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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2019 BEK 2019 58

September 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·688 words·~3 min·1

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. September 2019 \n BEK 2019 58 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 6. März 2019, ZES 2019 12);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ als Vermieter (nachfolgend: Gesuchsteller) und A.________ als Mieter (nachfolgend: Gesuchsgegner) schlossen am 9. Juni 2009 einen schriftlichen Mietvertrag über eine 2 ½-Zimmerwohnung ab. Als Netto-Mietzins vereinbarten sie den Betrag von Fr. 1‘580.00 inkl. Nebenkosten für die Wohnung und Fr. 60.00 für einen Abstellplatz, total Fr. 1‘640.00 (Vi-KB  3). Am 3. Juli 2018 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Schuldanerkennung für ausstehende Mietzinse aus den Jahren 2015-2018 und Nebenkosten der Jahre 2014-2017 im Betrage von (handschriftlich korrigiert) Fr. 14‘874.00 (Vi-KB 2). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi vom 21. November 2018 betrieb der Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 14‘874.00 nebst Betreibungskosten. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). \n Am 17. Januar 2019 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Küssnacht das Gesuch um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 14‘874.00 nebst 5 Prozent Zins seit dem 6. Juli 2018 (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 6. März 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 14‘874.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. November 2018 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten und das Rückgriffsrecht für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Der Einzelrichter lehnte dabei insbesondere die Verrechnung der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gegenforderungen ab. \n Mit Beschwerde vom 18. März 2019 (KG-act. 1) stellte der Gesuchsgegner, neu anwaltlich vertreten, beim Kantonsgericht die folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Der Einzelrichter-Entscheid am Bezirksgericht Küssnacht vom 6. März 2019 sei aufzuheben. \n   \n 2. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi sei die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3‘205.00 inkl. Zinsen zu verweigern. \n 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, eventualiter durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. \n   \n   \n Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, der Gesuchsteller verfüge nur für die Miet-, jedoch nicht für die Nebenkosten über einen Rechtsöffnungstitel, weil sich im Mietvertrag keine Hinweise dafür fänden, ob und welche Nebenkosten zu Lasten des Mieters gingen. Zudem gehe die Vor­instanz zu Unrecht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Fälligkeit der Gegenforderung von Fr. 1‘012.50 nicht glaubhaft gemacht habe. \n Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (KG-act. 7) stellte der Gesuchsteller, neu ebenfalls anwaltlich vertreten, die folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Es sei in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 6. März 2019 zu bestätigen. \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. \n   \n   \n Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, die Rechtsöffnung stütze sich nicht auf den Mietvertrag, sondern auf die Schuldanerkennung vom 3. Juli 2018, weshalb der Mietvertrag nicht zu berücksichtigen und die Rechtsöffnung auch für die Nebenkosten zu erteilen sei. Der Gesuchsteller habe im Rechtsöffnungsverfahren die Fälligkeit der Gegenforderung für die „Zustandsaufnahme inkl. Bericht und Bilddokumentation“ bestritten. Es wäre deshalb am Gesuchsgegner gelegen, die Umstände der Fälligkeit seiner Gegenforderung derart darzulegen, dass der Richter überwiegend geneigt gewesen wäre, sie für wahr zu halten. Der Gesuchsgegner habe sich zur Bestreitung des Gesuchstellers aber nicht mehr geäussert. \n Sowohl der Gesuchsgegner als auch der Gesuchsteller haben repliziert (KG-act. 9 und 11). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 5) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 6). \n 2. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schulanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss

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