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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.08.2020 BEK 2020 103

August 20, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·352 words·~2 min·1

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 20. August 2020 \n BEK 2020 103 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Juni 2020, ZES 2020 175);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 19. Juni 2020 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die provisorische Rechtsöffnung erteilte für einen Betrag von Fr. 390.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019, im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit er darauf eintrat, die Spruchgebühr von Fr. 200.00 dem Gesuchsteller zu ¾ (Fr. 150.00) und der Gesuchsgegnerin zu ¼ (Fr. 50.00) auferlegte, diese beim vorschusspflichtigen Gesuchsteller bezog und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 50.00 zu ersetzen und den Gesuchsteller anwies, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung Dispositivziff. 1, 2 und 3); \n - dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit per A-Post versandter Eingabe datiert vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Eingang: 6. Juli 2020) erhob (KG-act. 2), der die Beschwerdeschrift zusammen mit den erstinstanzlichen Akten am 7. Juli 2020 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 darauf hingewiesen wurde, dass der angefochtene Entscheid gemäss Track & Trace vom 7. Juli 2020 rechtlich am 22. Juni 2020 zugestellt worden sei, die lediglich per A-Post versandte Beschwerdeeingabe indes erst am 4. Juli 2020 erfolgt sein dürfte, und ihm Gelegenheit gegeben wurde, innert 10 Tagen zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe Stellung zu nehmen, unter Hinweis auf