\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 14. Mai 2020 \n BEK 2020 52 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nichtanhandnahme (Strafanzeige)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. März 2020, SUH 2020 180);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 29. Januar 2020 einen „Antrag auf Untersuchung des Verbrechens der Psychiatrie“ zulasten ihres Sohnes, E.________, bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Staatsanwaltschaft) ein (U-act. 3.1.01). Darin wirft die Beschwerdeführerin den Verantwortlichen der Abteilung F.________ des G.________ (Spital) – unter anderen Frau Dr. C.________ und Frau Prof. D.________ – vor, eine Fehldiagnose betreffend ihren Sohn gestellt zu haben. Die Diagnose ADHS aufgrund eines zu niedrigen IQ-Tests sei ausgeschlossen. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihrem Sohn auf Verlangen des Kindsvaters am I.________ (Schule) in x Ritalin verabreicht werde. Am 6. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 19. März 2020 (KG-act. 1). Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). \n 2. Nach