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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.09.2020 BEK 2020 6

September 3, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·623 words·~3 min·3

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. September 2020 \n BEK 2020 6 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2019, ZES 2019 404);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 16. August 2019 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 547‘700.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 9. Juli 2019 (Vi-act. 1, 1/3 und 1/4). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1/2). \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 23. Dezember 2019 Folgendes: \n 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 provisorische Rechtsöffnung erteilt für: \n Fr. 547‘700.00 nebst 5% Zins seit 09.07.2019 \n 2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 1‘000.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner zu ersetzen. \n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n 4.  [Rechtsmittelbelehrung] \n 5. [Zufertigung] \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1); \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23.12.2019 ZES 19 404 sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 über den Betrag von Fr. 547‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 09.07.2019 sei zu verweigern. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. \n und den folgenden prozessualen Anträgen: \n 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n 4. Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ZES 19 404 sowie dem Verfahren ZES 19 417 beizuziehen. \n 5. Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 428 beizuziehen. \n 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an F.________, einzusetzen. \n c) Nachdem der Gesuchsgegner am 13. Januar 2020 eine „Präzisierung zur Beschwerde“ eingereicht und sinngemäss um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hatte (KG-act. 4), wurde das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 abgewiesen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort gleichen Datums beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die Abweisung des prozessualen Antrags auf aufschiebende Wirkung. Weiter verlangte er die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Gesuchsgegner. Dieser sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten und die von der Vor­instanz festgelegte Parteientschädigung sei zu bestätigen (KG-act. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March beantragte im Aktenüberweisungsschreiben ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 8). Dem Gesuchsgegner wurde am 15. Janu­ar 2020 mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung ohne umgehende gegenteilige Mitteilung von der Erledigung seiner Gesuche um aufschiebende Wirkung ausgehe, woraufhin sich dieser nicht vernehmen liess (KG-act. 9). Erst mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte er zehn Beilagen betreffend seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und ­\u2011verbeiständung zu den Akten, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (KG-act. 10–10/10). \n 2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (

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