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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.08.2020 BEK 2020 115

August 31, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·591 words·~3 min·3

Summary

Rechtsverweigerung | SchKG-Beschwerde

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. August 2020 \n BEK 2020 115 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführerin,   gegen   Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtsverweigerung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12; Vi-act. C/2c). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6; Vi-act. C/2b). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9, 4/5, 4/7 Beilage 3; Vi-act. B/1, C/1). \n Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2020 beim Bezirksgericht Einsiedeln „Aufsichtsklage Unterlassungsklage“ gegen das Betreibungsamt. Sie beschwerte sich darüber, „dass gegen mich ein gesetzwidriges Verpfändungsverfahren eingeleitet ist, und zwar aufgrund der noch nicht rechtskräftig gewordenen und immer noch bis 19. Juni 2020 anfechtbaren Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Juni 2020 in Sachen ZES 2020 058.“ Sie verlangte die Feststellung, dass die Beschwerdefrist erst am 19. Juni 2020 ablaufe und die Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, die sofortige Aussetzung der „vorzeitige[n] Verpfändung“ und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2‘000.00 (KG-act. 1/1; Vi-act. A/1). \n b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht „Aufsichtsklage“ gegen das Bezirksgericht Einsiedeln und die Kantonspolizei Schwyz. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Pfändungsverfahren Nr. xx verlaufe schikanös und gesetzwidrig während den Betreibungsferien. Die Kantonspolizei habe sich geweigert, ihre Strafanzeigen zu bearbeiten. Es sei Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln und der Kantonspolizei festzustellen. \n Es wurden zwei separate Verfahren wegen Rechtsverweigerung betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (BEK 2020 115) und die Kantonspolizei Schwyz (BEK 2020 114) eröffnet. Im vorliegenden Verfahren wurden beim Bezirksgerichtspräsidenten die Akten eingeholt (KG-act. 3). Am 17. Juli 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben vom 22. Juli 2020 mit dem Hinweis auf den gleichentags ergangenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten (KG-act. 6) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 7). \n 2. Der Bezirksgerichtspräsident hat die bei ihm anhängige Beschwerde (vgl. E. 1.a) mit Verfügung vom 22. Juli 2020 als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin die Forderung von Fr. 844.10 nebst Zinsen und allen Nebenforderungen gemäss Abrechnung des Betreibungsamts am 17. Juli 2020 vollständig bezahlt und das Betreibungsamt dem Bezirksgerichtspräsidenten bestätigt hatte, dass mit diesen Zahlungen das Betreibungsverfahren Nr. xx abgeschlossen und die Durchführung eines Pfändungsverfahrens hinfällig geworden sei (Vi-act. A/10, D/19, 20, 21, 23). Damit ist auch das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 21 zu

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