hat jene Partei zu beweisen, die sich der Anerkennung widersetzt (BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2.1). b) Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ wird eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. In diesem Zusammenhang ist der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ in Art. III des Protokolls 1 zum LugÜ zu beachten, wonach der Satzteil «es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte» in der Schweiz nicht angewendet wird (BGE 141 III 210 E. 4.1). Aufgrund dieses Vorbehalts gilt im Verhältnis der Schweiz mit anderen Vertragsstaaten diesbezüglich nach wie vor die unter dem aLugÜ geltende Rechtslage, das heisst, den Schuldner trifft
Kantonsgericht Schwyz 10 nicht die Obliegenheit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat und ihm steht die Einrede von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ auch dann offen, wenn er es unterlassen hat, nach Erhalt des (korrekt) zugestellten Entscheids die fehlerhafte Ladung zu rügen (Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 34 LugÜ N 63; Schuler/Rohn/Marugg, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 34 LugÜ N 48 ff., insbesondere N 49b). c) Das LugÜ verlangt – im Gegensatz zum aLugÜ – nicht mehr eine ordnungsgemässe Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes (BGer 5A_230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Eine formell fehlerhafte Zustellung verhindert daher die in Art. 38 Abs. 1 LugÜ vorgesehene Vollstreckung nur dann, wenn der säumige Beklagte konkret nicht in der Lage war, am Verfahren teilzunehmen und seine Rechte geltend zu machen (BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2). Die Zustellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung eines Säumnisurteils erforderlichen Schritte einzuleiten (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 38). Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks per Post an die in der Schweiz wohnhafte Partei verstösst indes gegen den ordre public. Dieser Mangel ist unheilbar (BGE 135 III 623 E. 2.2 und 3.5; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 71b mit Hinweis auf abweichende Lehrmeinungen). Dies ist die Folge des von der Schweiz gestützt auf Art. I des Protokolls 1 zum LugÜ angebrachten Vorbehalts (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano- Übereinkommen]; AS 2010 5601), der die zwingende Beachtung der Bestimmungen des HZÜ (Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; SR
Kantonsgericht Schwyz 11 0.274.131) zur Folge hat (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 43 m.H.). d) Für die Frage, ob bei der definitiven Rechtsöffnung die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, gilt die Untersuchungsmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 50a m.H.). Diesbezüglich hat das Rechtsöffnungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO). 5. a) Das von der italienischen Zivilprozessordnung (nachfolgend CPC/IT) vorgesehene Mahnbescheidsverfahren ist ein summarisches Verfahren, mit dem der Gläubiger auf der Grundlage eines Antrags, welcher der Gegenpartei ursprünglich nicht mitgeteilt wurde, einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirken kann (BGE 150 III 345 E. 5.1.3 = Pra 2025 Nr. 50). Die Forderung muss auf Zahlung einer flüssigen Geldsumme oder Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder einer bestimmten beweglichen Sache lauten (Art. 633 Abs. 1 CPC/IT). Grundsätzlich ist die Forderung schriftlich nachzuweisen (Art. 633 Abs. 1 Ziff. 1 CPC/IT). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers einen begründeten Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo genannt; Art. 641 Abs. 1 CPC/IT). Mit diesem fordert es den Schuldner auf, die Summe innert einer Frist von in der Regel 40 Tagen zu bezahlen; es weist ihn gleichzeitig darauf hin, dass er innert gleicher Frist Einsprache erheben kann und dass ohne eine solche vollstreckt werde (Art. 641 Abs. 1 CPC/IT). Der Zahlungsbefehl und das Gesuch werden dem Schuldner in beglaubigter Kopie zugestellt (Art. 643 Abs. 2 CPC/IT). Mit der Zustellung wird das Verfahren rechtshängig (Art. 643 Abs. 3 CPC/IT). Ausnahmsweise kann das Gericht den decreto ingiuntivo auf Antrag des Gläubigers vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 642 CPC/IT). Die Einsprache ist begründet in Form einer Klageschrift zu erheben (Art. 645 Abs. 1 CPC/IT). Damit wird der Prozess in ein ordentliches Verfahren überge-
