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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.12.2020 BEK 2020 67

December 9, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·514 words·~3 min·5

Summary

Nichtanhandnahme Strafverfahren (EGV-SZ 2020 A 5.2) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 9. Dezember 2020 \n BEK 2020 67 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. April 2020, SUB 2020 153);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafanzeige vom 25. März 2020 warf die Privatklägerin dem Beschuldigten vor, sich von ihr zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2018 oder Anfang 2019 zwei Aktienzertifikate aus einem Versteck in ihrer Wohnung widerrechtlich angeeignet zu haben. Ausserdem monierte sie, dessen Anwalt habe sie bzw. ihren Rechtsvertreter beschuldigt, rechtlich unzulässige Beurkundungen durchgeführt zu haben (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangte die Privatklägerin, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte schloss sich am 13. Juli 2020 diesem Antrag an und verlangte eventualiter, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen und sofort wieder einzustellen (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten nochmals Stellung (KG-act. 11). \n 2. Die Staatsanwaltschaft hält die Auseinandersetzung der Parteien um die Aktienzertifikate für eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (angef. Verfügung E. 3) und den Vorwurf falscher Beurkundungen im hängigen Zivilverfahren für sachbezogen und nicht unnötig verletzend (ebd. E. 4). \n a) Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Aktienzertifikate aus einem Versteck in ihrer Wohnung gestohlen, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Sie legt konkret nicht dar, wann und wie sich ein solcher Zugriff des Beschuldigten ereignet haben soll, und räumt ein, dass der Beschuldigte angibt, die Zertifikate hätten sich immer bei ihm zuhause im Safe befunden \n (vgl. U-act. 8.1.001 Ziff. 7 f.). Worauf genau sie den Beschuldigten angesprochen haben und was von diesem zugestanden worden sein soll, ist ebenfalls unklar. Aus der blossen Zugangsberechtigung des Beschuldigten zu dem angeblichen, nicht näher beschriebenen Versteck lässt sich nichts zu Gunsten der blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin ableiten. Dass sie als Verwaltungsratspräsidentin die Gesellschaft vertreten haben soll, deren Aktienzertifikate der Beschuldigte besitzt, stellt ebenfalls keine einen konkreten Anfangsverdacht wegen widerrechtlicher Entwendung oder Unterdrückung von Urkunden begründende Tatsache dar. Die verlangten Abklärungen, namentlich, die Aktienzertifikate seien auf Fingerabdrücke zu untersuchen, um die Behauptung des Beschuldigten, die Aktienzertifikate von Anfang an besessen zu haben, zu widerlegen, laufen unter diesen Umständen daher auf eine unzulässige „fishing expedition“ zu einer bereits zivilrechtlich hängigen Streitigkeit hinaus. Aufgrund der vorliegenden blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin können eindeutig keine Straftatbestände geklärt werden (

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