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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.08.2019 BEK 2019 48

August 6, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·834 words·~4 min·1

Summary

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 6. August 2019 \n BEK 2019 48-50 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. B.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner (BEK 2019 48), 2. C.________ und D.________,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegner (BEK 2019 49), 3. F.________, 4. G.________, 5. H.________,  3-5: Beschuldigte und Beschwerdegegner (BEK 2019 50), 6. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt I.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme/Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerden gegen drei Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2019, SUB 2018 69, SUB 2013 145 f. sowie 2014 489 f. und SUB 2014 487 f. sowie 492);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Während der Erstellung eines neuen, durch den Gemeinderat Feusisberg am 27. August 2009 (U-act. 12.6.03) den Beschwerdegegnern 2 rechtskräftig auf ihren Grund­stücken KTN xx und yy bewilligten Einfamilienhauses erhob der Beschwerdeführer nachträgliche Baueinsprache. Diese wies der Gemeinderat am 1. Juni 2010 ab. Der Regierungsrat (RRB Nr. 295/2011 vom 22. März 2011) und später das Verwaltungsgericht (VGE III 2011 61 vom 21. September 2011, U-act. 12.3.05) wiesen die auf die nochmalige Aufnahme des formell abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens gerichteten Beschwer­den des Beschwerdeführers ab. Vor Bundesgericht machte der den Verwaltungsgerichtsentscheid weiterziehende Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Aufschüttung die wahre Höhe der Baute im Terrain gar nicht vorstellbar gewesen sei. Die ihm gezeigten Pläne hätten noch keine Höhenkoten und Terrainangaben enthalten. Das Bundesgericht erachtete es zwar als fraglich, dass ein Attikageschoss nicht im Baugespann zu berücksichtigen sei. Es befand jedoch, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Pläne zu konsultieren, und habe auch nicht geltend gemacht, dass die Terrainveränderung auf den Plänen nicht ersichtlich oder nicht ausgesteckt worden sei. Entsprechend wies das Bundesgericht dessen Beschwerde ab (BGer 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012; U-act. 12.3.05). \n Am 28. Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat Feusisberg den Beschwerdegegnern einen Schwimmbadersatz mit Annexbau sowie die Neugestaltung des Sitzplatzes (U-act. 12.4.02). Dieses Bauvorhaben erstreckte sich zusätzlich auf das gemeindeeigene Grundstück KTN zz. Dagegen ergriffene Beschwerden des (rechtzeitig) Einsprache erhebenden Beschwerdeführers wiesen sowohl der Regierungsrat (RRB Nr. 294/2011 vom 22. März 2011, \n U-act. 12.4.05) als auch das Verwaltungsgericht (VGE III 2011 64 vom 21. September 2011, U-act. 12.4.07) ab. \n B. Im Weiteren erstattete der Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen: \n a) Zunächst erstattete er am 11. März 2013 wegen angeblich illegaler Bauten bzw. Aufschüttungen im Wald Strafanzeigen zum einen gegen die Beschwerdegegner 2 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) (SUB 2013 145 und 146, U-act. 8.1.01), zum anderen zusätzlich wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 (SUB 2013 143 und 144). Die Staatsanwaltschaft nahm in Bezug auf die Beschwerdegegner 3 und 4 keine Strafuntersuchung an die Hand und auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat der Vorsitzende der Beschwerdekammer am 30. August 2013 mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein (BEK 2013 85). Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs mangels Weiterziehung ans Bundesgericht in Rechtskraft. \n b) Mit einer weiteren Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer am 5. No­vember 2014 seine Anzeigen gegen die Beschwerdegegner 2 (SUB 2014 489 und 490) und die Beschwerdegegner 3 und 4 (SUB 2014 487 und 488), weil das Bauprojekt auf KTN xx und yy das gemeindeeigene Grundstück KTN zz (Regenwasserbecken) tangiere. Darin (U-act. 8.0.01 Rz 14 sowie Auszug in U-act. 8.0.02) bezieht er sich auf eine nicht näher bezeichnete Eingabe vom 23. Juli 2013, wonach die unter Anpassung des ursprünglich gewachsenen Terrains sowie unter Vorlage von Plänen mit einer Grenzverschiebung zwischen KTN xx und yy realisierte Baute im Bauvolumen „2,5-mal so gross wie die alte Baute“ sei. Neu verzeigte er unter Bezugnahme auf eine Grenzverschiebung und angeblich in der Baueingabe nichtexistierende Höhenkoten auch einen Ingenieur der externen, durch die Gemeinde mit der Bauabnahme betrauten Unternehmung (Beschwerdegegner 5; SUB 2014 492). \n Mit Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner 2 eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen die Beschwerdegegner 3-5 keine Strafuntersuchung an die Hand. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wiederum nicht ein (BEK 2016 33 vom 25. Mai 2016). Der Beschwerdeführer zog diese Verfügung an das Bundesgericht weiter. Dessen strafrechtliche Abteilung hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die kantonsgerichtliche Nichteintretensverfügung auf (BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017). Sie stellte fest, die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch der Beschwerdegegner 3 und 4 sowie auf die Baurechtsverstösse der Beschwerdegegner 2 sowie die Gehilfenschaft dazu durch die Beschwerdegegner 3-5 sei zu Unrecht verneint worden. Diesen Entscheid begründete die strafrechtliche Abteilung wie folgt (ebd. E. 3.4.2 und E. 3.4.5, Hervorhebung nicht im Original):   \n 3.4.2. Der Amtsmissbrauch gemäss

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