\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. November 2020 \n BEK 2020 152 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Gesuchsteller, \n amtlich verteidigt durch B.________, gegen C.________, Strafrichter, c/o Strafgericht Schwyz, \n Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, \n Gesuchsgegner, sowie Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, \n Anklagebehörde, \n vertreten durch Staatsanwältin D.________, und 1. E.________, 2. F.________, 3. G.________, 4. H.________, 5. I.________, \n Weitere(r) Verfahrensbeteiligte(r) (beklagtische Seite),
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ausstand
\n \n \n \n (Gesuch vom 24. September 2020, SGO 2020 30);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) Anklage beim Strafgericht Schwyz wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Beschimpfung, Vergehens gegen das Waffengesetz etc. (Vi-act. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts Schwyz vom 24. September 2020 stellte die Verteidigung ein Ausstandsgesuch gegen Strafrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner; Auszug HVP S. 5). Das Strafgericht beurteilte dieses als verspätet (Auszug HVP S. 6). Der Beschuldigte hielt am Gesuch fest (Auszug HVP S. 9). \n b) Am 28. September 2020 übermittelte das Strafgericht das Begehren nebst einem Auszug des Verhandlungsprotokolls und der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. September 2020 dem Kantonsgericht zur Behandlung (KG-act. 1-3). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts räumte den an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft verwies mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 auf ihre vor erster Instanz erfolgten Ausführungen und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 teilte die Verteidigung mit, dass am Ausstandsbegehren festgehalten werde (KG-act. 7). Es gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 8). \n 2. a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (