\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 7. Juni 2019 \n BEK 2019 75 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Fristwiederherstellung und Aufhebung eines Entscheids (BEK 2019 34)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] bereits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhalten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzeige einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss