\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. Juni 2019 \n BEK 2019 33 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung (Verzugszinsen)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Januar 2019, ZES 2018 560);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz forderte A.________ von C.________ gestützt auf die von letzterem in der Zeit von anfangs 2013 bis Ende 2015 unterzeichneten Schuldanerkennungen vier verschiedene Beträge in der Höhe von Fr. 100'000.00, Fr. 35'000.00, Fr. 40'000.00 und Fr. 5.500.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit, wogegen C.________ am Tag der Zustellung bzw. am 21. September 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 2/1und 2/3-2/6). \n Am 15. November 2018 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Schwyz um provisorische Rechtsöffnung der erwähnten vier Beträge nebst 5 % Zins für die Beträge von Fr. 40'000.00 und Fr. 5'500.00 (Vi-act. 1). C.________ blieb der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. Januar 2019 unentschuldigt fern (Vi-act. 10). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 14. Januar 2019 Folgendes: \n \n Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung erteilt für die folgenden Beträge: \n \n - Fr. 100'000.00 (Schuldanerkennung vom 15. Februar 2013); \n - Fr. 35'000.00 (Schuldanerkennung vom 2. April 2015). \n Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. \n \n Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird im Umfang von Fr. 187.50 dem Kläger und im Umfang von Fr. 562.50 dem Beklagten auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz beim vorschusspflichtigen Kläger bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 562.50 zu ersetzen. \n Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 15.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n [Rechtsmittel und Zustellung]. \n \n 2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Februar 2019 gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. In Abänderung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 2019 (ZES 2018 560) sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 100'000.00.- zzgl. Zins zu 5 % geschuldet seit 1. April 2013; \n 2. In Abänderung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 2019 (ZES 2018 560) sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 35'000.00.- zzgl. Zins zu 5 % geschuldet seit 1. Mai 2013; \n 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zuzüglich MWST zu 7.7 %). \n C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte (innert Frist) keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3, 7 und 9). \n 3. Dem Beschwerdeführer wurde für die Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Insoweit erwuchs die Verfügung vom 14. Januar 2019 in Rechtskraft. Umstritten ist lediglich, ob die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls für den seit 1. April bzw. 1. Mai 2013 aufgelaufenen Zins auf die erwähnten beiden Beträge zu erteilen ist oder nicht. \n 4. Die Vorinstanz erteilte keine Rechtsöffnung für die Verzinsung der genannten Beträge seit 1. April bzw. 1. Mai 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im für das Rechtsöffnungsbegehren verwendeten Formular bei den Forderungsbeträgen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00, für welche die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, das Feld „nebst Zins zu ____\" leer gelassen. Dies im Gegensatz zu den übrigen Forderungsbeträgen von Fr. 40'000.00 und Fr. 5'500.00, bezüglich welcher das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 7). \n a) Der Beschwerdeführer, im Beschwerdeverfahren neu durch einen Rechtsanwalt vertreten, bringt vor, im Rahmen des Betreibungsbegehrens, welches der Vorinstanz vorgelegen sei, habe er ausdrücklich zu jeder der einzeln aufgeführten vier Forderungen zusätzlich einen Verzugszins von 5 %, geschuldet seit dem entsprechenden Verzugszeitpunkt, beansprucht. Im Rechtsöffnungsbegehren liessen sich bei den Forderungen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 aber jeweils keine Angaben zu dem beanspruchten Verzugszins finden. Zum einen lägen somit zwei gegensätzliche bzw. widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Zum anderen erweise sich sein Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Forderungen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 auch als unvollständig, wobei er die Rechtserheblichkeit dieser Lücke offenkundig nicht erkannt habe. Daher hätte die Vorinstanz ihn, der deutschen Sprache nicht mächtig und damals noch nicht anwaltlich vertreten, im Rahmen der richterlichen Fragepflicht auf das offensichtlich unvollständige bzw. widersprüchliche Vorbringen aufmerksam machen müssen, umso mehr die Hauptverhandlung mündlich abgehalten worden sei. Weil die Vorinstanz dies nicht getan habe, sei ihr eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht i.S.v.