Kantonsgericht Schwyz 12 führt (Art. 645 Abs. 2 CPC/IT). Wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund von Art. 642 CPC/IT bereits bewilligt, kann sie auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden; es müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen (Art. 649 CPC/IT). Weist das Gericht die Einsprache ab oder erklärt es das Verfahren für eingestellt, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar (Art. 653 Abs. 1 CPC/IT). Heisst das Gericht die Einsprache teilweise gut, so wird der entsprechende Entscheid zum alleinigen Vollstreckungstitel; allfällige bereits vorgenommene Vollstreckungshandlungen wirken im Umfang der reduzierten Summe weiter (Art. 653 Abs. 2 CPC/IT). Erhebt der Schuldner innert der nach Art. 641 CPC/IT angesetzten Frist keine Einsprache, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl auf Antrag des Gläubigers für vollstreckbar; es muss ihn erneut zustellen, wenn sich herausstellt oder wahrscheinlich ist, dass der Schuldner vom Entscheid keine Kenntnis hatte (Art. 647 Abs. 1 CPC/IT). Wurde der decreto ingiuntivo nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt, kann der Schuldner keine Einsprache mehr erheben; vorbehalten bleibt Art. 650 CPC/IT (Art. 647 Abs. 2 CPC/IT). Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner auch nach Ablauf der im decreto ingiuntivo angesetzten Frist Einsprache erheben, wenn er beweist, dass er aufgrund einer Regelwidrigkeit bei der Zustellung, aufgrund eines Zufalls oder aufgrund höherer Gewalt vom Entscheid nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (Art. 650 Abs. 1 CPC/IT). Diesfalls kann das Gericht die Vollstreckbarkeit auf Antrag des Schuldners aufheben (Art. 650 Abs. 2 i.V.m. Art. 649 CPC/IT). Zehn Tage nach der ersten Vollstreckungshandlung ist definitiv keine Einsprache mehr möglich (Art. 650 Abs. 3 CPC/IT; siehe zum Ganzen Arnold, Entscheidbesprechungen, Exequatur eines italienischen decreto ingiuntivo / Besprechung von BGer, 5A_94/2024, 12.8.2024 [BGE 150 III 345], in: AJP 2025, S. 418 ff., S. 422 ff.). b) Das Bundesgericht entschied in BGE 139 III 232 E. 2 = Pra 2013 Nr. 116, dass ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italieni-
Kantonsgericht Schwyz 13 scher Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) gemäss Art. 642 CPC/IT keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt, die in der Schweiz anerkannt werden kann, da dieser im Moment seines Erlasses für vollstreckbar erklärt wird und damit in einem Zeitpunkt, bevor der Schuldner angehört worden ist und die Gelegenheit gehabt hätte, Einsprache zu erheben. Damit die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in den Genuss des vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismus des LugÜ kommen kann, verlangt das Bundesgericht gestützt auf die Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 1995 Hengst Import BV, dass, wenn das ursprüngliche Verfahren einseitig war, die zu anerkennende und zu vollstreckende Entscheidung im Ursprungsstaat Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung war oder sein konnte, bevor die Anerkennung oder Vollstreckung im ersuchten Staat beantragt wurde (BGE 139 III 232 E. 2.3 m.H. = Pra 2013 Nr. 116; BGE 150 III 345 E. 5.1.2 = Pra 2025 Nr. 50). In BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50 entwickelte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Anerkennbarkeit eines italienischen Mahnbescheids (decreto ingiuntivo) weiter, indem es erkannte, dass ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italienischer Mahnbescheid nach Art. 642 CPC/IT eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt, die in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann, falls der ihn bestätigende Einspracheentscheid nach Art. 653 CPC/IT vor Einreichung des Gesuchs um Anerkennung und Exequatur ergangen und dem Schuldner eröffnet worden ist. Dem Entscheid lag ein Sachverhalt zugrunde, wo der Schuldner gegen den decreto ingiuntivo Einsprache nach Art. 645 CPC/IT erhoben hatte, welche vom italienischen Gericht in Bestätigung des decreto ingiuntivo zurückgewiesen wurde (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). Im gleichen Entscheid erwog das Bundesgericht, dass der Umstand, dass der Schuldner gegen einen gemäss Art. 642 CPC/IT sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärten italienischen Mahnbescheid Einspruch, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung im Sinn von Art. 649 CPC/IT, einlegen konnte, nicht ausreicht, um die-
