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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.08.2020 BEK 2020 89

August 31, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·402 words·~2 min·3

Summary

Sistierung | Übriges Strafprozessrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. August 2020 \n BEK 2020 89 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Sistierung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 3. Juni 2020, SUH 2020 549);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 23. März 2020 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung (U-act. 3.1.01). Er habe am 4. Februar 2020 ein Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung, den Hauswart und sämtliche Anwohner der D.________strasse xx geschrieben und darauf hingewiesen, dass der Lift kein Kinderspielzeug sei. Am darauffolgenden Tag habe er ein anonymes Antwortschreiben erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, beim Abholen der Post eine Hose anzuziehen, und darauf hingewiesen worden sei, dass der Lift kein FKK-Bereich sei. Mit diesem Antwortschreiben vom 5. Februar 2020 sei er als Nudist verleumdet worden (U-act. 8.1.01). \n Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sistierte die gegen Unbekannt wegen Verleumdung geführte Untersuchung am 3. Juni 2020, weil die Täterschaft bisher nicht ermittelt werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 bzw. 16. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Rechtsbeugung gegen die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (KG-act. 1 und 4). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 3). \n 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Täterschaft wohne an der D.________strasse xx, weshalb nur eine geringe Anzahl an Personen in Frage komme. Es gebe neun Wohnungen an dieser Adresse, wovon er zwei benutze. Sodann gebe es in drei der Wohnungen keine Kinder, weshalb als Verfasser des Briefes lediglich Bewohner von vier Wohnungen in Frage kämen. Dies seien ideale Bedingungen, um eine Täterschaft zu ermitteln. Zudem seien wohl auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 Fingerabdrücke zu finden, weshalb dieses zur Ermittlung beigezogen werden könne. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung gemäss

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