\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 27. Februar 2020 \n BEK 2020 4 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Hausdurchsuchung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Dezember 2019, SUH 2019 1952);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der diesbezüglich geständige Beschuldigte filmte am 15. Dezember 2019 in der Umkleidekabine des C.________ in Freienbach/SZ mit seinem Mobiltelefon unter der Kabinenwand hindurch einen Mann mit seiner 5-jährigen Tochter, welche sich gerade umzogen (U-act. 1, Frage 3). Die Geschädigten erstatteten gleichentags auf dem Hauptposten der Kantonspolizei Schwyz in Lachen Strafanzeige (KG-act. 2). Bei der polizeilichen Befragung erklärte sich der Beschuldigte am 15. Dezember 2019 mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden (U-act. 1, Frage 5; U-act. 3). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erliess am 16. Dezember 2019 einen Hausdurchsuchungsbefehl am Wohnort des Beschuldigten zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicherstellung von Beweismitteln und Sicherstellung von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten, insb. betreffend tatrelevante Gegenstände wie Computer, Video, DVDs, CDs, Mobiltelefone, etc. (U-act. 4). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden ein Mobiltelefon Huawei, ein Notebook HP Elite, ein Notebook HP Pro Book sowie eine Micro SD San Disk Ultra sichergestellt. Der Beschuldigte opponierte der Durchsuchung wie folgt (U-act. 9): \n Ich finde das nicht OK. Ich möchte eine Beschwerde erheben. Ich finde dies in keiner Weise angemessen. \n \n \n Mit der Durchsuchung der digitalen Datenträger erklärte er sich einverstanden, nicht jedoch mit der Durchsuchung der Zugangsdaten (U-act. 10-12). Je mit \n E-Mail und Brief vom 4. Januar 2020 verlangte er demgegenüber die Versiegelung sämtlicher beschlagnahmter Datenträger und Geräte (U-act. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Eingabe vom 7. Januar 2020 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung (U-act. 18). \n Mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 (recte: 4. Januar 2020) an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln wendet sich der Beschuldigte gegen die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Arbeits- und Kommunikationsmittel. Er macht im Wesentlichen geltend, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stellten einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre dar. Da weder Gefahr in Verzug noch ein erhärteter Verdacht auf Besitz strafbaren Materials bestanden habe, seien die Hausdurchsuchung und die Anordnung der Beschlagnahme unverhältnismässig (U-act. 17; KG-act. 2). \n Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber am 7. Januar 2020 dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5), welcher sich nicht mehr äusserte. \n 2. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln macht geltend, dem Beschuldigten fehle es im Falle einer Hausdurchsuchung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt sei und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben werden könne. Im Falle einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme stünde dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung im Rahmen des Endentscheids offen. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. \n Ob der Ansicht des Zürcher Obergerichts gemäss deren Entscheid UH130324 vom 12. November 2013, auf den sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Begründung ihres Nichteintretensantrages hinsichtlich der Hausdurchsuchung beruft, auch in der vorliegenden Konstellation zu folgen wäre, kann offenbleiben. Als entscheidend erscheint, dass beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. Januar 2020 ein Entsiegelungsverfahren anhängig ist (U-act. 18). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Entsiegelungsverfahren der Beschwerde vor. Das Zwangsmassnahmengericht muss im Entsiegelungsverfahren prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind, namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu prüfen. Dem Berechtigten ist es gestattet, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu erheben. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen wird der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit gefasst (BGer Urteil 1B_117/2010 vom 26. März 2012 E. 3.3 f.). Ein namhafter Teil der Lehre steht auf dem gleichen Standpunkt (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 61 zu