\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 11. Dezember 2020 \n BEK 2020 127 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n SchKG-Beschwerde
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 31. Juli 2020, APD 2020 8);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 17. Dezember 2018 für direkte Bundessteuern 2016 betrieben (Vi-act. 5/1, E. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (ZES 19 608) die definitive Rechtsöffnung für den betriebenen Betrag von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15. Dezember 2018 und für den aufgelaufenen Zins von Fr. 634.90 (Vi-act. 5/1). Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2020 (Vi-act. 5/2) erfolgte am 3. März 2020 der Pfändungsvollzug; gepfändet wurde das Kontoguthaben des Beschwerdeführers bei der B.________ AG (Bank I) (Vi-act. 5/3). Am 10. März 2020 wurde der B.________ AG (Bank I) die Pfändung über den Betrag von Fr. 95‘000.00 angezeigt (Vi-act. 5/4). Die Pfändungsurkunde datiert vom 28. April 2020 \n (Vi-act. 5/5). Am 5. Mai 2020 teilte der Betreibungskreis Altendorf Lachen dem Beschwerdeführer das Verwertungsbegehren der Gläubigerin (Schweizerische Eidgengenossenschaft) mit (vgl. Vi-act. 5/6). Am 25. Mai 2020 forderte der Betreibungskreis Altendorf Lachen bei der B.________ AG (Bank I) das gepfändete Kontoguthaben im Betrag von Fr. 95‘000.00 ein mit dem Hinweis, dass die betreffende Pfändungsanzeige vom 10. März 2020 nach Überweisung dieses Betrages als aufgehoben gelte und die Konten in diesem Verfahren wieder freizugeben seien (Vi-act. 5/7). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen bestätigte der B.________ AG (Bank I) mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Rechtskraft des Pfändungsverfahrens (Vi-act. 1/1). Die B.________ AG (Bank I) überwies den Betrag von Fr. 95‘000.00 am 9. Juni 2020 auf ein Konto des Betreibungskreises Altendorf Lachen (Vi-act. 1/2), was die B.________ AG (Bank I) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2020 mitteilte (Vi-act. 1/3). \n a) Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1): \n Die BGin Betr.-Amt Lachen/Altdorf sei anzuweisen, den geordneten Vollzug der Pfändung rückzuziehen & zu annullieren. \n \n Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der BGin. \n Seine Beschwerde begründete er dahingehend, dass die betreffende Pfändung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären sei, er gegenüber dem Amt für Finanzen eine Steuerschuld bestreite, der rechtskräftige und einschlägige Entscheid ST.2002.298 der Zürcher Steuerbehörde im Betrugsfall C.________ dem Gericht bekannt sei, der Beschwerdegegner die B.________ AG (Bank I) unter Strafandrohung zum Verstoss gegen das Bankgeheimnis genötigt habe und die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Vi-act. 1). \n Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. 6). \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n Die oben bezeichnete Verfügung sei aufzuheben. \n \n Die BGin Unter SchKG-Aufsicht sei anzuweisen, den Sachverhalt gem. Art. 20a Abs. 2 von Amtes wegen festzustellen & allenfalls die Parteien zur Mitwirkung anzuhalten. \n \n Dem BF sei Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung zu äussern. \n Zur Begründung trägt er vor, die Beschwerdegegnerin habe weder die Beschwerde gegen die Pfändung berücksichtigt noch den einschlägigen Entscheid der Zürcher Steuerkommission 1St.2002.298 noch das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts STK 2014 29 vom 31. Mai 2016 noch die nach dem Urteil STK 2014 29 entstandene neue Situation noch den Umstand, dass die Geschädigten im Betrugsfall C.________ gar keinen Gewinn erzielt hätten. \n Am 13. August 2020 übermittelte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 3). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Dem Beschwerdeführer wurden diese Eingaben am 17. bzw. 20. August 2020 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4 und 6). \n 2. Nach