\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 31. März 2020 \n BEK 2020 16 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. Februar 2020, ZES 2020 4);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 4. Februar 2020 in der Betreibung xx des Betreibungsamts Einsiedeln über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Forderung der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Betrage von Fr. 2‘825.30 nebst Fr. 50.00 Umtriebsspesen den Konkurs eröffnete, nachdem keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschienen und der geschuldete Betrag bis zur Konkursverhandlung nicht beglichen worden war; \n - dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhebt und den sinngemässen Antrag stellt, die Konkurseröffnung aufzuheben (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2020 Frist bis zum 17. Februar 2020 gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle und unter Vorbehalt einer allfälligen Nachfristansetzung gestützt auf