\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 22. Dezember 2020 \n BEK 2020 91 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2020, SEO 2019 32);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 20. Dezember 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen A.________ vom 14. September 2018. Ihr wird fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wie folgt vorgeworfen (Anklageziff. 1): \n Am 27.09.2016 besuchte A.________ mit dem Rottweiler-Rüden „E.________“ in C.________ (Ort) die Hundeschule von F.________. Hund „E.________“ trug dabei keinen Maulkorb. Um ca. 15.30 Uhr sprang „E.________“ in Richtung des Hundes „G.________“, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Arm seiner Halterin, H.________, befand. A.________ gelang es nicht, den an der Agility-Leine geführten Hund „E.________“ zurückzuhalten, so dass dieser an H.________ hochsprang und deren Hund „G.________“ in den Rücken und die hinteren Gliedmassen biss. Durch den Hundebiss erlitt der Hund „G.________“ eine Muskelperforation und musste tierärztlich versorgt werden. H.________, welche den Hund „G.________“ in den Armen hielt, wurde erheblich gefährdet, indem sie von „E.________“ hätte umgestossen oder ebenfalls gebissen werden können. \n \n A.________ wusste, dass sie sich auf einem Gelände mit weiteren Hunden und Personen befand. Es war für sie vorhersehbar, dass Hund „E.________“, welcher immer wieder Sprünge in Richtung von anderen Hunden machte und unter ihrer Führung zuvor bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen anderen Menschen gebissen hatte, sich losreissen und eine der anwesenden Personen oder ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ ihre Aufmerksamkeit nicht von „E.________“ abgewandt, den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen an H.________ und deren Gefährdung bzw. den Angriff von „E.________“ auf „G.________“ und damit dessen Verletzung verhindern können. Darüber hinaus handelte A.________ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner I.________ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.________“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.________, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.________“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können. \n \n Eine weitere fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die vorsätzliche Verletzung der Hundeleinepflicht wird der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt vorgehalten (Anklageziff. 2.1 und 2.2): \n Am 13.03.2017 um ca. 17.15 Uhr lief A.________ zusammen mit dem an der Leine geführten Rottweiler „E.________“ und dem frei laufenden Labrador „D.________“ auf dem Muotadamm (Industriestrasse), Brunnen. Hund „E.________“ trug dabei keinen Maulkorb. Auf der Höhe des Holcim-Areals, nähe Milchhuus, kamen ihr zwei Joggerinnen, J.________ und K.________, entgegen. A.________ rief den frei laufenden Hund „D.________“ zu sich und nahm diesen an die Leine. Als die beiden Joggerinnen sich auf Höhe von A.________ befanden, sprang Hund „E.________“ an J.________ hoch und biss diese in die linke Flanke. A.________ band daraufhin Hund „E.________“ an einen Baum und legte ihm erst beim Weggehen den mitgeführten Maulkorb an. \n \n Es war für A.________ vorhersehbar, dass Hund „E.________“, der unter ihrer Führung bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen Menschen sowie am 27.09.2016 in der Hundeschule in C.________ (Ort) einen anderen Hund gebissen und eine weitere Person gefährdet hatte, sich losreissen und einen plötzlich auftauchenden Passanten oder ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen bzw. den Angriff von „E.________“ auf J.________ verhindern können. Darüber hinaus handelte A.________ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner I.________ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.________“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.________, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.________“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können. \n \n Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte der vorsätzlichen Begehung aller Tatbestände schuldig und büsste sie mit Fr. 1‘200.00. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten hob die Beschwerdekammer am 2. Dezember 2019 ausser der Verurteilung wegen Verletzung der Leinenpflicht (Anklageziff. 2.2) das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück (BEK 2019 85). Am 28. Mai 2020 sprach der Einzelrichter die Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss