\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 3. Juli 2019 \n BEK 2019 80 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, \n Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
\n \n \n betreffend
\n Ersatzmassnahmen, Rayonverbot
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019, ZME 2019 39);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Beschuldigten am 10. Juni 2018, 19.51 Uhr an seinem Wohnort in Pfäffikon SZ wegen des dringenden Verdachts auf häusliche Gewalt und Körperverletzung vorläufig fest, nachdem Drittpersonen seine Ehefrau im Freien mit einer blutenden Kopfwunde aufgegriffen hatten (U-act. 4.0.01 in ZME 2018 60). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. Juni 2019 die Eröffnung eines Strafverfahrens (U-act. 9.1.01 in ZME 2018 60). Am 13. Juni 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft vorläufig bis am 9. August 2018 an (Vi-act. 5 in ZME 2018 60). Mit Verfügung des Zwangsmassnamengerichts vom 19. Juli 2018 wurden anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot im Bezirk Höfe, ein Kontaktverbot mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, eine Alkoholkonsumkontrolle sowie eine risikoorientierte soziale Unterstützung durch das Amt für Justizvollzug angeordnet (Vi-act. 4 in ZME 2018 79). Am 24. August 2018 schrieb das Zwangsmassnahmengericht ein vom Beschuldigten eingeleitetes Verfahren um \n Lockerung der Ersatzmassnahmen ab, nachdem der Beschuldigte sein Gesuch zurückgezogen hatte (Vi-act. 5 in ZME 2018 90). Am 24. Januar 2019 beschränkte das Zwangsmassnahmengericht das Kontaktverbot auf die Ehefrau und das Rayonverbot auf das Gebiet von Pfäffikon und Umgebung gemäss Plan und verlängerte im Übrigen die Zwangsmassnahmen bis zum 19. April 2019 (Vi-act. 7 in ZME 2019 2). Mit Verfügung vom 24. April 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht was folgt an: \n 1. Anstelle der Untersuchungshaft werden gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 19. September 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert: \n \n a) Das Verbot, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. mit ihr Kontakt zu pflegen; \n \n b) das Verbot, sich D.________ auf unter 100 Meter anzunähern; \n \n c) die Auflage, sich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterziehen; \n \n d) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten. \n \n 2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen stellen. \n \n 3. Die Kosten für die vorliegende Verfügung im Betrag von Fr. 700.00 und die Entschädigungsfolgen werden bei der Hauptsache belassen. \n \n \n Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 1. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. In Anfechtung von Dispositivziffer 1 Bst. b der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019 (ZME 2019 39) sei das anstelle von Sicherheitshaft angeordnete Annäherungsverbot auf unter 100 Meter aufzuheben und gegen die beschuldigte Person vorläufig bis am 19. September 2019 das Verbot anzuordnen, sich im Gebiet von Pfäffikon SZ und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten. \n \n 2. Es sei gegen den Beschuldigten vorsorglich bis zum Entscheid des Kantonsgerichts das Verbot anzuordnen, sich im Gebiet von Pfäffikon SZ und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten. \n \n 3. Alles unter Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der beschuldigten Person. \n \n \n Der Beschwerde wurde am 2. Mai 2019 vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschuldigte stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 die folgenden Anträge: \n Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. \n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. \n \n \n Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). \n 2. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt die Einholung eines forensischen Kurzberichts zur Frage, wie die im Fokalgutachten vom 21. Oktober 2018 empfohlene Massnahme der physischen Trennung der beschuldigten Person von der Privatklägerin (Kindsmutter) mittels Etablierung einer «natürlichen» Barriere, bspw. wenn die Familie in unterschiedlichen Gemeinden zu Hause sei, gegenwärtig zu beurteilen sei und ob dieser empfohlenen Mass-nahme der physischen Trennung mit einem Annäherungsverbot auf unter 100 Meter entsprochen werde (KG-act. 1, S. 2). Der Beschuldigte widersetzt sich diesem Ansinnen (KG-act. 6, S. 2 f.). \n Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss