Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.07.2020 BEK 2020 61

July 29, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·585 words·~3 min·1

Summary

SchKG-Beschwerde (Liegenschaftsschätzung) | SchKG-Beschwerde

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 29. Juli 2020 \n BEK 2020 61 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   1. Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,  Beschwerdegegner, 2. B.________,  Beschwerdegegner, 3. C.________ AG (Bank),  Beschwerdegegnerin,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n SchKG-Beschwerde (Liegenschaftsschätzung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 9. April 2020, APD 2020 3);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Die Beschwerdegegnerin 3 stellte am 3. Februar 2020 beim Betreibungsamt Schwyz (Beschwerdegegner 1) in der Betreibung Nr. yy das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft des Beschwerdeführers \n (GB-Nr. xx, GB Schwyz; Vi-act. 5/6). Am 4. Februar 2020 teilte der Beschwerdegegner 1 den Parteien die betreibungsamtliche Schätzung des erwähnten Grundstücks mit (Vi-act. 5/11). Der Beschwerdeführer erhob am 15. Februar 2020 beim Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde gegen die Einschätzung und beantragte eine Neuschätzung durch einen anderen Sachverständigen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen in Gutheissung der Beschwerde den Beschwerdegegner 1 an, eine Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 überweist (angef. Verfügung). \n \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und für die Neuschätzung sei ein Kostenvorschuss von maximal Fr. 2‘000.00 zzgl. MWST festzusetzen (KG-act. 1). Zur Begründung führte er aus, die Vor­instanz habe keinen nachvollziehbaren Grund für die Bemessung des Kostenvorschusses genannt. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, die für einen derart hohen Kostenvorschuss sprächen. Die erste Liegenschaftsschätzung habe lediglich Fr. 1‘350.00 gekostet und gemäss telefonischer Auskunft des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sachverständigen, D.________, sei von Kosten in Höhe von ungefähr Fr. 1‘500.00 auszugehen. Die Höhe des vor­instanzlich verfügten Kostenvorschusses sei aufgrund der finanziellen \n Situation des Beschwerdeführers rechtsverhindernd; insbesondere auch aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände seit Ausbruch des Coronavirus und den damit verbundenen Auswirkungen für Kleinbetriebe. Es liege auch nicht im Ermessensspielraum der Vorinstanz, einen Kostenvorschuss in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen der mutmasslichen Kosten zu verlangen. \n Die Vorinstanz überwies am 1. Mai 2020 die Akten und hielt vernehmlassend fest, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um eine grosse Villa mit einem hohen Verkehrswert handle, weshalb eine neue Begutachtung einiges an Kosten verursachen dürfte. Im Entscheid sei praxisgemäss – wie in früheren Entscheiden – ein Kostenvorschuss für die Neuschätzung von Fr. 8‘000.00 erhoben worden. Es sei dem Beschwerdeführer indessen beizupflichten, dass dieser Betrag eher hoch erscheine (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 3 auf eine Stellungnahme (KG-act. 6). Der Beschwerdegegner 1 brachte am 5. Mai 2020 vor, der Beschwerdeführer sei von ihm am 14. April 2020 aufgefordert worden, den von der Vorinstanz festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 zu bezahlen, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses verzichte der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme, weil es nicht im Kompetenzbereich des Betreibungsamtes liege, den vom Bezirksgericht festgelegten Betrag für die Aufwendungen einer Neuschätzung anzuzweifeln (KG-act. 7). \n \n           a) Der Gläubiger und der Schuldner können innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung gegen Vorschuss der Kosten verlangen (

BEK 2020 61 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.07.2020 BEK 2020 61 — Swissrulings