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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.09.2020 BEK 2020 93

September 4, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·558 words·~3 min·3

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. September 2020 \n BEK 2020 93 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Juni 2020, ZES 2020 058);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 4. Februar 2020 für einen Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 betreffend „Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerrechnung vom 19.08.2019“ sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 und für Fr. 50.00 Inkassogebühren (Vi-act. B1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin resp. ihr Ehemann am 17. März 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. B1, S. 2). Am 19. Mai 2020 ersuchten die Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020, für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 sowie Fr. 69.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei (Vi-act. A1). \n In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 für den Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 die definitive Rechtsöffnung. Im Übrigen wies er das Gesuch ab, überband der Gesuchsgegnerin eine Entscheidgebühr von Fr. 150.00 und verpflichtete sie, die Gesuchsteller für deren Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Zusprechung von Fr. 2‘000.00 „Entschädigung und Schadenersatz“. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (KG-act. 1). Die Gesuchsteller reichten keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3) und der Erstrichter verwies im Aktenüberweisungsschreiben vom 22. Juni 2020 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG-act. 4). \n 2. Die Gesuchsgegnerin machte geltend, sie habe die Hauptforderung inzwischen beglichen (KG-act. 1, S. 1) und reichte hierfür ein vom 18. Juni 2020 datierendes Dokument ins Recht, wonach das Konto yy am selben Tag zugunsten des Bezirks Einsiedeln mit einem Betrag von Fr. 844.10 belastet worden sei (KG-act. 1/2). Am 6. Juli 2020 legte sie zwei weitere Beilagen zu den Akten (KG-act. 11/5 f.), wonach unter anderem zugunsten des Bezirks Einsiedeln am 22. Juni 2020 ein Betrag von Fr. 32.25 gutgeschrieben worden sei (KG-act. 11/6). Davon abgesehen trifft es zu, dass die Gesuchsgegnerin nebst dem in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 844.10 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie die bis zum 3. Februar 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.25 ebenso die Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die Entschädigung von Fr. 50.00 und die Zahlungsbefehls- und Pfändungskosten von Fr. 69.30 zwischenzeitlich bezahlte (vgl. BEK 2020 126, angef. Verfügung APD 2020 001 vom 22. Juli 2017, E. 3 bzw. Vi-act. D19 und KG-act. 1/3). Die nachträgliche Zahlung der eingeklagten Forderung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens i.S.v.

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