\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 17. September 2020 \n BEK 2020 126 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Betreibungsamt Einsiedeln, Postfach 34, Mühlestrasse 1, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegner, 2. Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln, Beschwerdegegner, \n vertr. durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n SchKG-Beschwerde
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Juli 2020, APD 2020 001);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vorsitzende der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz, dem Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln definitive Rechtsöffnung gegen A.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 884.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufene Zinsen bis zum 3. Februar 2020 (Vi-act. B2/\u200CVi-act. C2c). Am 10. Juni 2020 stellten der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln das Fortsetzungsbegehren \n (Vi-act. C2b/\u200CVi-act. C3e), woraufhin das Betreibungsamt Einsiedeln A.________ am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung ausstellte und sie aufforderte, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (Vi-act. B1 und B4/\u200CVi-act. C3d). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) „Aufsichtsklage/\u200CUnterlassungsklage“ beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Einsiedeln als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. A1). Sie machte u.a. geltend, dass gegen sie ein „gesetzeswidriges“ Verpfändungsverfahren eingeleitet worden sei, da die Verfügung vom 8. Juni 2020 noch nicht rechtskräftig sei (Vi-act. A1, S. 1). \n Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln erwog, aus der Abrechnung des Betreibungsamts Einsiedeln vom 17. Juli 2020 betreffend die Betreibung Nr. xx ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie die bis zum 3. Februar 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.25, die Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die Entschädigung von Fr. 50.00 und die Zahlungsbefehls- und Pfändungskosten von Fr. 69.30 bezahlt habe. Mit der Bezahlung der Forderung fehle es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen, praktischen und schutzwürdigen Interesse an der Aussetzung der Pfändung (angefochtene Verfügung, E. 3). Dementsprechend schrieb der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, ohne Kosten zu erheben oder eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (angefochtene Verfügung, S. 6). \n Die Beschwerdeführerin reichte gegen diese Verfügung am 10. August 2020 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (KG-act. 1, S. 7). Sowohl der Erstrichter als auch das Betreibungsamt Einsiedeln verzichteten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde (KG-act. 3 und 5). Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln liessen sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 2). \n 2. a) Nach