Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.05.2020 BEK 2020 13

May 28, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·482 words·~2 min·1

Summary

Nichtanhandnahme (einfache, schwere, fahrlässige Körperverletzung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 28. Mai 2020 \n BEK 2020 13 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. E.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (einfache, schwere, fahrlässige Körperverletzung)

\n \n \n \n (Wiederherstellungsgesuch sowie Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019, SUB 2019 350/351);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter von A.________ der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen E.________ und deren Sohn D.________ ein. Letzterer soll am 16. Juli 2018 mit seinen Freunden Cannabis-Brownies zubereitet haben. Die Strafanzeigeerstatterin habe ahnungslos eines der Brownies genossen und anschliessend notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 9. August 2019, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil schwere Körperverletzungen auszuschliessen seien und die Strafantragsfrist abgelaufen sei. \n 2. Am 7. Januar 2020 erkundigte sich A.________ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand (KG-act. 4). Sie erschien am 17. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, über die Nichthandnahme vom 9. August 2019 durch ihren Anwalt nicht informiert worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft überliess ihr eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung inkl. Zustellnachweise und wies sie auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Fristwiederherstellung hin (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 machte die Strafanzeigeerstatterin geltend, nach der Schliessung der Kanzlei ihres damaligen Anwaltes per 1. August 2019 von der Auflösung des Mandatsverhältnisses ausgegangen zu sein. Sie hätte sich gegen die Nichtanhandnahme beschwert, wenn sie über die Verfügung informiert gewesen wäre. Sie ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und legt „Einspruch gegen das Urteil ein“. Diesbezüglich werde ihr Anwalt in den nächsten Tagen „die neue Anklageschrift“ einreichen. Im Weiteren bemängelt sie den damaligen Spitalbericht und macht geltend, nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung zu sein und Folgeschäden seien noch nicht auszuschliessen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingaben der Strafanzeigeerstatterin sowie ihre Aktennotiz am 29. Januar 2020 dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein (KG-act. 8 f.). Am 2. März 2020 ging beim Kantonsgericht die Eingabe eines ungarischen Rechtsvertreters der Strafanzeigeerstatterin mit Zustelladresse in der Schweiz vom 24. Februar 2020 ein (KG-act. 13). \n 3. Verfahrenserledigende Entscheide wie die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2019 werden rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (

BEK 2020 13 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.05.2020 BEK 2020 13 — Swissrulings