Kantonsgericht Schwyz 14 sen Mahnbescheid als Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ zu betrachten, da ein solcher Einspruch nämlich an sich keine aufschiebende Wirkung hat und seine Zulassung dem Nachweis „schwerwiegender Gründe“ unterliegt (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass sich der BGE 139 III 232 zugrunde liegende Sachverhalt insofern anders präsentierte, als damals die Schuldnerin keinen Einspruch einlegte, so dass damals in Italien kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden war (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). 6. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich (im italienischen Verfahren) verteidigen konnte. a) Die Vorinstanz erwog, vorliegend seien keine Eröffnungsmängel im Sinne von Art. 34 f. LugÜ ersichtlich. Gemäss Schreiben des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2024 sei dem Gesuchsgegner das decreto ingiuntivo am 1. Februar 2024 zugestellt worden. Es wäre dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, innert der Frist von 40 Tagen gemäss Art. 641 CPC/IT vor dem italienischen Gericht Einsprache zu erheben bzw. sich zu verteidigen, was er aber unbestrittenermassen nicht getan habe. Das decreto ingiuntivo sei somit am 13. März 2024 vollstreckbar geworden, also noch vor Anhebung des Betreibungsverfahrens bzw. vor Ausstellung des Zahlungsbefehls am 23. April 2024 und lange vor Eingabe des Rechtsöffnungsgesuchs am 12. August 2024 (angef. Verfügung, E. 3f). b) Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, da sie bei ihren Erwägungen ausser Acht gelassen habe, dass ihm das Kantonsgericht Zug am 1. Februar 2024 einzig den be-
Kantonsgericht Schwyz 15 reits für vollstreckbar erklärten italienischen Mahnbescheid zugestellt habe, weshalb ihm verunmöglicht gewesen sei, gegen den Mahnbescheid vorzugehen (KG-act. 1, Rz. 21 f.). Dies habe er bereits erstinstanzlich ausgeführt. Das Gericht in Velletri habe den decreto ingiuntivo ohne vorgängige Zustellung an ihn bereits am 4. Dezember 2023 für vollstreckbar erklärt (KG-act. 1, Rz. 29). Das italienische Gericht habe den decreto ingiuntivo ohne Möglichkeit der Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens für vollstreckbar erklärt, was eine Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz ausschliesse (KGact. 1, Rz. 50). c) Die Beschwerdegegnerin machte erstinstanzlich unter anderem eine private Zustellung des decreto ingiuntivo an den Beschwerdeführer auf postalischem Weg am 28. August 2023 und 4. Oktober 2023 geltend (VI-act. A/I Rz. 2), die vom Beschwerdeführer bestritten wurde (vgl. VI-act. A/II Rz. 33 ff.). Eine direkte postalische Zustellung eines ausländischen verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten in die Schweiz stellt nach dem Gesagten eine unheilbare Verletzung der ordnungsgemässen Zustellung dar (oben E. 4c). Zu Recht beruft sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort daher nicht mehr auf diese private Zustellung auf postalischem Weg (vgl. KG-act. 8). d) Die Beschwerdegegnerin hält dagegen in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht im Verfahren ZES 2024 38 mit Arrestbefehl Nr. uu vom 4. April 2024 ihr Arrestgesuch gutgeheissen habe, womit er gleichzeitig (implizit) das decreto ingiuntivo für vollstreckbar erklärt habe. Da der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckbarerklärung innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde nach Art. 327a ZPO erhoben habe, sei die implizite Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden (KGact. 8, Rz. 38 ff.). Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass im Arrestbefehl mit Rechtskraftwirkung über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo ent-
Kantonsgericht Schwyz 16 schieden worden sei (KG-act. 16, Rz. 20 f.). In der angefochtenen Verfügung ging der Einzelrichter sinngemäss davon aus, im Arrestbefehl vom 4. April 2024 nicht rechtskräftig über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo entschieden zu haben, weshalb er im Rechtsöffnungsverfahren dessen Vollstreckbarkeit vorfrageweise überprüfte (angef. Verfügung, E. 3f). Es ist gerichtsnotorisch, da im Verfahren BEK 2024 145 dieselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren involviert waren, dass die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 18. September 2025 in jenem Verfahren die damals angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024 im Verfahren ZES 2024 38 und die dort erteilte Arrestbewilligung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, weil mangels Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo der Vorderrichter den Arrest nicht habe bewilligen dürfen. Die Sache wurde daher im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sich diese über die Gutheissung oder Verweigerung der Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo ausspreche und nochmals neu über die Arrestbewilligung entscheide (KG SZ BEK 2024 145 vom 18. September 2025 E. 4d ff.). Folglich ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Einzelrichter habe über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo bereits rechtskräftig entschieden, die Grundlage entzogen. e) Erstellt ist, dass der decreto ingiuntivo dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 rechtshilfeweise durch das Obergericht des Kantons Zug zugestellt wurde (Vi-KB 8). Der Beschwerdeführer machte bereits erstinstanzlich geltend, das Obergericht des Kantons Zug habe ihm einzig das mit der Vollstreckbarkeitsformel versehene decreto ingiuntivo zugestellt (Vi-act. A/IV, Rz. 18; Vi-act. A/VI, Rz. 6). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben. aa) Der Beschwerdeführer wies erstinstanzlich in seiner Eingabe vom 20. November 2024 drauf hin, dass das Tribunale Civile di Velletri den decreto
Kantonsgericht Schwyz 17 ingiuntivo bereits am 4. Dezember 2023 gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt hatte (Vi-act. A/VI, Rz. 5 ff.), was er urkundlich nachwies (BB 1 zu Vi-act. A/VI). Diese Eingabe ging der Vorinstanz am 21. November 2024 zu und fand Eingang in die Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung, ohne Hinweis darauf, dass diese Eingabe erst nach Beginn der Urteilsberatungsphase eingegangen sein sollte (angef. Verfügung, E. 2d). Am Einzelgericht dürfte die eigentliche Urteilsberatung in aller Regel ohnehin unmittelbar vor der Urteilsfällung stattfinden (OG ZH LE150040 vom 16. Oktober 2015 E. II.2a; vgl. auch BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Eingabe vom 20. November 2024 der Vorinstanz noch vor Beginn der Urteilsberatungsphase und damit in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zu einem Zeitpunkt zuging, in dem die Vorinstanz Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend die (fehlende) Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo noch zu berücksichtigen hatte (oben E. 4d), zumal die Eingabe vom 20. November 2024 des Gesuchsgegners als Reaktion auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 12. November 2024 (Viact. A/V) innerhalb der zehntägigen Replikfrist bei der Vorinstanz einging. Der Einzelrichter berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung den vom Gesuchsgegner urkundlich nachgewiesenen Umstand, dass das Tribunale Civile di Velletri den decreto ingiuntivo bereits am 4. Dezember 2023 gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt hatte, mit keinem Wort. Indem er bei der Urteilsfällung diesen rechtzeitig behaupteten und urkundlich nachgewiesenen, entscheidrelevanten Umstand schlicht überging, stellte er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, was im Beschwerdeverfahren zu korrigieren ist. bb) Nach dem Gesagten ist also erstellt, dass das Tribunale Civile di Velletri den decreto ingiuntivo am 4. Dezember 2023 gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt hatte (BB 1 zu Vi-act. A/VI). Wurde der decreto ingiuntivo nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt, kann der
