\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. März 2020 \n BEK 2019 8 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Strafbefehl (Einsprachefrist)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am kantonalen Strafgericht vom 7. Januar 2019, SEO 2018 9);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2018 sprach die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00. Der per Post zugestellte Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. September 2018 zur Abholung bis am 17. September 2018 gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist wurde durch den Empfänger bis am 8. Oktober 2018 verlängert und die Sendung der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2018 als „nicht abgeholt“ retourniert (Vi-act. 1c). Die Zustellung wurde am 26. Oktober 2018 wiederholt und innert wiederum verlängerter Aufbewahrungsfrist am 26. November 2018 zugestellt (ebd.). Am 5. Dezember 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (Vi-act. 1d) und der Strafbefehl wurde am 10. Dezember 2018 dem kantonalen Strafgericht überwiesen (Vi-act. 1). \n 2. Der Einzelrichter am kantonalen Strafgericht trat mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf die Einsprache nicht ein und nahm vom Inrechtskrafttreten des Strafbefehls Vormerk. Seinen Entscheid begründete er damit, dass die Einsprache vom 5. Dezember 2018 verspätet erfolgt sei, weil der nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 17. September 2018 als zugestellt gelte und die zehntägige Einsprachefrist am 27. September 2018 geendigt habe. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde (