\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 17. Februar 2020 \n BEK 2020 8 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ GmbH, \n Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Januar 2020, ZES 2019 649);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 5. November 2019 stellte die B.________ AG das Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für die (Grund-)Forderung von Fr. 1‘116.00 nebst Zins, Spesen und Kosten sowie abzüglich Zahlungen/Gutschriften (Vi-act. I und Vi-KB1 und KB2). Der Konkursrichter lud am 11. Dezember 2019 die Parteien zur Verhandlung am 8. Januar 2020, 08.30 Uhr vor, unter Hinweis auf die zu tilgende Forderung inkl. Zins, Spesen, Betreibungskosten und Zustellgebühren sowie zuzüglich der zu leistenden Gerichtskosten von Fr. 300.00 (zum Ganzen Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 eröffnete der Einzelrichter – nachdem die Schuldnerin nicht zur Verhandlung erschienen war und auch keine Quittungen eingereicht hatte – per 15.00 Uhr den Konkurs (Dispositivziff. 1), beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Dipositivziff. 2), erhob die zulasten der Schuldnerin gesprochenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 vom Kostenvorschuss der Gläubigerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts gegenüber der Schuldnerin, überwies den Restbetrag des geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 dem Konkursamt Höfe (Dispositvziff. 3) und verpflichtete schliesslich die Schuldnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 (Dispositivziff. 4). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) während laufender Rechtsmittelfrist am 17. Januar 2020 (Postaufgabe; Eingang Kantonsgericht: 20. Januar 2020) Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht zugunsten der Beschwerdegegnerin bereits am 15. Januar 2020 die ausstehende Forderung inkl. Zins, Betreibungs- sowie erstinstanzliche Gerichtskosten von total Fr. 1'332.40 und hinterlegte noch innert Beschwerdefrist am 20. Januar 2020 die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 50.00. Schliesslich leistete sie fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2 Ziff. 3 und 4; KG-act. 5 Ziff. 2). Am 20. Januar 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort oder zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlegung für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird. Sodann reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30. Januar 2020 (unter anderem) eine vollständige Kreditorenliste und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug inkl. Zahlungsbestätigungen/Vereinbarungen mit den betreffenden Gläubigern sowie am 31. Januar 2020 einen provisorischen Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 ein (zum Ganzen KG-act. 8 und 8/1-12). \n 3. Die Konkurseröffnung kann nach