Kantonsgericht Schwyz 18 Schuldner nach dem Gesagten keine Einsprache mehr erheben; vorbehalten bleibt Art. 650 CPC/IT (Art. 647 Abs. 2 CPC/IT; vgl. oben E. 5a). Die rechtshilfeweise Zustellung des decreto ingiuntivo an den Beschwerdeführer durch das Obergericht des Kantons Zug erfolgte, wie gesagt, erst am 1. Februar 2024 (oben E. 6e). Damit steht fest, dass der decreto ingiuntivo am 4. Dezember 2023 nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Nach dem Gesagten ist einem decreto ingiuntivo die Anerkennung zu versagen, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hatte, ihn zum Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung zu machen (oben E. 5b). Dass dem Beschwerdeführer nach der am 1. Februar 2024 erfolgten rechtshilfeweisen Zustellung des decreto ingiuntivo noch die Möglichkeit offenstand, nachträgliche Einsprache nach Art. 650 CPC/IT verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit nach Art. 649 CPC/IT zu erheben, wenn er beweist, dass er aufgrund einer Regelwidrigkeit bei der Zustellung, aufgrund eines Zufalls oder aufgrund höherer Gewalt vom Entscheid nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (Art. 650 Abs. 1 und 2 CPC/IT), vermag nichts daran zu ändern, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 649 CPC/IT grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat und ihre Zulassung dem Nachweis «schwerwiegender Gründe» («gravi motivi») unterliegt, weshalb auch in diesem Fall das rechtliche Gehör des Schuldners vor der Vollstreckung des decreto ingiuntivo nicht vollumfänglich gewährleistet wurde (vgl. BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50 mit Hinweis auf BGer 5A_752/2014 vom 21. August 2015 E. 2.4.5). Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer keine Einsprache nach Art. 645 CPC/IT gegen den decreto ingiuntivo ein, was er mangels rechtzeitiger Zustellung gar nicht hätte tun können, weshalb ihm die Möglichkeit verwehrt blieb, das Verfahren kontradiktorisch zu gestalten (vgl. Art. 645 Abs. 2 CPC/IT). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGE 150 III 345 = Pra 2025 Nr. 50, wo der Schuldner eine solche Ein-
Kantonsgericht Schwyz 19 sprache erhoben hatte und das italienische Gericht den decreto ingiuntivo anschliessend im Einsprachenentscheid nach Art. 653 CPC/IT bestätigte (vgl. oben E. 5b). Vielmehr weist der vorliegende Fall Parallelen zum Sachverhalt von BGE 139 III 232 = Pra 2013 Nr. 116 auf, wo der Schuldner gegen den sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärten italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) gemäss Art. 642 CPC/IT keine Einsprache erhob, wobei sich dem Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen lässt, ob der Schuldner damals theoretisch überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, einen Einspruch nach Art. 645 CPC/IT zu erheben. Im vorliegenden Fall bestand für den Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedenfalls nicht, nachdem das decreto ingiuntivo bereits am 4. Dezember 2023 für vollstreckbar erklärt wurde. Dem Beschwerdeführer hätte einzig noch die nachträgliche Einsprache nach Art. 650 CPC/IT offengestanden, was aber nach dem Gesagten nicht genügt, um das Verfahren als kontradiktorisch ausgestaltet zu betrachten. f) Steht somit fest, dass der decreto ingiuntivo gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen, ist dem decreto ingiuntivo vorfrageweise die Vollstreckbarkeit und damit der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Damit wird der Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdeführer ausserdem für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berück-
Kantonsgericht Schwyz 20 sichtigung, dass das Verfahren aufwändig und mit Blick auf den hohen Streitwert für beide Parteien wichtig war, ein gewisser Aufwand jedoch zufolge kanzleiinterner Vertretung wegfiel, ist die Entschädigung auf Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. November 2024 (ZES 2024 81) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden aus dem vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3’000.00. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 21 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’186.20. 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. März 2026 amu