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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.11.2020 BEK 2020 70

November 26, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·715 words·~4 min·5

Summary

Beschwerde gegen Liegenschaftsschätzung (EGV-SZ 2020 A 6.3) | SchKG-Beschwerde

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. November 2020 \n BEK 2020 70 und 71 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,  Beschwerdegegner, 2. C.________ AG,  Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Beschwerden gegen Liegenschaftsschätzungen

\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 28. April 2020, APD 2020 1 und 2);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 16. Dezember 2019 stellte das Betreibungsamt Steinen in den Betreibungen Nr. xx und yy A.________ bzw. in einem Fall auch dessen Ehefrau Liegenschaftsschätzungen zu. Die entsprechenden Einschreiben \n (je Vi-act. 5/19 ff. bzw. 5/17 ff.) lauten im Absender auf die Gemeinde Schwyz mit dem Stempel des Betreibungsamtes Steinen sowie dem Vermerk „Falls refusiert oder nicht abgeholt als kostenpflichte B-Post zurücksenden“. Am 17. Januar 2020 beschwerte sich A.________ gegen die betreibungsamtlichen Schätzungen beim Vorderrichter. Dieser trat mit separaten Verfügungen vom 28. April 2020 auf die Beschwerden nicht ein. Sie seien verspätet, weil die Schätzungen am siebten Tag nach der Meldung zur Abholung am 24. De­zem­ber 2019 als zugestellt gelten und mithin die zehntägigen Beschwerdefristen am 3. Januar 2020 enden würden (APD 2020 1 und 2). Mit separaten Beschwerden vom 8. Mai 2020 beantragt A.________ dem Kantonsgericht, diese Verfügungen aufzuheben, die Rechtsmittelfristen als gewahrt zu bestätigen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter solle die obere Aufsichtsbehörde die betreibungsamtlichen Schätzungen aufheben und durch Sachverständige die Liegenschaften auf seine Kosten neu schätzen lassen. Das Betreibungsamt nahm am 18. Mai 2020 Stellung (je KG-act. 6). Die Gegenpartei liess sich nicht vernehmen. \n 2.  Vorliegend betreffen beide angefochtenen Nichteintretensentscheide die gleichen Parteien und sind deckungsgleich begründet. Ebenfalls sind die Anträge und die Begründung der separaten Beschwerden gleichlautend, weshalb die Beschwerden (BEK 2020 70 und 71) vereinigt werden können. \n 3. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, nach der Rechtsprechung (dazu unten E. 4 f.) sei entgegen dem Vorderrichter das Vertrauensprinzip gegenüber der Zustellfiktion höher zu werten, insbesondere weil er durch sein Tun kein Betreibungsverfahren hinauszögern wolle und seines Rechts beraubt werde, eine Neubewertung seiner Liegenschaften auf eigene Kosten zu verlangen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet er im Wesentlichen, durch die Bezeichnung des Absenders als Gemeindekanzlei in der Post App und deren Möglichkeiten, ein Datum für die Zustellung auf einen Termin nach der Rückkehr aus seinen Ferien festzusetzen, irregeführt worden zu sein. Wann die Möglichkeit der Visualisierung der Sendung aufgeschaltet war, könne er sich nicht erinnern. \n Der Beschwerdeführer belegte beim Vorderrichter seine Rückkehr aus den Ferien am 28. Dezember 2019 (Vi-act. 8 Beilagen). In der Beschwerde bestreitet er nicht, über den Post App-Link „Sendungsbild anzeigen“ die Bilder der Couverts mit dem oben dargelegten, auf das Betreibungsamt Steinen lautenden Absender einsehen zu können (vgl. oben E. 1). Er macht nur geltend, sich nicht erinnern zu können, ob der Link schon am 17. Dezember 2019 aufgeschaltet war. Ob er die Möglichkeit, sich das wirkliche „Sendungsbild“ anzeigen zu lassen, vor seinen Ferien oder wenigstens nach seiner Rückkehr noch innerhalb der laufenden Frist überhaupt nutzte, lässt er offen. Ebenso wenig behauptet er, die von ihm laut Post App zugestellte (Vi-act. 8 Beilagen), indes nicht zu den Akten gereichte Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Schliesslich bestreitet er im Beschwerdeverfahren nicht, dass er mit Zustellung der betreibungsamtlichen Schätzungen rechnen musste, nachdem diese rund fünf Monate vorher in seinem Beisein auf den Liegenschaften durchgeführt wurden. \n 4. Der Beschwerdeführer kann den tatsächlich unterlassenen Abruf der ihm zur Verfügung stehenden Sendungsinformationen nicht mit dem Vertrauen in die Anzeige einer Gemeindekanzlei als Absender durch die Post App rechtfertigen, weil er deren Möglichkeit, den wirklichen Absender zu eruieren, nicht nutzte. Dazu in rechtlicher Hinsicht was folgt: \n a) Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (

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