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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.05.2020 BEK 2020 27

May 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·363 words·~2 min·1

Summary

Sistierung Strafverfahren | Übriges Strafprozessrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. Mai 2020 \n BEK 2020 27 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Sistierung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2020, SUB 2018 152);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Nach einer Strafanzeige von A.________ vom 28. Februar 2018 \n (U-act. 8.1.001, vgl. auch 8.1.002 und 8.1.004) eröffnete die kantonale Staats­anwaltschaft am 5. September 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts verschiedener Delikte (U-act. 9.1.001; dazu vgl. unten E. 2.a). Am 5. Februar 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unbefristet. Dagegen erhob die Strafanzeigeerstatterin Beschwerde und stellte den Antrag, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren umgehend fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen \n (KG-act. 5). Der Beschuldigte verlangte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 ebenfalls, die Beschwerde vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, eventualiter teilweise gutzuheissen und die Sistierung bis zur Durchführung der Instruktions- oder Hauptverhandlung oder bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Höfe hängigen Zivilverfahrens zu befristen (KG-act. 6). Am 11. März 2020 setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in Kenntnis (KG-act. 8), worauf mit separater Verfügung vom 15. Mai 2020 nicht eingetreten wurde (vgl. BEK 2020 55). Ausserdem nahm sie am 23. März 2020 zur Beschwerdeantwort Stellung \n (KG-act. 10). \n 2. In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (

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