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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.09.2020 BEK 2019 99

September 4, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·672 words·~3 min·3

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 4. September 2020 \n BEK 2019 99 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Februar 2019, ZES 2018 631);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Nachdem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Sep­tember 2018 ein Arrestbegehren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gestellt hatte (Vi-act. KB 8/17), erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 17. September 2018 einen Arrestbefehl für Fr. 584‘620.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 (Vi-act. KB 2/7). Das Betreibungsamt Schwyz verarrestierte daraufhin den unausgemittelten Liquidations- resp. Erbanteil des Beschwerdegegners am unverteilten Nachlassvermögen dessen verstorbenen Vaters (Vi-act. KB 2/8, S. 2). Die Arrestforderung stützte der Beschwerdeführer auf einen vom 31. Juli 1995 datierenden Darlehensvertrag zwischen ihm und der „Firma F.________“ (Vi-act. KB 2/4) sowie auf ein Dokument mit dem Titel „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ vom 8. März 1998 (Vi-act. KB 2/5). Beide Dokumente waren durch den Beschwerde­gegner im Namen der „F.________“ unterzeichnet worden. \n b) Am 11. Oktober 2018 prosequierte der Beschwerdeführer den Arrest, indem er den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz für die genannte Arrestforderung sowie für Fr. 646.10 Arrestvollzugsgebühren und Fr. 800.00 Gerichtsgebühren betrieb (Vi-act. KB 8/18 und KB 2/2). Der Beschwerdegegner erhob dagegen am 7. Dezember 2018 fristgerecht Rechtsvorschlag und machte die Verjährung der Forderung geltend (Vi-act. KB 2/2, S. 2 und KB 2/10). Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer sodann folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1, S. 2), an welchen er anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Februar 2019 festhielt (Vi-act. 6 f.): \n 1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx (Zahlungsbefehl vom 11.10.2018) des Betreibungsamts Schwyz für die Forderung von Fr. 584‘620.40 zuzüglich Zins zu 2.5 % seit dem 1. Juli 2013 sowie für die Betreibungs-, Zahlungsbefehlskosten, Arrestvollzugsgebühren und Gerichtsgebühren Arrestbefehl von Fr. 1‘672.05 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Arrestkosten von Fr. 1‘672.05) zulasten des Gesuchsgegners. \n Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 6 und 9, S. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Rechtsöffnungs­gesuch ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1‘000.00 dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Beschwerdegegner mit Fr. 2‘207.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2): \n 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2019 (ZES 2018 631) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben und wie folgt abzuändern: \n a)  Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx (Zahlungsbefehl vom 11.10.2018) des Betreibungsamtes Schwyz für die Forderung von Fr. 584‘620.40 zuzüglich Zins zu 2.5 % seit dem 1. Juli 2013 sowie für die Betreibungs-, Zahlungsbefehlskosten, Arrestvollzugsgebühren und Gerichtsgebühren Arrestbefehl von Fr. 1‘672.05 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. \n b)  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Arrestkosten von Fr. 1‘672.05) zulasten des Gesuchsgegners. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Vorinstanz. \n und den folgenden Verfahrensanträgen: \n \n Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit einhergehend die Vollstreckung aufzuschieben. \n Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZES 2018 631 beizuziehen. \n \n Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde sodann am 14. Juni 2019 abgewiesen (KG-act. 8). \n 2. a) Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (

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