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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.08.2020 BEK 2020 105

August 25, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·449 words·~2 min·3

Summary

Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 25. August 2020 \n BEK 2020 105 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtsverzögerung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft im Verfahren SUB 2019 279);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9 in BEK 2020 104; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3, in BEK 2020 104). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs (beigezogene Akten, B, in BEK 2020 104). Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (U-act. 3.2.001 und 3.2.002). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (U-act. 3.2.003; vgl. auch U-act. 10.2.003). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (U-act. 13.1.001) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (U-act. 13.1.002). \n b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer die „Weiterführung meiner Klagen“ betreffend die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, es gelinge ihm weder über die Polizei, die Staatsanwaltschaft Schwyz, noch den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg betreffend die Anzeigen, welche er schon mehrfach seit dem Jahre 2018 eingereicht habe, etwas zu bewirken. Er würde einfach hingehalten. Er ersuche das Kantonsgericht, diese Anträge / Klagen anzugehen. \n Die Eingabe wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegengenommen und es wurden diesbezüglich zwei separate Dossiers eröffnet (BEK 2020 104 und 105). Im vorliegenden Verfahren gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft wurden die Akten und bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Beschwerdeantwort eingeholt (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei \n (KG-act. 5). Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (KG-act. 6 und 8). \n 2. Gemäss

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